SG Reutlingen, Urteil vom 15.09.2005 - S 3 SO 2047/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kostenübernahme für Renovierung
Auch nach der Einführung des SGB XII ab dem 1.1.2005 sind Renovierungskosten als einmalige Leistungen von den Sozialhilfeträgern
zu erbringen und nicht von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1