SG Reutlingen, Beschluss vom 10.03.2007 - 2 AS 4659/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende
Für die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ist allein entscheidend, ob die angestrebte Ausbildung
ihrer Art nach den mit diesen Gesetzen erfassten schulischen und beruflichen Ausbildungen zugeordnet werden kann. Maßgeblich
ist insoweit die Aufzählung der Ausbildungsstätten in §
2 BAföG. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem
BAföG besteht, ist demgegenüber unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 § 7 Abs. 6 Nr. 1