SG Stade, Beschluss vom 12.09.2005 - 8 AS 6/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Vermögen, Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges
Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II sind für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen
für Grundsicherung für Arbeitssuchende maßgebend. Dies bedeutet, bezogen auf einen Pkw, dass nur ein Fahrzeug angemessen ist,
das üblicherweise von Beziehern staatlicher Fürsorgeleistung gefahren wird. Dazu gehört ein Mittelklassewagen in Wert von
etwa 14.400,- § nicht mehr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 2