Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II; er begehrt die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft in Höhe der von
ihm tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete.
Der Kläger bewohnt seit dem 1.5.2001 eine 48 qm große 2-Zimmer-Wohnung in Bremen-Walle, für die er eine Bruttokaltmiete von
378,24 € zu zahlen hat. Er bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), als Kosten für die Unterkunft wurden 245,- € anerkannt. Zur Beschaffung einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung
war dem Kläger im Dezember 2002 eine Frist von sechs Monaten gewährt worden, die später bis zum 31.8.2003 verlängert worden
war. Bis zum 31.8.2003 hatte die Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten noch übernommen.
Mit Bescheid vom 28.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2005 Leistungen nach dem SGB
II, darunter 245,- € für Unterkunft und 31,- € für Heizkosten. Der Kläger legte am 17.12.2004 Widerspruch ein, der von der
Beklagten mit Bescheid vom 2.5.2005 zurückgewiesen wurde. In Anlehnung an die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, § 8 WoGG a. F.) liege die Mietobergrenze für den Haushalt einer alleinstehenden Person in Bremen bei 245,- €. Da dem Kläger bereits
während des Bezuges von Sozialhilfe mitgeteilt worden sei, dass nur die angemessenen Kosten für Unterkunft berücksichtigt
würden, habe er nicht davon ausgehen können, dass ab dem 1.1.2005 die Miete wieder voll getragen werde.
Der Kläger hat am 3.6.2005 Klage erhoben. Aufgrund einer Verwaltungsanweisung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales zu § 22 SGB II dürften bis zum 1.9.2005 keine Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten an Leistungsempfänger
nach dem SGB II ergehen. Bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 1.1.2005 sei ein Vorhalt unangemessener
Unterhaltskosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht vorgesehen. Der Kläger habe sich seit 2003 erfolglos um eine günstigere Wohnung bemüht; auch die Beklagte habe ihm
bis heute keine kostengünstigere Wohnung nachgewiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
seine tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen und zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weil eine Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II noch nicht ergangen sei, sei die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung zunächst weiter nach den zum BSHG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Danach sei die bewilligte Miete von 245,- € zuzüglich Heizung angemessen. In der
Einführungsphase des SGB II seien noch keine Aufforderungen zur Senkung unangemessen hoher Unterkunftskosten erlassen worden.
Bis zum 31.12.2005 würden nur die Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten weiter verfolgt, die bereits vom Sozialhilfeträger
im Vorjahr erlassen worden seien.
Das Verwaltungsgericht - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat mit Gerichtsbescheid vom 28.7.2006 die Klage abgewiesen.
Gegenstand der Klage seien in entsprechender Anwendung des §
96 Abs.
1 SGG neben dem Bescheid vom 28.11.2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 2.5.2005 auch die (Folge-)Bescheide der Beklagten vom
21.6. und 16.12.2005, weil in ihnen in gleicher Weise über die streitgegenständliche Frage der Anerkennung der Kosten der
Unterkunft entschieden worden sei. Da eine Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II noch nicht ergangen sei, orientiere sich
das Gericht bei der Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft an den zu § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG entwickelten Grundsätzen. In der Regel könnten Kosten für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden, wenn die Kaltmiete
die in der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. angegebenen Mietobergrenzen nicht übersteige. Bei Anwendung dieser Tabelle sei für den Kläger höchstens ein Betrag
in Höhe von 245,- € für die Miete zuzüglich Heizkosten zu veranschlagen. Auch bei Berücksichtigung des Gutachtens "Preisgünstiger
Wohnraum in Bremen", das im September 2005 vom GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH erstellt worden
sei (GEWOS I), gebe es keinen hinreichenden Anlass, von dieser Spruchpraxis abzuweichen. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II finde auf
den Kläger keine Anwendung, da diesem bereits auf der Grundlage des BSHG unter Hinweis auf die Unangemessenheit Unterkunftskosten nicht in der tatsächlich anfallenden Höhe gewährt worden seien.
Der Kläger habe auch keine Gründe dafür vorgetragen, dass es ihm aus individuellen Gründen nicht möglich oder zuzumuten sei,
eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Die Praxis der Beklagten, die Verwaltungsanweisung des Senators für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales zu § 22 SGB II nicht auf Personen anzuwenden, für die vor dem 1.1.2005 im Rahmen der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG die Kosten der Unterkunft nur in dem angemessenen Umfang anerkannt worden waren, verstoße nicht gegen Art.
3 GG.
Gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 2.8.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.8.2006 Berufung
eingelegt. 2003 habe er sich erfolglos um eine kostengünstigere Wohnung bemüht, ihm sei im November 2003 von der GEWOBA eine
Wohnung für 300,- € Bruttokaltmiete angeboten worden, die Übernahme der Miete sei jedoch abgelehnt worden. Keine Wohnungsbaugesellschaft
habe ihm eine 50 qm -Wohnung für 245,- € anbieten können. Da er seit September 2003 einen Teil seiner Miete aus dem Regelsatz
bezahlen müsse, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, weiterhin in dem erforderlichen Maße nach günstigerem Wohnraum zu suchen.
Internetrecherchen seien erfolglos geblieben. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hätten ihm bis zum 30.6.2005 die tatsächlichen
Unterkunftskosten bewilligt werden müssen. Im Übrigen seien die aus dem BSHG entwickelten Grundsätze seit Inkrafttreten des SGB II nicht mehr anwendbar, da sich die Träger der Leistungen geändert hätten.
Der für die Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständige Träger könne nicht Bundesmittel einbehalten, die für den Lebensunterhalt
bestimmt seien. Das GEWOS-Gutachten von September 2005 bestätige, dass die Anmietung einer Wohnung für die von der Beklagten
bewilligte Miete nicht möglich sei. Im Übrigen sei das dem Gutachten zugrunde liegende Zahlenmaterial bestreitbar. Die Beklagte
habe ihre Amtsermittlungspflicht nicht erfüllt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Vorsorglich hat der Kläger eine Erklärung
seines Vermieters vorgelegt, derzufolge seine Wohnung in erheblichem Maße renoviert worden ist, weshalb mindestens die Anerkennung
einer Miethöhe gemäß Mietstufe IV der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. in Höhe von 325,- € erfolgen müsse. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die auf den angefochtenen Bescheid folgenden
Bescheide der Beklagten in das Verfahren einbezogen. Im Beschluss vom 26.4.2007, S2 B 110/07 habe das OVG ausgeführt, seine 48 qm große Wohnung und auch die in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten von 56,13
€ seien angemessen. Der verbleibende Kaltmietanteil von 322,11 € sei ebenfalls als angemessen anzuerkennen. Die vom Senat
eingeholten Auskünfte von Wohnungsbauunternehmen seien nicht verwertbar, da jeweils Aussagen zu Ortsteil oder Standard fehlten
oder die Quadratmeter-Angaben nicht bei 48 qm lägen; zudem seien Nettokaltmieten angegeben worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der BAgIS vom 28.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BAgIS vom 2.5.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, seine tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen und zu übernehmen, soweit ihn die Beklagte nicht zwischenzeitlich
klaglos gestellt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil
und trägt ergänzend vor, der Kläger wisse seit 5 Jahren, dass im Sozialhilfebezug lediglich ein bestimmter Satz für Kosten
der Unterkunft übernommen werde. Es sei nicht überzeugend, dass es dem Kläger nicht möglich sei, kostengünstigeren Wohnraum
anzumieten. Etliche Hilfebedürftige hätten solchen Wohnraum in den vergangenen Jahren gefunden. Die Beklagte hat zur Stützung
dieses Vorbringens mit Schriftsatz vom 23.1.2009 das Ergebnis einer Recherche in den Archiven des Weser-Kurier/ der Bremer
Nachrichten zu den Wohnungsanzeigen von Januar bis Juni 2005 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz
vom 23.1.2009 (Blatt 430 ff. GA) verwiesen. Durch Maßnahmen der Verwaltung sei die Nachfrage nach günstigem Wohnraum im Jahr
2005 begrenzt worden: es seien keine Senkungsaufforderungen ausgesprochen worden; erst zum 1.1.2006 sei mit einer entsprechenden
- zunächst gestaffelten - Praxis begonnen worden. Einpersonenhaushalte mit Mietpreisüberschreitungen von 30 % seien frühestens
ab 1.7.2006 zu einer Kostensenkung aufgefordert worden; zudem seien in begründeten Einzelfällen höhere Mieten langfristig
anerkannt worden.
Mit Bescheid vom 23.8.2006 hat die Beklagte für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2006 unter Hinweis auf die vom Vermieter bestätigten
Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an der Wohnung des Klägers eine Miete von 265,- € anerkannt. In der (ersten) mündlichen
Verhandlung vom 22.11.2006 hat die Beklagte unter Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 23.8.2006 dem Kläger auch für
die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006 monatlich 265,- € für Unterkunft ohne Heizung bewilligt.
Im August 2007 ist ein weiteres Gutachten des GEWOS Instituts zum Thema "Preisgünstiger Wohnraum in Bremen" vorgelegt worden
(GEWOS II). Seit dem 1.11.2007 erhält der Kläger aufgrund einer neuen Verwaltungspraxis der Beklagten monatliche Leistungen
für Unterkunft in Höhe von 320,- € und für Heizung in Höhe von 23,- €.
Der Senat hat zur Höhe der Mieten in Bremen im ersten Halbjahr 2005 Auskünfte von sechs bremischen Wohnungsbaugesellschaften
sowie vom Ring Deutscher Makler Bezirksverband Bremen e. V. und vom Immobilienverband Deutschland, Regionalverband Nord West
e. V., Hannover, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen
Verhandlung vom 4.2.2009 ist die Geschäftsführerin des GEWOS-Instituts, Frau S., als Sachverständige zur Mietsituation im
ersten Halbjahr 2005 im Bremer Westen sowie zu den Gutachten GEWOS I und II angehört worden. Bezüglich des Inhalts ihrer Aussagen
wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten
der Beklagten und die Gerichtsakte VG 3 V 1555/03 haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er in diesem Urteil verwertet
worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewilligung höherer Unterkunftskosten für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2005.
Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Festsetzungen der Leistungen für Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist zulässig, da es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides
handelt (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris).
Der Senat hat zudem bereits im Beschluss vom 31.1.2008, S2 B 489/07, ausgeführt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die Bewilligung höherer Unterkunftskosten allein
für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 ist, da die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide diesen Zeitraum geregelt hat.
Der Senat hat dazu ausgeführt:
"Die für die Folgezeiträume ab 01.07.2005 zwischenzeitlich ergangenen weiteren Bewilligungsbescheide sind weder aufgrund analoger
noch aufgrund unmittelbarer Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens und damit des Berufungsverfahrens geworden.
Eine analoge Anwendung des §
96 SGG ist im Rahmen des SGB II nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gerechtfertigt (vgl.
Urteile vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R und B 7 b AS 10/06 R und Urteile vom 23.11.2006, B 11 b AS 9/06 R und B 11 b AS 3/06 R).
Die unmittelbare Anwendung des §
96 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Für eine unmittelbare Anwendung ist
erforderlich, dass sich der Kläger gegen Bescheide wehrt, mit denen eine Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden
ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis
zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat der Kläger in einem solchen Fall zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen
nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer
Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid ersetzt (vgl.
BSG, U. v. 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R unter 9.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn die Entscheidungen der Antragsgegnerin betreffen jeweils begrenzte
Zeiträume."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BSG Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R, juris, Rdz. 17). Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kosten für Unterkunft für den Zeitraum ab 1.7.2005 bis
zur Entscheidung des Gerichts bleibt die Berufung schon aus diesem Grunde erfolglos.
II.
Für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2005 hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft in der von ihm tatsächlich
gezahlten Höhe, die Beklagte hat ihm jedoch statt der gewährten 265,- € Unterkunftskosten in Höhe von 291,50 € monatlich zu
erstatten; insoweit hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme seiner Unterkunftskosten für das erste Halbjahr 2005 richtet sich nach § 22 Abs. 1
S. 1 und S. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I 2954. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der
Wohnkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 19; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 7) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (1.). Sodann ist
der Wohnstandard festzustellen, wobei den Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Letztlich kommt es darauf an,
ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (abstrakte
Angemessenheit) (2.). Selbst wenn eine Wohnung nach den genannten Maßstäben als unangemessen einzustufen ist, bleibt zu prüfen,
ob für den Betroffenen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugängig war (konkrete
Angemessenheit) (3.).
1.
Die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist nach den zum Gesetz über die soziale Wohnraumförderung ergangenen Landesregelungen zur Anerkennung bestimmter Grenzen für Wohnungsgrößen im geförderten Mietwohnungsbau vorzunehmen
(BSG Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 12). Nach der Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung der Modernisierung
von Mietwohnungen in der Freien Hansestadt Bremen vom 10.5.2004, Amtsblatt S. 417 ff., ist für einen Ein-Personen-Haushalt
eine Wohnungsgröße bis 48 qm angemessen, so dass die Wohnung des Klägers hinsichtlich ihrer Größe als angemessen anzusehen
ist (vgl. auch B. des Senats vom 26.4.2007, S2 B 110/07).
2.
Hinsichtlich des Wohnungsstandards kommt es darauf an, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach
der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im maßgeblichen räumlichen Vergleichsmaßstab liegen (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b
AS 18/06 R, juris, Rdz. 20; vgl. auch Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 14). Aus diesem Grunde kann nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abgestellt
werden (vgl. LSG NiedersachsenBremen, Urt. v. 11.3.2008, L 7 AS 332/07, juris, Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008, L 7 AS 1797/08, juris, Rdz. 65; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v.11.12.2008, L 13 AS 128/97). Allerdings ist hinzuzufügen, dass es im Ergebnis auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und für die
Bestimmung der dem Hilfebedürftigen höchstens zu bewilligenden Unterkunftskosten deshalb ein - abstraktes - Produkt aus angemessener
Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterzins zu bilden ist. Solange sich die Kosten der Unterkunft in diesem Bereich bewegen,
sind sie auch dann zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige eine Wohnung mietet, die nach Lage, Größe oder Ausstattung das
grundsicherungsrechtlich Notwendige überschreitet (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 20; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 13f; Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdz. 35).
Als Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des sozialrechtlich (abstrakt) angemessenen Wohnungsstandard ist - wie erwähnt -
die Miete am Wohnort heranzuziehen. Dabei ist zunächst der räumliche Bereich abzugrenzen, auf den abzustellen ist (unten a).
Sodann ist der für diesen Bereich sozialrechtlich angemessene Mietzins zu ermitteln (unten b).
a)
Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers
auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 21). Das Bundessozialgericht hat bei einer Stadt von rund 163.00 Einwohnern noch das gesamte Stadtgebiet als
Vergleichsraum in Betracht gezogen (Urt. v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 14). Eine Differenzierung erscheint bei erheblich größeren Städten angezeigt, bei denen häufig Teilwohnungsmärkte
mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau bestehen (Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdz. 43). Bremen ist eine Großstadt mit rund
548.000 Einwohnern (zitiert nach Bremen Online, www.bremen.de), für die eine Differenzierung geboten ist. Aus den GEWOS-Gutachten
ergibt sich, dass das Mietniveau in den einzelnen Bremer Stadtteilen unterschiedlich hoch ist; es gibt Stadtteile, in denen
77 % des Mietwohnungsbestandes auf geringem Niveau liegen, in anderen Statteilen ist das Mietniveau deutlich höher (GEWOS
I S. 28 f.). Nach Stadtteilen differenziert ergibt sich eine Abweichung von der auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Durchschnittsmiete
von + 10 % und mehr bis - 10 % und weniger (GEWOS II, Tabelle 12, S. 31).
Der Kläger wohnt im Stadtteil Walle im Stadtbezirk Bremen-West. Der Senat hält es für angemessen, diesen Stadtbezirk, zu dem
noch die Stadtteile Findorff und Gröpelingen gehören, der Ermittlung des angemessenen Mietzinses zugrunde zu legen. In Bremen-West
wohnen etwa 88.600 Einwohner (www.statistik-bremen.de); dieser Bezirk bildet mit seinen 15 Ortsteilen (Lindenhof, Gröpelingen,
Ohlenhof, In den Wischen, Oslebshausen, Utbremen, Steffensweg, Westend, Walle, Osterfeuerberg, Hohweg, Regensburger Straße,
Findorff-Bürgerweide, Weidedamm und In den Hufen) einen Raum, in dem ein Umzug für den Betroffenen zumutbar ist. Es handelt
sich um ein im Hinblick auf Wohnbebauung und Mietniveau ähnlich gestaltetes Gebiet, das im Norden eine deutliche Abgrenzung
zum Stadtbezirk Bremen-Nord mit dessen historisch gewachsenen eigenen Strukturen aufweist und das zum anderen deutlich gegen
die Stadtteile Mitte (Funktion als Stadtzentrum) und Schwachhausen (gehobenes Wohn- und Mietniveau) abgegrenzt ist. Die angrenzenden
Stadtteile Blockland und Häfen sind von grundlegend anderer Struktur.
Die Ortsteile des Stadtbezirks Bremen-West sind durch öffentliche Verkehrsmittel gut miteinander verbunden; bei einem Umzug
innerhalb dieses Gebietes könnte der Kläger soziale Kontakte ohne weiteres aufrechterhalten.
b)
Zur Ermittlung des für den Stadtbezirk Bremen-West sozialrechtlich abstrakt angemessenen Mietzinses ist auf die konkreten
örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt abzustellen. Zunächst kommt ein Rückgriff auf einen einfachen oder qualifizierten
Mietspiegel i.S.d. §§ 558c und 558d
BGB in Betracht. Liegt ein Mietspiegel nicht vor, hat der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten, das eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.
a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes
beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten
Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG, Urt. v.
18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdz. 16; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris, Rdz. 23).
Für die Stadt Bremen liegt weder ein einfacher noch ein qualifizierter Mietspiegel vor. Die Beklagte hat auch kein schlüssiges
Konzept zur Ermittlung des Mietniveaus für eine einem Ein-Personen-Haushalt sozialrechtlich angemessene Wohnung im Stadtbezirk
Bremen-West erstellt. Das mit Schriftsatz vom 23.1.2009 vorgelegte Ergebnis einer Recherche in den Archiven des Weser-Kurier/
der Bremer Nachrichten zu den Wohnungsanzeigen von Januar bis Juni 2005 genügt den Anforderungen, die nach den obigen Ausführungen
an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zu stellen sind, nicht.
Auch den vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Auftrag gegebenen GEWOS-Gutachten ist der hier
zu ermittelnde angemessene Mietzins für den Stadtbezirk Bremen-West nicht zu entnehmen. Zwar erfolgte in der Vorarbeit der
GEWOS-Gutachten eine umfassende Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand in Bremen. GEWOS I lagen nach Angaben der Gutachterin
in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 Datensätze zu 38 % des Mietwohnungsbestandes in Bremen zu Grunde; erfasst waren
43 % des Bestandes im Geschosswohnungsbau und 10 % des Bestandes in Ein- und Zweifamilienhäusern. Das GEWOS-Institut hatte
jedoch nicht den Auftrag, das konkrete Mietniveau in den einzelnen Stadtbezirken zu ermitteln, sondern es sollte ein Gutachten
über die Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf die Nachfrage nach und das Angebot an Wohnungen in der Stadt Bremen erstellt
werden mit dem Ziel, die Anwendbarkeit der von der Verwaltung gesetzten Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft
zu überprüfen (vgl. GEWOS I und II jeweils S. 1). Angaben zum Mietniveau im Jahr 2005 finden sich zwar in GEWOS I (vgl. Seite
15). Die dort wiedergegebene Tabelle zum durchschnittlichen Mietniveau in der Stadt Bremen enthält jedoch keine Differenzierung
nach Stadtbezirken oder Wohnungsstandard.
Auf schriftliche Anfrage des Senats vom 22.12.2008 hat die Gutachterin des GEWOS-Instituts, Frau S., mit Schreiben vom 30.1.2009
mitgeteilt, der durchschnittliche Quadratmeterpreis habe im Bremer Westen für eine 40 bis 48 qm große Mietwohnung normalen
Standards zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2005 bei 4,20 €/qm Nettokaltmiete bzw. 6,18 €/qm Bruttokaltmiete gelegen. In
Gesamtbremen habe die Quadratmetermiete für eine entsprechende Wohnung 4,79 €/qm Nettokaltmiete bzw. 6,82 €/qm Bruttokaltmiete
betragen. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Gutachterin betont, bei der angegebenen Bruttokaltmiete von 6,18 €/qm handele
es sich um eine Durchschnittsmiete, die nichts über günstigere Angebote aussage bzw. über (sozialrechtlich) angemessene Angebote.
Da es -wie erwähnt - nicht auf die Durchschnittsmiete, sondern auf den Mietzins für Wohnungen im unteren Segment ankommt (vgl.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.3.2008 - L 7 AS 332/07 - Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008 - L 7 AS 1797/08 - Rdz. 65), können auch die von der Gutachterin für den Bremer Westen angegebenen Werte nicht unmittelbar als Vergleichswerte
herangezogen werden.
c)
Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des (abstrakt) angemessenen Mietzinses verbleiben dem Senat deshalb auch im vorliegenden
Fall die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG (i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, im folgenden § 8 WoGG a. F.; vgl. zur Anwendung der Tabelle nach § 8 WoGG a. F. BSG, Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rdz. 24; Urt. v. 7.11.2006 -B 7b AS 18/06 R - Rdz. 23; Urt. v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rdz. 15). Diese Werte können allerdings durch die in den GEWOS-Gutachten über die Mietsituation in Bremen enthaltenen
Erkenntnisse modifiziert werden, zumal die Gutachten insbesondere auch der Frage nachgehen, inwieweit die Tabelle zu § 8 WoGG a. F. angemessene Mietobergrenzen bezogen auf den Mietwohnungsmarkt in der Stadt Bremen enthält. Die GEWOS-Gutachten sind
daher ergänzend heranzuziehen (vgl. auch Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdz. 41, demzufolge bei der Ermittlung der Angemessenheit
durch ein Sachverständigengutachten vor allem die Verfügbarkeit bedarfsdeckender Unterkünfte auf dem Markt in den Blick zu
nehmen ist, die zu dem als angemessen angenommenen Preis angemietet werden können).
Der Senat hat entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 keine Zweifel daran, dass das
GEWOS-Institut bei der Erstellung seiner Gutachten von einem hinreichenden Datenmaterial ausgegangen ist und dieses zutreffend
ausgewertet hat. 38 % des Mietwohnungsbestandes der Stadt Bremen wurden - wie erwähnt - ausgewertet. Die Gutachterin hat in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels eine weitaus geringere
Datenmenge ausreiche. (So werden nach ihrer Aussage z. B. in Berlin zur Abbildung eines Mietmarktes von 1,8 Mio Wohnungen
lediglich 11.000 Daten erhoben.) Die übermittelten Datensätze sind nach den glaubhaften Angaben der Gutachterin auf Plausibilität
kontrolliert und im Übrigen entsprechend dem bei der Erstellung von Mietspiegeln geltenden Verfahren ausgewertet worden.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall für den streitgegenständlichen Zeitraum die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. als angemessene Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Tabelle für die Höchstbeträge
nach § 8 WoGG a. F. nach der Ausstattung der Wohnung und dem Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit und sieht pro Mietstufe vier unterschiedlich
hohe Beträge vor. Die Beklagte hat für den hier maßgeblichen Zeitraum allerdings nur Mieten anerkannt, die für Wohnraum gelten,
der in der Zeit bis zum 31.12.1965 (Spalte 1 und 2) oder - wie vorliegend - vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1991 (Spalte 3) bezugsfertig
geworden ist. Die äußere rechte Spalte 4 (Bezugsfertigkeit ab 1.1.1992) hat sie nicht berücksichtigt (vgl. GEWOS I, S. 2;
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, Stand 6.12.2005). Für den Kläger ergab sich danach ein Betrag von 265,- €.
Nach den Untersuchungen des GEWOS-Instituts für das Jahr 2005 waren die bewilligten Beträge für Ein-Personen-Haushalte jedoch
nicht ausreichend. Es bestand ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen der Anzahl der nach dem SGB II hilfebedürftigen alleinstehenden
Personen und dem Bestand an Wohnraum, der zu diesen Mietpreisen angeboten wurde.
Das GEWOS-Institut hat im GEWOS I-Gutachten einen nach dem Angebot gemäß der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. angemessenen Wohnungsbestand für Alleinstehende (bis zu 50 qm) von insgesamt 16.100 Einheiten ermittelt. Von diesen
16.100 angemessenen Kleinwohnungen wurden 13.100 bis 14.500 Wohnungen von angemessen wohnenden Haushalten des SGB II und SGB
XII bewohnt. Die Zahl der nicht angemessen wohnenden Alleinstehenden, die als Nachfragende in Betracht kamen, betrug jedoch
5.000 bis 5.500 Personen. Für sie hätten damit nur 1.600 bis 3.000 angemessene Wohnungen zur Verfügung gestanden.
Tatsächlich betrug der Leerstand von angemessenen Wohnungen für Alleinstehende im Jahr 2005 310 Einheiten, so dass bei 5.000
bis 5.500 nicht angemessen Wohnenden ein Fehlbestand von 4.690 bis 5.190 Wohnungen für Alleinstehende zu verzeichnen war (vgl.
S. 21 f. GEWOS I).
Diese tatsächlichen Verhältnisse am Wohnungsmarkt können bei der Bestimmung des sozialrechtlich (abstrakt) angemessenen Mietzinses
nicht unberücksichtigt bleiben. Sie machen vielmehr deutlich, dass die Grenzwerte der Tabelle zu § 8 WoGG a. F., deren Festlegung auf der Basis der Wohngeldstatistik vom 31.12.1999 erfolgt ist, der nachfolgenden Entwicklung am
Wohnungsmarkt nicht hinreichend Rechnung tragen und angehoben werden müssen.
Das GEWOS-Institut hat aus diesem Grunde selbst im GEWOS I-Gutachten eine Modellrechnung vorgenommen, um aufzuzeigen, wie
sich die Situation verändern würde, wenn die Mietobergrenzen um 10 %, 20 % oder 30 % angehoben werden würden (vgl. GEWOS I
S. 45 f.). Bei einer Anhebung der Grenzwerte um 10 % ergibt sich danach für die hier interessierende Gruppe der Alleinstehenden
eine Verringerung der nicht angemessenen wohnenden Bedarfsgemeinschaften von 27 %. Die tatsächliche Nachfrage von Ein-Personen-Haushalten
würde zwischen 3.650 und 4.050 Haushalten liegen. Andererseits würde sich auf der Angebotsseite der angemessene Wohnraum für
Alleinstehende von 16.100 Wohnungen auf 24.000 Wohnungen erhöhen (vgl. GEWOS I S. 46 f.; vgl. auch die schriftliche Stellungnahme
der Gutachterin S. vom 30.01.2009, Bl. 458 f. GA unter Ziff. 4). Bereits durch die Erhöhung um 10 % wird nach diesen Zahlen
das unausgewogene Verhältnis zwischen Nachfrage und sozialrechtlich angemessenem Wohnungsbestand für Alleinstehende hinreichend
ausgeglichen. Die Gutachterin S. hat dies bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Sie hat erklärt, bei einer
Anhebung des Grenzwertes um 10 % für den Bereich der Wohnungen für Alleinstehende (bis 50 qm) könne "ein Übereinstimmen von
Bestand und Bedarf" festgestellt werden. Eine weitere Erhöhung des Grenzwertes ist nach Auffassung der Gutachterin "zur Herstellung
eines ausgeglichenen Verhältnisses nicht erforderlich". Für den Senat war diese Einschätzung der Gutachterin, deren Ausführungen
in der mündlichen Verhandlung eine breite Sachkenntnis erkennen ließen, nachvollziehbar und überzeugend.
Die Einwände des Klägers gegen die erwähnten Ausführungen im GEWOS I-Gutachten teilt der Senat nicht. Insbesondere greift
die Auffassung des Klägers, in GEWOS I sei die Zahl der nicht angemessen wohnenden Haushalte unzutreffend ermittelt worden,
letztlich nicht durch. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, es treffe zu, dass die ermittelten
Daten der Bundesagentur für Arbeit keine Aussage zuließen, ob "die Zahl der gezahlten Mieten hundertprozentig den geforderten
Mieten entsprach" und es treffe auch zu, dass die Bundesagentur für Arbeit für 2005 keine Quadratmeterzahlen übermittelt habe.
Die für das Gutachten des Jahres 2005 fehlenden Zahlen hätten jedoch bei der Erstellung des Gutachtens 2007 vorgelegen. Signifikante
Abweichungen hätten sich nicht ergeben. Dem Gutachten 2007 hätten detaillierte Daten zugrunde gelegen. Sowohl die Wohnflächen
der einbezogenen Wohnungen als auch die gezahlten und die geforderten Mieten seien bekannt gewesen. Das Gutachten 2007 lasse
deshalb den Schluss zu, dass die Grauzone des Gutachtens 2005 sich in Grenzen halte. Anlass diese Aussagen der Sachverständigen
zu bezweifeln, hat der Senat nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellungen zur Wohnsituation von Alleinstehenden in Bremen und zur Anhebung der Grenzwerte
im GEWOS I-Gutachten (S. 21 f. und S. 45 f.) sich auf das gesamte Stadtgebiet Bremen beziehen. Der Übertragung dieser Feststellungen
auf die Situation im Stadtbezirk Bremen-West stehen jedoch keine durchgreifenden Hinderungsgründe entgegen. Die drei Stadtteile
des Stadtbezirks Bremen-West, Gröpelingen, Walle und Findorff, weisen nach den Feststellungen in GEWOS I einen unterschiedlichen
Anteil an Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII und an günstigem Wohnraum im Mietwohnungsbestand auf.
Gröpelingen ist ein Stadtteil mit hohem Bestand an günstigen Wohnungen und einer hohen Anzahl von Hilfebedürftigen; in Walle
ist der Anteil an Hilfebedürftigen deutlich geringer; für Findorff gilt dies in noch stärkerem Maße. Dort ist ein eher höheres
Mietniveau zu verzeichnen (vgl. GEWOS I S. 27 ff.). Insgesamt gesehen sind die strukturellen Unterschiede zum übrigen Stadtgebiet
nicht so erheblich, dass hinsichtlich der Anhebung der Grenzwerte eine vom übrigen Stadtgebiet abweichende Festsetzung notwendig
erscheint. (Das wird bestätigt durch die Ergebnisse der Ermittlungen in GEWOS II; danach beträgt die Abweichung des Bruttokaltmietnieveaus
vom Bremer Durchschnitt in Findorff 0 % bis unter 5 %, in Walle 0 % bis unter 5 % und in Gröpelingen - 10 % und weniger, vgl.
GEWOS II S. 31).
Der Senat gelangt nach allem zu dem Ergebnis, dass der dem Kläger nach der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. gewährte Betrag um einen Aufschlag von 10 % zu erhöhen ist. An seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der sozialrechtlich
angemessene Mietzins nach den Werten der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. zu bestimmen ist (vgl. B. v. 26.4.2007 - S2 B 110/07 -), hält der Senat nicht fest.
Der dem Kläger für das erste Halbjahr 2005 gewährte Betrag von 265,- € (Spalte Bezugsfertigkeit 1.1.1966 bis 31.12.1991 der
Tabelle zu § 8 WoGG a. F.) kann danach nicht (mehr) als sozialrechtlich angemessener Mietzins angesehen werden. Vielmehr ist die Angemessenheitsgrenze
auf 291,50 € heraufzusetzen. Auch diese (abstrakte) Angemessenheitsgrenze überschreitet der Kläger mit der von ihm zu zahlenden
Bruttokaltmiete von 378,24 € allerdings deutlich.
3.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob für den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (erstes Halbjahr 2005) eine andere bedarfsgerechte
und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugängig war.
Die Prüfung dieser konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich hier nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II i. d. F.
des Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954 (im Folgenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F.). Danach sind Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so
lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
a)
Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F. keine Regel, derzufolge eine Absenkung der Unterkunftskosten
ohne weitere Prüfung erst sechs Monate nach Beginn eines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II möglich ist (vgl. Berlit in:
Münder, SGB II, § 22, Rdz. 61; vgl. auch BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 23). Vielmehr sind unabhängig davon stets die Möglichkeit und die Zumutbarkeit eines Umzuges in eine kostengünstigere
Wohnung zu prüfen.
b)
Die Möglichkeit für einen solchen Umzug bestand für den Kläger. Nach den Ausführungen im GEWOS I-Gutachten (insbesondere S.
45 ff.) und den Erklärungen der Sachverständigen vor dem Senat zu den Auswirkungen einer Anhebung der Grenzwerte um 10 % auf
die Situation von Alleinstehenden, die eine Wohnung suchen ("Übereinstimmen von Bestand und Bedarf"), ist der Senat davon
überzeugt, dass es dem Kläger seinerzeit möglich war, eine sozialrechtlich angemessene Wohnung zu erhalten. Diejenigen, die
sozialrechtlich nicht angemessen wohnen oder wohnten, hatten im Jahr 2005 von der Beklagten noch keine Aufforderung zur Kostensenkung
erhalten, so dass sie den Wohnungsmarkt als Nachfragende seinerzeit noch nicht besonders belasteten. (Die entsprechenden Aufforderungen
ergingen erst ab 1.1.2006.)
Entgegen der Ansicht des Klägers war weder die Beklagte verpflichtet, ihm günstigen Wohnraum nachzuweisen, noch konnte er
allein Wohnungen zwischen 44 und 48 qm beanspruchen. Es ist die Obliegenheit eines Hilfeempfängers, sich intensiv unter Zuhilfenahme
aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen um eine kostenangemessene Unterkunft zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare,
bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkunft anzumieten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdz. 62). Dieser Obliegenheit zur
Kostensenkung ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Sein Vortrag, er habe sich seit 2003 erfolglos um eine kostengünstigere
Wohnung bemüht, ist unsubstantiiert geblieben. Allein der Hinweis auf ein Angebot der GEWOBA für eine Wohnung zu einem Mietpreis
von 300,- €, die vom Sozialhilfeträger als zu teuer abgelehnt worden sei, reicht insoweit nicht aus.
c)
Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung war dem Kläger auch zuzumuten.
Gründe, die einen Umzug des Klägers im Bereich des Stadtbezirks Bremen-West unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Stadtteile Gröpelingen, Walle und Findorff liegen so nah beieinander, dass viele Einrichtungen
zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden können; zudem sind die Stadtteile gut durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen.
Bei einem Umzug innerhalb des Stadtbezirks Bremen-West wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, soziale Kontakte
aufrecht zu erhalten.
Der Kläger ist zudem ausreichend über die Notwendigkeit eines kostensenkenden Umzuges informiert worden. Nach ständiger Rechtsprechung
des BSG beinhaltet eine Kostensenkungsaufforderung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II keinen Verwaltungsakt, der Hinweis ist
vielmehr bei der Zumutbarkeitsprüfung als Information des Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion zu berücksichtigten
(BSG; Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 29; Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R, juris, Rdz. 20).
Auch durch eine Information des früheren Sozialhilfeträgers kann dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F. Genüge
getan sein (BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rdz. 23). Hier wurde der Kläger bereits im Zusatztext des sozialhilferechtlichen Bescheides vom 20.12.2002 darüber
informiert, dass die Kosten für die Unterkunft deutlich über der anerkannten Miethöhe für einen Ein-Personen-Haushalt lagen.
Zur Beschaffung eines angemessenen Wohnraums wurde dem Kläger eine Frist von sechs Monaten gewährt. Später wurde die Frist
bis zum 31.8.2003 verlängert und die tatsächlichen Unterkunftskosten wurden bis zu diesem Zeitpunkt übernommen (vgl. auch
Blatt 11 f. der Akte VG-Az. 3 V 1555/03). Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass unter der Geltung des SGB II seine vollen Unterkunftskosten
als angemessen anerkannt werden würden. Vielmehr musste ihm auch zur Vermeidung von zusätzlichen eigenen finanziellen Belastungen
daran gelegen sein, die Kosten seiner Unterkunft zu senken, zumal diese Kosten weit über dem in GEWOS I ermittelten durchschnittlichen
Mietniveau in der Stadt Bremen lagen (vgl. GEWOS I S. 15). Jedenfalls muss sich der Kläger die frühere Kostensenkungsaufforderung
durch das Amt für Soziale Dienste von Dezember 2002, die zu beachten er ausreichend Zeit hatte, im Rahmen des § 22 Abs. 1
S. 2 SGB II a. F. entgegenhalten lassen und kann deshalb für die hier fragliche Zeit ab 1.1.2005 höhere als die angemessenen
Unterkunftskosten nicht beanspruchen.
Was der Kläger gegen diese rechtliche Würdigung anführt, greift nicht durch. Er hätte einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten
auch stellen können, wenn er eine Wohnung ausgewählt hätte, deren Mietzins (noch) oberhalb der damals angesetzten Mietobergrenze
lag; über einen solchen Antrag hätte die Beklagte im Ermessenswege entscheiden müssen (vgl. § 22 Abs. 3 SGB II; Berlitz in
LPK-SGB II, § 22 Rdz. 98). Auch ist es unschädlich, dass die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten von einer unzutreffenden
Mietobergrenze ausging. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass unter der Geltung des SGB II seine gesamte Miete
übernommen würde, war - wie erwähnt - ersichtlich nicht gegeben.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe mit ihrer Verwaltungspraxis gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßen und frühere Bezieher von Sozialhilfe bei der Bewilligung der Unterkunftskosten rechtswidrig benachteiligt. Die
Beklagte hatte Leistungsempfänger, bei denen die Unterkunftskosten das angemessene Mietniveau um mehr als 10 % überstiegen,
nach einer im einzelnen näher bestimmten zeitlichen Staffelung in einem ersten Schritt nur auf die Notwendigkeit zur Senkung
der Unterkunftskosten hingewiesen und sie dazu aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Senkung zu erreichen.
Gelang das nicht, hatte die Beklagte die Leistungsempfänger in einem zweiten Schritt zum Wechseln in eine Wohnung mit angemessenem
Mietniveau innerhalb weiterer sechs Monate aufgefordert. Diese Praxis bedeutete, dass die Beklagte die den angemessenen Umfang
übersteigenden Unterkunftskosten nicht nur dann übernahm, wenn ein gesetzlicher Anspruch darauf bestand, weil die Vermeidung
dieser Kosten unmöglich oder unzumutbar war, sondern darüber hinaus erfolgte eine - zeitlich begrenzte - Übernahme der Wohnungskosten
auch unabhängig von diesen Voraussetzungen. Jedoch galt diese Verwaltungspraxis nicht für Personen, die vor dem Inkrafttreten
des SGB II am 1.1.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen hatten. Soweit für sie schon vor dem 1.1.2005 nicht die tatsächlichen, sondern nur die darunter liegenden angemessenen
Kosten der Unterkunft übernommen worden waren, trat keine Änderung ein.
Der 1. Senat für Sozialgerichtssachen des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat im Beschluss vom 2.5.2006 (Az. S1 B 25/06) diese Verwaltungspraxis für rechtmäßig gehalten. Er hat ausgeführt:
"Für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe ergab sich die Notwendigkeit, die Kosten der Unterkunft zu verringern, erstmals zum
01.01.2005, denn für die Höhe der Arbeitslosenhilfe war die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach früherem Recht unerheblich.
Wären alle Angehörigen dieser Gruppe nunmehr gleichzeitig verpflichtet, kurzfristig billigeren Wohnraum in Anspruch zu nehmen,
ergäben sich, weil eine solche schlagartige Nachfrage vom Markt nicht angemessen befriedigt werden könnte, unbillige Härten.
Zur Vermeidung solcher Härten ist es gerechtfertigt, die Durchsetzung der Kostensenkungspflicht für diesen Personenkreis aufzuschieben
und zeitlich zu strecken. Bei Leistungsberechtigten nach dem BSHG, für die schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels bestand, sind vergleichbare Härten
nicht gegeben, denn sie hätten sich schon in der Vergangenheit um billigeren Wohnraum bemühen können. Würde auch ihnen eine
längere Frist zur Kostensenkung eingeräumt, würden sie gegenüber der früheren Rechtslage begünstigt werden. Die Ungleichbehandlung
ist daher gerechtfertigt."
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei die Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung wegen der nur teilweisen Übernahme seiner
Unterkunftskosten durch die Beklagte finanziell nicht möglich gewesen, nimmt ihm der Senat das nicht ab. Dagegen spricht schon,
dass es verschiedene Möglichkeiten der Wohnungssuche gibt, die allenfalls geringe Kosten verursachen (z. B. Studium des Wohnungsangebots
der Tageszeitungen in den Stadtbibliotheken, Studium von kostenlosen Anzeigeblättern, Vorsprache bei Wohnungsbaugesellschaften).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 S. 1
SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Differenz zwischen bewilligten und tatsächlichen Unterkunftskosten
für den Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2009. Die Unterkunftskosten sind ab November 2007 von 265,- € auf 320,- € angehoben
worden. Es ergibt sich danach eine Forderung von 4.723,76 € (Differenz zwischen 378,24 € und 265,- € x 34 Monate + Differenz
zwischen 378,24 € und 320,- € x 15 Monate). Dem Kläger wird durch das Urteil des Senats ein Betrag von 159,- € zugesprochen
(Differenz zwischen 291,50 € und 265,- € x 6 Monate). Bei dieser Relation sieht der Senat in Anwendung des Gedankens des §
155 Abs.
1 S. 3
VwGO von einer Kostenteilung ab.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Oberverwaltungsgericht
nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird.
Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, 34114 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum
Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt,
- selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der
Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten,
für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht berechtigt ist, kann sich selbst
vertreten; auch hierbei müssen die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen durch Personen mit
Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich
zu begründen.
In der Begründung muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder
die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts,
von der das Urteil abweicht
oder
ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nicht und eine Verletzung des §
103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ist
das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. An die Stelle
der Frist von zwei Monaten zur Beschwerdebegründung tritt eine Frist von vier Monaten.