Zulässigkeit der Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV; Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei dem privaten Pflegedienst der beigeladenen Revisionsklägerin (versicherungspflichtig)
beschäftigt war.
Die Klägerin ist 1956 geboren und stellte am 4.7.2001 bei der Beklagten einen Antrag "auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status". Dabei gab sie an, als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ab dem 15.8.2001 zu arbeiten. Ihre Tätigkeit bestehe
in "Einzeldienstleistung, Einkaufen, Kochen, Waschen, Haushaltsführung (nach Hausfrauenart), Botengänge, Begleitung Ämter,
Termine usw, Motivation v. Senioren". Die Honorarkalkulation erfolge in Abhängigkeit von den Schwierigkeiten und Anforderungen.
Aufträge, die ihr nicht zusagten, lehne sie ab. Im Weiteren führte sie aus, sie habe insoweit keine Verträge und keine Dienstvereinbarungen.
Sie erhalte telefonisch ein Auftragsangebot. In der telefonischen Verhandlung würden dann Zeit, Dauer und Honorar ausgehandelt.
Dies bestätige sie im Falle einer Auftragsannahme schriftlich. Ein Dienstplan existiere nicht. Sie erhalte auch keine Weisung
über Ort und Art der Tätigkeit. Arbeitsmittel würden ihr nicht gestellt.
Mit Bescheiden vom 17.6.2002 stellte die Beklagte jeweils nach entsprechender Anhörung gegenüber der Klägerin und der beigeladenen
Revisionsklägerin fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin seit dem 15.8.2001 im
Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide
legten hiergegen erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid für die Klägerin vom 8.7.2003). Die Klägerin hat am 25.7.2003,
die beigeladene Revisionsklägerin am 14.8.2003 Klage erhoben. Das Verfahren der beigeladenen Revisionsklägerin beim Sozialgericht
(SG) Augsburg ruht im Blick auf das hier anhängige Verfahren. Mit Urteil vom 29.8.2005 hat das SG Halle die angefochtenen Bescheide
der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin keine abhängige Beschäftigung sei. Auf die hiergegen
eingelegte Berufung der Beklagten, die während des Verfahrens noch einmal eine Anhörung durchgeführt hat, hat das Landessozialgericht
(LSG) mit Urteil vom 18.6.2008 das Urteil des SG Halle aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte ihre
Entscheidung auf §
7a SGB IV gestützt. Diese Norm sei geltendes Recht und insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise ohne Zustimmung des Bundesrates
zustande gekommen. Inhaltlich sei der Beitragsbescheid zutreffend. Die Klägerin sei abhängig beschäftigt. Es sei zwischen
den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin die Einzelheiten ihrer Tätigkeit durchweg nach den Kundenwünschen auszurichten
gehabt habe. Die Besonderheit in dem vorliegenden Verfahren bestehe allein darin, dass hier Arbeitgeber und Weisungsgeber
teilweise nicht identisch seien, weil das Weisungsrecht delegiert worden sei. Jedoch sei dies in sehr vielen Beschäftigungsverhältnissen
der Fall. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen und darüber hinaus wie eine Hausangestellte auch in
den Haushalt der Kunden eingebunden gewesen. Ein Gewährleistungseinbehalt sei zumindest in der Anfangszeit nicht und in der
Folgezeit auch nur für die ersten zwei Monate erfolgt. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen stehe dies der Annahme
eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Allein der Umstand, dass eine Lohnfortzahlung bei Krankheit - rechtswidrig
- nicht als vereinbart angesehen worden sei, sei kein ausreichendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass die Klägerin nach außen gegenüber den Kunden wie ein Unternehmer aufgetreten sei. Die Klägerin habe im streitigen
Zeitraum auch keine eigene Werbung betrieben. Zulagen für eine besonders schwere Arbeit (zB bei Bettlägerigkeit des Kunden)
erhielten auch abhängig Beschäftigte, so dass solche Aufwandsentschädigungen weder für Selbstständigkeit noch für eine abhängige
Beschäftigung sprächen. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass es der Klägerin theoretisch
möglich gewesen sei, die Arbeitsleistung Dritten zu übertragen, denn hiervon habe sie tatsächlich niemals Gebrauch gemacht.
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sei es unerheblich, falls das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener
gemäß §
9 Nr
1, §
10 Abs
1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (
AÜG) unwirksam sein sollte. Auch dann liege nämlich im Blick auf die vollständige Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses
zwischen Klägerin und Beigeladener ein faktisches Beschäftigungsverhältnis vor, welches die Feststellungen des angefochtenen
Bescheides rechtfertige. Die Bewilligung von Leistungen aus dem europäischen Sozialfond zur Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit und die Bewilligung von Überbrückungsgeld sei unerheblich, da dies die Beteiligten und den Senat für das anhängige
Verfahren nicht binde; insoweit sei bereits nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin selbstständig tätig sei. Die
Frage, ob zumindest im Einzelfall eine sog unständige Beschäftigung vorgelegen habe und damit eine Beitragspflicht im Rahmen
des
SGB III entfallen sei bzw ob unter Umständen auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe, habe der Senat
nicht zu beantworten. Damit sei auch eine Beiladung weiterer Träger nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht festzustellen
gewesen, ob zwischen der Klägerin und damaligen Kunden oder gar mit ihren heutigen Kunden ein Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Die Beigeladene wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt die Verletzung des §
7 Abs
1 SGB IV. Der Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2003 sei entgegen der Auffassung
des LSG rechtswidrig. Die Klägerin stehe als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der beigeladenen Revisionsklägerin
nicht in einer abhängigen Beschäftigung. Der maßgebliche Wille der Beteiligten sei vorliegend keinesfalls dahin gegangen ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Es existiere allenfalls eine mündliche Rahmenabrede, wonach sich die Klägerin
für Aufträge der Beigeladenen offen zeige und die Beigeladene ihrerseits die Klägerin in ihren Pool aufnehme und gegebenenfalls
Auftragsangebote an diese richte. Die Klägerin habe bei der Durchführung ihrer einzelnen Einsätze/Aufträge keinem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterlegen. Aus der dort sog "geminderten Autonomie"
der Klägerin bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Aus
dem Umstand, dass eine mündliche Rahmenabrede bestehe, folge nicht, dass die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis zur
Beigeladenen stehe. Nach Beendigung eines Auftrages sei die Klägerin frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen weiteren Auftrag
der Beigeladenen annehme. Ebenso sei die Beigeladene nicht verpflichtet, einen weiteren Auftrag zu erteilen. Die Schulung
habe die Klägerin bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen durchlaufen. Für ihre Fortbildung sei die Klägerin selbst
verantwortlich. Das LSG gehe im Weiteren unzutreffend von einer Weisungskette aus. Eine Pflegedokumentation sei schon aus
den Anforderungen der Tätigkeit und den Sachzwängen heraus zu führen. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen zum Vorliegen
eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, da insofern insbesondere § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befriste
Arbeitsverträge übersehen werde. Die Klägerin betreibe Werbung jedenfalls dadurch, dass sie eine eigene Internet-Seite eingerichtet
habe. Eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung bestehe nicht. Die Bewilligung von Leistungen aus dem europäischen Sozialfonds
zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Bewilligung von Überbrückungsgeld durch die Agentur für Arbeit könne
nicht außer Betracht bleiben.
Die beigeladene Revisionsklägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Halle vom 29.8.2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der beschränkten Kompetenz aus §
7a SGB IV entsprechend sei in den angegriffenen Bescheiden zutreffend die abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen
und "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festgestellt worden. Die Revision könne (vermutlich) nicht schon deswegen als unbegründet
zurückgewiesen werden, weil die Vorinstanzen gar nicht befugt gewesen wären, in der Sache zu entscheiden.
Die Klägerin hatte zunächst ebenfalls Revision eingelegt, das Rechtsmittel dann aber mit Schriftsatz vom 12.12.2008 am 17.12.2008
wieder zurückgenommen. Am weiteren Gang des Verfahrens hat sie sich nicht beteiligt.
II
Die Revision der Beigeladenen ist zulässig. Die Revisionsführerin ist insbesondere rechtsmittelbefugt, obwohl sie den an die
Klägerin gerichteten Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2003 nicht auch
selbst mit der Klage angefochten hatte. Das von der Beklagten als einziger Berufungsführerin erstrittene Urteil des LSG hat
ua das der Revisionsführerin günstige Urteil des SG aufgehoben und damit den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung auch insofern (§
141 Abs
1 SGG) verhindert.
In der Sache erweist sich die Revision der Beigeladenen teilweise abschließend, teilweise im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung
als begründet und nur zum kleinen Teil als unbegründet. Das Berufungsgericht hat gegen Bundesrecht verstoßen (§
162 Regelung 1
SGG), indem es auf die Berufung der Beklagten das diese Bescheide aufhebende Urteil des SG Halle vom 29.8.2005 hinsichtlich der
Anfechtungsklage aufgehoben, die Klage abgewiesen und damit die angegriffenen Verwaltungsakte im Ergebnis bestätigt hat. Die
angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte in
den angegriffenen Bescheiden eine Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen, ohne diese Feststellung
einem zeitlich, örtlich und inhaltlich zumindest bestimmbaren Lebenssachverhalt zuzuordnen (hierzu nachfolgend unter 1.).
Die Beklagte war zudem auf der Grundlage von §
7a SGB IV auch nicht befugt, das Tatbestandsmerkmal der abhängigen Beschäftigung überhaupt zum Gegenstand einer isolierten Entscheidung
zu machen (nachfolgend 2.). Insofern in Übereinstimmung mit dem LSG bestehen gegen das verfassungsgemäße Zustandekommen dieser
Norm insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Zustimmungsbedürftigkeit keine Bedenken (nachfolgend 3.). Im Ergebnis zutreffend
hat das LSG die vom SG getroffene Feststellung, dass "keine abhängige Beschäftigung" vorliege, aufgehoben. Über das wahre Begehren der Klägerin,
ihre fehlende Versicherungspflicht als Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung festzustellen, kann in Ermangelung ausreichender Feststellungen derzeit noch nicht abschließend entschieden
werden (nachfolgend 4.).
1. Die angegriffenen Verwaltungsakte beschränken sich nach Einleitungssatz und Begründung auf die Feststellung des Vorliegens
einer abhängigen Beschäftigung. Abhängige Beschäftigung ist nach der Begriffsbestimmung des §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis und setzt damit grundsätzlich die tatsächliche Erbringung
von Arbeit auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraus, das die Verpflichtung hierzu begründet. Die Zuordnung eines
Lebenssachverhalts zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung erfordert hiervon ausgehend stets notwendig die konkrete
Bezeichnung des Rechtsverhältnisses wie der Erfüllungshandlung - bzw die tatsächliche Arbeitsleistung im Einzelfall ersetzender
Umstände -, an die sozialrechtlich angeknüpft werden soll. Auch die Feststellung nur einer abhängigen Beschäftigung ist unter
diesen Umständen nur dann hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt,
auf welche konkreten Umstände Bezug genommen werden und in welchem zeitlichen Umfang insofern das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung festgestellt werden soll. Dem genügen die angegriffenen Bescheide nicht (vgl hinsichtlich der Rechtslage ab
2005 im Übrigen auch den Wortlaut von §
336 SGB III, der ausdrücklich voraussetzt, dass Verwaltungsakte der Beklagten nach §
7a Abs
1 SGB IV Versicherungspflicht für bestimmte Zeiten feststellen, und in Übereinstimmung hiermit die "Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen
Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
[Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung] vom 11.11.2004" unter 5, wo von einer Bindung der Bundesagentur ausdrücklich nur
"hinsichtlich der Zeiten ..., für die das Bestehen des dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt ist" ausgegangen wird).
Nach den bruchstückhaften Feststellungen des LSG bestanden zwischen der Klägerin und der beigeladenen Revisionsklägerin innerhalb
eines nicht näher benannten "streitigen Zeitraums" jeweils nur befristete Beziehungen im Einzelfall. Eine nähere zeitliche
und inhaltliche Konkretisierung ist im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht erfolgt. Die Beklagte, die hierzu im Rahmen der
ihr bekannten Umstände auch objektiv außer Stande war, hat sich bei dieser Sachlage darauf beschränkt, in der Art eines Rechtsgutachtens
die abstrakten Merkmale des Rechtsbegriffs der abhängigen Beschäftigung abstrakt einer sich im Zuge einer weiteren Verdichtung
der Rechtsbeziehungen der Beteiligten hypothetisch ergebenden Sachlage zuzuordnen. Insoweit bleibt es dem Adressaten überlassen,
Gegenstand, Inhalt und zeitlichen Umfang der Feststellung zu bestimmen. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, diese Entscheidung
selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.
2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte im Rahmen von §
7a SGB IV isoliert zur Feststellung des (Nicht-)Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt ist. Der Senat hat seine abweichende
Auffassung hierzu im Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - (vgl Terminvorschau Nr 16/09 und Terminbericht Nr 16/09; zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) bereits ausführlich
dargelegt und begründet.
Ausweislich dieser, bei Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zugestellten Entscheidung gilt Folgendes:
aa) §
7a SGB IV knüpft historisch und sachlich an die Regelungen in §
7 SGB IV an und teilt auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts die Begrenzungen, die sich aus dessen materiell-rechtlicher Bedeutung
ergeben. §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV beschränkt sich seit jeher "vor die Klammer gezogen" auf eine nähere Erläuterung des in allen Zweigen der Sozialversicherung
relevanten Tatbestandsmerkmals der Beschäftigung bzw seines Gegenstücks, der selbstständigen Tätigkeit als Element von Rechtsverhältnissen
und verlautbart nicht selbst bereits eine vollständige (Teil-)Regelung (vgl zur Unterscheidung etwa Sodan in Sodan/Ziekow,
Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl 2006, §
43 RdNr 28 ff). "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten
Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise wird insbesondere deutlich, dass es sich bei der Beschäftigung um einen öffentlich-rechtlichen
Anknüpfungssachverhalt für die Zwecke der Sozialversicherung handelt und nicht etwa ein weiteres zwei- oder gar dreiseitiges
- öffentlich-rechtliches - Rechtsverhältnis derselben Parteien ("Beschäftigungsverhältnis") im Raum steht. Die Bedeutung der
Norm, die trotz dieser Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin
nicht gewährleistet (vgl zur kontextabhängigen Bedeutung von "Beschäftigung" vor Inkrafttreten des
SGB IV exemplarisch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 11.12.1973, GS 1/73, BSGE 37, 10), ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl §
1 Abs
3, §
2 Abs
2 Nr
1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht. Insbesondere findet für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung
ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung (vgl §
1 Abs
3 SGB IV und BSG, Urteil vom 28.9.1993, 11 RAr 69/92, BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN). Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit
im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht, ergibt sich demnach jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die
Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit
und Befreiung von der Versicherung.
bb) Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung
durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Dies entspricht zunächst der gesetzlichen Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren
der Einzugsstellen (§
28h Abs
2 Satz 1
SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5
SGB IV), die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens einer
Beschäftigung ermächtigt sind. In Übereinstimmung hiermit eröffnet auch §
7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den Weg nur zu
einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden
Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Entgegen der Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung
(DRV) Bund geben Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm demgegenüber keinen Anhalt
dafür, dass mit §
7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte.
Das "Anfrageverfahren" tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger
als Prüfstellen. Abgegrenzt wird es hiervon nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Auch die Entscheidungskompetenz
der DRV Bund als "Clearing-Stelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist daher allein im Zusammenhang der Beurteilung
der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (§
1 Abs
1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet. Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz
dagegen ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt.
cc) Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl
I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser
eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende
Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6). Nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. Seit dem 1.1.2005 - zeitlich also nach Erlass der vorliegend in Frage stehenden Verwaltungsakte
- ist außerdem die Einzugsstelle zur Antragstellung stets verpflichtet, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt,
dass der "Beschäftigte" Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§
7a Abs
1 Satz 2
SGB IV). Nach der seit dem 1.1.2009 geltenden - konkretisierenden - Fassung des Satzes 2 aaO gilt dies, wenn der "Beschäftigte"
Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist. Die DRV Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Abs
3 bis
5 des §
7a SGB IV enthalten besondere Regelungen zum Verwaltungsverfahren, das sich im Übrigen nach dem SGB X richtet. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Als lex
specialis gegenüber den entsprechenden
SGG-Regelungen ordnet §
7a Abs
7 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der DRV Bund an (Satz 1). Eine Untätigkeitsklage
ist abweichend von §
88 Abs
1 SGG (sechs Monate) nach Ablauf von drei Monaten zulässig (Satz 2).
dd) Der uneinheitliche Sprachgebrauch des §
7a SGB IV lässt zunächst nicht ohne Weiteres erkennen, was Gegenstand des Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung der
DRV Bund sein soll. §
7a Abs
1 Satz 1, Abs
2 und Abs
7 SGB IV sprechen von der Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während §
7a Abs
6 Satz 1
SGB IV tatbestandlich die Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" und Satz 2 die "Entscheidung,
dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen (vgl auch §
7c Satz 1 Halbsatz 1
SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung: "... Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ..., dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt ..."; Satz 2 Nr 1 aaO: "... Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung
vorliegt ..."). Ua im Blick hierauf äußern sich auch die Spitzenverbände einschließlich insbesondere der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte/DRV Bund - teilweise sogar innerhalb desselben Rundschreibens/Beschlusses - widersprüchlich. So geht etwa
das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 5.7.2005 auf Seite 2 zunächst einleitend davon aus, dass im Rahmen des Anfrageverfahrens
- nur - zu entscheiden ist, "... ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (vgl ebenso S
15, 16, 19, 20) und deshalb ggf "Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt" (vgl S 21, 23, 24). Demgegenüber wird unter
Nr 2 aaO auf Seite 14 vorausgesetzt, dass das Statusfeststellungsverfahren zur "Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht
begründenden Beschäftigungsverhältnisses" führen kann (vgl ebenso S 20).
ee) Ein Regelungsgehalt des §
7a SGB IV, wie ihn die Beklagte annimmt, ist damit zwar durch seinen Wortlaut nicht von vorneherein ausgeschlossen, erscheint aber
schon im Blick auf §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV als rechtlich verfehlt. In dieser Vorschrift wird allerdings der Zahlung eines Entgelts iS des Sozialversicherungsrechts
(§
14 SGB IV) für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine - ausdrückliche - Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit
für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das
Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt iS
des §
611 Abs
1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Eine Feststellung des Sachverhalts der Beschäftigung unter vollständiger Außerachtlassung des Aspekts
der Entgeltlichkeit iS des Sozialversicherungsrechts, die mit dem eigenständigen arbeitsrechtlichen Begriff inhaltlich weitgehend
deckungsgleich ist, müsste daher rechtlich und logisch schon ausscheiden, wenn man mit der Beklagten deren isolierte Feststellung
für ausreichend und zulässig erachten wollte. Da zudem innerhalb des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend
allein auf - iS des Sozialversicherungsrechts - entgeltliche Beschäftigungen abgestellt wird (§
25 Abs
1 Satz 1 Regelung 1
SGB III, §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V, §
1 Satz 1 Nr
1 Halbsatz 1
SGB VI, §
20 Abs
1 Satz 1, Satz 2 Nr
1 Halbsatz 1
SGB XI), würde eine iS der Beklagten auf die Erbringung abhängiger Arbeit beschränkte Feststellung nur teilweise zu rechtlich relevanten
Ergebnissen führen. An Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Anfrageverfahren eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung
auch ohne Bezug zu den Versicherungspflichttatbeständen der einzelnen Versicherungszweige gleichsam um ihrer selbst Willen
ermöglicht und damit eine unabsehbare Belastung der Verwaltung in Kauf genommen werden sollte, fehlt es. Auch insofern bestünde
bei einem weiten Verständnis des Anfrageverfahrens iS der Beklagten die naheliegende Gefahr von Feststellungen ins Blaue hinein.
ff) Das Anfrageverfahren könnte darüber hinaus schon im Binnenbereich des §
7a SGB IV den mit ihm verfolgten Zielen nicht genügen, wollte man es stets als auf eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung
iS der bloßen Erbringung abhängiger Arbeit begrenzt ansehen. Weder die Bestimmung eines vom "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis"
(vgl §
186 Abs
1 SGB V) abweichenden Zeitpunkts für den Eintritt der Versicherungspflicht wie auch die Regelung eines von §
23 SGB IV abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§
28d SGB IV) in §
7a Abs
6 Satz 2
SGB IV ist nämlich denkbar, ohne dass die das Anfrageverfahren abschließende Entscheidung sich gerade auf das Vorliegen von Versicherungspflicht
bezieht. Dies schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang auf das (Nicht-)Vorliegen
einer Beschäftigung beschränkt. Fehlt es schon hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im Rahmen der Beschäftigtenversicherung
bereits ausgeschlossen, weil damit eine von mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur Versicherungspflicht
führen. Umgekehrt ist jedoch die - positive - Feststellung einer Beschäftigung für die Feststellung der entsprechenden Versicherungspflicht
zwar stets notwendig, schon wegen § 8 f
SGB IV, §
27 Abs
2 SGB III, §
7 SGB V, §
5 Abs
2 Satz 1 Nr
1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X für sich aber nie hinreichend. Der Anwendungsbereich von §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV ist im Übrigen nicht etwa seinerseits mit demjenigen des §
7a Abs
6 SGB IV identisch, der lediglich den Sonderfall einer zeitnahen Antragstellung nach Beginn der fraglichen Beschäftigung betrifft.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV auf "objektive Zweifelsfälle" einer Unterscheidung von Fällen der abhängigen Beschäftigung von denjenigen der selbstständigen
Tätigkeit beschränkt sein könnte.
gg) §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV bestimmt iS einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den Ausschluss des Anfrageverfahrens, wenn "die Einzugsstelle oder ein
anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet"
hatte. An einer ausdrücklichen Bestimmung, dass umgekehrt dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber Verfahren
der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers zukommt, fehlt es demgegenüber. Bereits der getroffenen Regelung
zur Verfahrenskonkurrenz nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des bereits eingeleiteten Verfahrens einer Einzugsstelle oder
eines anderen Versicherungsträgers bedürfte es indessen schon logisch nicht, hätten die genannten Verfahren nicht den gleichen
Inhalt und wären sie rechtlich nicht gleichwertig. Zutreffend sehen daher auch die Spitzenverbände unter Einschluss der Beklagten
die Funktion dieser Regelung darin, "divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger" zu vermeiden (Rundschreiben
vom 5.7.2005, Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der
Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Nr 2 S 14). Dasselbe gilt für
die Bestimmung der "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" - nunmehr DRV Bund - als sachlich zuständigem Träger in Abweichung
von §
28h Abs
2 SGB IV, der die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle im Rahmen der Beschäftigtenversicherung regelt (§
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV). Auch insofern bedarf es einer abweichenden Bestimmung allein deshalb, weil eine sonst inhaltsgleich den Krankenkassen vorbehaltene
Regelungsmacht - und nicht etwa ein aliud oder minus - einer anderen Behörde zugewiesen wird.
hh) Außerhalb des Verfahrens nach §
7a SGB IV ergehende Verwaltungsakte der Einzugsstellen und der prüfenden Rentenversicherungsträger dürfen sich - wie die oberstgerichtliche
Rechtsprechung bereits geklärt hat - nicht darauf beschränken, nur ein oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes
wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festzustellen (vgl etwa BSG, Urteil vom
10.5.2006, B 12 KR 5/05 R; vgl ebenso BSG, Urteil vom 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5: keine isolierte Feststellung der Künstlereigenschaft nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz [KSVG]). Dies wird mittelbar auch durch §
7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestätigt: "Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a
fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt". Schließlich setzt auch die leistungsrechtliche Bindung der
Bundesanstalt nach §
336 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ua ausdrücklich voraus, dass "die Einzugsstelle ... oder der Träger der Rentenversicherung
... die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt" feststellt. Für das inhaltsgleiche Verfahren nach §
7a SGB IV gilt nichts anderes. §
336 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung bindet dementsprechend die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich ausdrücklich
an die entsprechende Feststellung der Beklagten: "Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [ab 1.10.2005: die
Deutsche Rentenversicherung Bund] im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch
durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende
Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." Mit "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung"
iS von §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV sind ua im Blick hierauf allein untechnisch Verfahren gemeint, bei denen sich das Vorliegen einer Beschäftigung - ebenfalls
- als Vorfrage stellt.
Soweit die Spitzenverbände dennoch davon ausgehen, das Gesetz habe die Beklagte mit §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV zu einer Elementenfeststellung ermächtigt und überlasse es im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Einzugsstelle, ua die
konkrete Versicherungspflicht festzustellen (Rundschreiben vom 5.7.2005 unter Nr 4.2), ist dies weder mit dem Gesetz noch
mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung vereinbar. Im Gegenteil wäre von einem derartigen Inhalt der Ermächtigung und in
ihrer Ausübung ergehender Verwaltungsakte ausgehend - unabhängig von ihrer vorliegend nicht zu klärenden Rechtmäßigkeit iÜ
- von vorneherein ausgeschlossen, dass trotz - dann - unterschiedlichen Regelungsgehalts und unterschiedlicher Bindungswirkung
in sog Bestandsfällen Entscheidungen der Einzugsstelle für Zeiten bis zum 31.12.2004 auch nach Inkrafttreten von §
336 SGB III nF am 1.1.2005 an Stelle von solchen der Beklagten weiter zu berücksichtigen sein könnten (vgl Niederschrift über die Besprechung
der Spitzenverbände am 17./18.3.2005 unter Punkt 2, S 7 f). Dasselbe ergäbe sich hinsichtlich der von den Spitzenverbänden
vereinbarten teilweisen Ersetzung von Entscheidungen der Beklagten nach §
7a Abs
1 Satz 2
SGB IV durch solche der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (vgl hierzu die Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung
vom 11.11.2004 unter Punkt 5).
ii) Für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von §
7a SGB IV spricht schließlich bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der "Statusfeststellung" (vgl BT-Drucks 14/1855
S 7). Unter Status wird heute in Anknüpfung an Georg Jellineks System der subjektiven öffentlichen Rechte (vgl Georg Jellinek,
System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1892, S 76 ff, 89 ff, 109 ff, 129 ff, und hierzu insgesamt Rudolf Summer/Matthias
Pechstein, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S 74 f) ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher
Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist (vgl in diesem Sinne Rudolf
Summer/Matthias Pechstein, aaO, S 76 und Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 8.6.1982, 2 BvE 2/82, BVerfGE 60, 374 = DVBl 1982, 780 f). "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft (vgl zur Rechtsnatur
der Beschäftigung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11), noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter Einbeziehung
weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.
Die Beklagte hat an anderer Stelle geäußert, zur Bestimmung des Umfangs der Feststellungspflicht nach §
7a SGB IV sei die Berufung auf §
336a SGB III nicht zwingend. Diese Vorschrift könne so verstanden werden, dass die Feststellung von Versicherungspflicht und die Bindungswirkung
des §
336a SGB III allein für Personen gelten solle, für die die Einzugsstelle nach §
7a Abs
1 Satz 2
SGB IV bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung nach §
7a SGB IV zu stellen habe. Eine solche Beschränkung der Feststellungsbefugnis ist jedoch weder in §
7a SGB IV angeordnet noch ist eine entsprechende Beschränkung der Bindung in §
336a SGB III ausgesprochen. Im Gegenteil ordnet die zuletzt genannte Vorschrift die Bindung der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich
für alle Entscheidungen nach "§
7a Abs
1 SGB IV" an und nicht etwa nur für solche, die auf den Antrag nach §
7a Abs
1 Satz 2
SGB IV ergehen.
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht in der Auseinandersetzung mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung anderer LSG
davon ausgegangen, dass hinsichtlich des verfassungsgemäßen Zustandekommens von §
7a SGB IV Bedenken nicht bestehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit.
Das Anfrageverfahren nach §
7a SGB IV ist rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des "Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes
eingefügt worden. Der Bundesrat hat diesem Gesetz nicht zugestimmt, weil er dies für nicht erforderlich hielt. Er hat in seiner
Sitzung vom 17.12.1999 den Antrag des Freistaates Bayern in Drucks 648/2/99, der darauf abzielte, die Zustimmungsbedürftigkeit
des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit festzustellen, abgelehnt (vgl hierzu das Protokoll dieser Sitzung in BR-Drucks
648/99 S 492: "Damit hat der Bundesrat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nicht festgestellt"). Die BR-Drucks 648/1/99,
die im Archiv des Bundestags nicht mehr verfügbar ist, bezog sich nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls (aaO) auf "eine Empfehlung
auf Anrufung des Vermittlungsausschusses und eine Empfehlung, eine Entschließung zu fassen". Selbst wenn der Wirtschaftsausschuss,
der mit diesem Antrag auf eine "grundlegende Überarbeitung des Gesetzesbeschlusses Deutscher Bundestag" abzielte (Parlamentsarchiv
Gesetzesdokumentation: Signatur XiV/79), in Übereinstimmung mit dem Antrag Bayerns vom 16.12.1999 in der Drucks 648/2/99 über
diesen Wortlaut hinaus von einer Zustimmungsbedürftigkeit ausgegangen wäre, wäre diese hiermit nicht etwa konstitutiv festgestellt
gewesen. Am Gesetzgebungsverfahren Beteiligte haben keine Dispositionsbefugnis über die verfassungsrechtlich abschließend
geregelte Zustimmungsbedürftigkeit.
Einer Zustimmung bedurfte es auch "objektiv" nicht. Ob Zustimmungsbedürftigkeit in diesem Sinne gegeben ist, kann allein dem
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Text des einfachen Gesetzesrechts und den einschlägigen Normen des
GG entnommen werden. Allein, dass der Bund §
7a SGB IV auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung nach Art
74 Abs
1 Nr
12 GG eingeführt hat, begründet im Blick auf die Maßgeblichkeit des Enumerationsprinzips insofern (vgl hierzu etwa Lücke/Mann in
Sachs, Kommentar zum
Grundgesetz, 4. Aufl 2007, Art
77 Nr 13) kein Zustimmungserfordernis. Hierfür fehlt es auch ansonsten an einer Grundlage. Insbesondere konnte der Gesetzgeber
die Feststellung von Versicherungspflicht als Ausnahme zur Regel der Landeseigenverwaltung nach Art
83 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9) - auch - als bundesweite Aufgabe ausgestalten und sie demgemäß auf der Grundlage von Art
87 Abs
2 Satz 1
GG der Beklagten als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Durchführung zuweisen. Das
GG gebietet keine weitgehende Aufgliederung in selbstständige, voneinander unabhängige Sozialversicherungsträger und erlaubt
daher ohne Weiteres eine Beschränkung auf wenige oder im Extremfall auch einen einzigen Träger mit bundesweit einheitlicher
Zuständigkeit (vgl zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfG vom 5.3.1974, 1 BvL 17/72, BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1, zur gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG vom 18.7.2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 mwN).
§
7a SGB IV regelt unmittelbar allein das Verwaltungsverfahren der Beklagten und nicht dasjenige von Landesbehörden. Bedenken hinsichtlich
der Zustimmungsbedürftigkeit können sich insofern auch nicht daraus ergeben, dass in Abhängigkeit von der Antragstellung der
Beteiligten und deren zeitlicher Lage im Einzelfall Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen ausgeschlossen werden und deren
Aufgabenbereich insoweit reduziert wird (§
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV). Die Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit muss insofern davon ausgehen, dass die Länder die umfassende Verwaltungszuständigkeit
haben, soweit das
GG nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art
83,
30 GG). Das Zustimmungserfordernis des Art
84 Abs
1 GG soll diese Grundentscheidung der Verfassung zu Gunsten des föderativen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass insoweit
Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt
werden können (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 25.6.1974, 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73, BVerfGE 37, 363 = SozR 5724 Allg Nr 1). Hiervon ausgehend wird ein Gesetz nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es die Interessen
der Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich berührt, etwa dadurch, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem
bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr nur für solche Bundesgesetze, die selbst
Einrichtungen oder Verfahren der Landesbehörden regeln. Die "Einrichtung" einer Behörde iS einer Festlegung ihres Aufgabenkreises
liegt aber - worauf das BVerfG insbesondere in seiner Entscheidung zum KSVG (BVerfG vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) hingewiesen hat - nicht bereits dann vor, wenn eine vorhandene Aufgabe durch die Neuregelung lediglich
quantitativ betroffen ist. Ebenso fehlt es an einer Regelung des Verwaltungsverfahrens. §
7a SGB IV enthält keine Bestimmungen, die die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden der Länder im Blick auf die Art und Weise der Ausführung
des Gesetzes einschließlich der Handlungsformen, der Form der Willensbildung, der Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung,
deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Vielmehr
beschränkt sich die Vorschrift darauf, im Rahmen der Konkurrenzregel das Verwaltungshandeln von Landesträgern partiell zu
beenden. Sie bedingt insofern lediglich ein Unterlassen und erzwingt damit - auch nicht mittelbar - gerade kein Verwaltungsverfahren
(vgl auch hierzu BVerfG vom 8.4.1987, aaO). Eine - hier bedingte - Beendigung des Verwaltungsverfahrens der Länder auf einem
bestimmten Gebiet löst die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art
84 Abs
1 GG nicht aus; denn nicht die Aufgabenzuweisung, sondern nur die Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen
Verhaltens der Verwaltung berührt die durch Art
84 Abs
1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005,
2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9).
4.a) Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG Halle vom 29.8.2005 aufgehoben, soweit es die Feststellungsklage
der Klägerin betrifft. Unabhängig vom Wortlaut ihrer entsprechenden Anträge durfte das maßgebliche Begehren (§
123 SGG) der Klägerin auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht etwa seinerseits als auf das Element der abhängigen Beschäftigung
begrenzt angesehen werden. Vielmehr kommt entsprechend der Rechtsfolge des §
7a SGB IV auch insofern allein die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens von Versicherungspflicht als allein zulässiger Ausspruch in
Betracht. Eine bloße Elementen-Feststellung, wie sie das SG getroffen hat, schöpft demgegenüber weder das Rechtsschutzbegehren der Klägerin aus noch musste die Berufung führende Beklagte
einen derartigen im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch hinnehmen.
Die Feststellungsklage der Klägerin ist entgegen den von der Beklagten vorgebrachten Bedenken zulässig; auf die Frage, ob
die Klägerin für die Vergangenheit noch mit der Tragung von Beiträgen belastet werden kann, kommt es insofern nicht entscheidend
an. Insofern gilt für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, die im Wesentlichen wegen der rechtsfehlerhaften Umsetzung
von §
7a SGB IV erforderlich wurde, nichts anderes als für rechtmäßige Verwaltungsakte auf der Grundlage dieser Norm (vgl zur Befugnis der
Beklagten, Verwaltungsverfahren im Anfrageverfahren auch nach Beendigung der in Frage stehenden Tätigkeit zu erlassen, Urteil
des Senats vom heutigen Tag in der Streitsache B 12 KR 31/07 R, Terminvorschau Nr 34/09, Terminbericht Nr 34/09, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Eintritt von Versicherungspflicht
stellt daher auch vorliegend eine gegenüber dem Beitrags- wie dem Leistungsrecht eigenständige und gesonderte feststellungsfähige
Rechtsfolge dar. Der Senat hat im Urteil vom 11.3.2009 (B 12 R 11/07 R) bereits ausführlich dargelegt, dass das auf die Feststellung von Versicherungspflicht bezogene und beschränkte Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a SGB IV insofern Grenzen und Möglichkeiten der entsprechenden Verfahren der Einzugsstellen (§
28h Abs
2 Satz 1
SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5
SGB IV) teilt. In diesem Umfang tritt das Anfrageverfahren demgemäß - hiervon allein nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit
abgegrenzt und ohne wechselseitige Austauschbarkeit nach Maßgabe der Verwaltungspraktikabilität - in vollem Umfang inhaltsgleich
und gleichwertig neben diese Verfahren. Der Umstand, dass der Beklagten als sachlich zuständiger Trägerin für das Anfrageverfahren
- anders als den Einzugs- und Prüfstellen - durch §
7a SGB IV nicht gleichzeitig auch die Rechtsmacht zum Erlass beitragsrechtlicher Regelungen übertragen wurde, ist insofern unerheblich.
Ob beitragsrechtliche Regelungen auf der Grundlage der Feststellung von Versicherungspflicht durch einen zuständigen Träger
vom selben oder - wie im gestuften Verfahren nach §
7a SGB IV - von einem anderen hierzu berufenen Träger getroffen werden, bleibt für Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Feststellung
von Versicherungspflicht ohne Auswirkung. Sind umgekehrt allerdings derartige Verwaltungsakte über Eintritt und Umfang der
Versicherungspflicht durch einen der hierzu berufenen Träger ergangen, sind sie für die Beteiligten auch hinsichtlich jeder
späteren beitragsrechtlichen Entscheidung verbindlich (vgl zur Bindung der Bundesagentur an den Versicherungspflicht feststellenden
Verwaltungsakt der Einzugsstelle bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Urteil
des Senats vom 13.9.2006, B 12 AL 1/05 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 2).
Keineswegs kann im Übrigen hinsichtlich der Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen rechtlich begründet angenommen werden,
dass hier der Erlass von Verwaltungsakten über Eintritt und Dauer der Versicherungspflicht rechtlich notwendig stets nur in
Verbindung mit beitragsrechtlichen Regelungen zulässig und demgemäß der Erlass isolierter Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht
als Grundlage hieraus erwachsender Rechte und Pflichten ausgeschlossen wäre. Dies gilt zunächst ohne Weiteres bei einer negativen
Beurteilung der Versicherungspflicht. Auch im Übrigen steht jedoch der Wortlaut der spezialgesetzlichen Ermächtigung in §
28h Abs
2 Satz 1, § 28p Abs
1 Satz 5
SGB IV einer Entscheidung der Einzugs- und Prüfstellen allein über die Rechtsfolge der Versicherungspflicht nicht entgegen. Zwar
werden in den genannten Vorschriften die diesen Stellen kumulativ ("und") zustehenden Kompetenzen aufgeführt, doch ergibt
sich kein Hinweis darauf, dass auch die Ausübung dieser Kompetenzen nur jeweils insgesamt erfolgen, dh von der jeweiligen
Rechtsmacht stets nur im Zusammenhang der jeweils anderen Gebrauch gemacht werden dürfte. Derartige Hinweise lassen sich auch
der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R (SozR 4-2600 § 157 Nr 1) nicht entnehmen. Diese befasst sich allein mit dem notwendigen Inhalt beitragsrechtlicher Verwaltungsakte
bzw mit dem Verbot des Erlasses von Regelungen zur Beitragstragung "dem Grunde nach", deutet aber in keiner Weise an, dass
der Erlass beitragsrechtlicher Verwaltungsakte stets notwendiges Ergebnis von Verfahren der Einzugsstellen sein müsste. Einen
abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im Urteil vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R (SozR 4-2400 § 28h Nr 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat.
Auch im Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen ergeben sich daher die jeweils eigenständigen Regelungen (§ 31 Satz 1 SGB X) zum Vorliegen von Versicherungspflicht und zur Beitragstragung/-zahlung jeweils als Ergebnis eigenständiger Verwaltungsverfahren
(vgl § 8 SGB X), auch wenn dies ggf durch die Verbindung der Verfahren und die äußere Zusammenfassung einer Vielzahl von Verwaltungsakten
in einem "Bescheid" nicht immer unmittelbar augenfällig werden mag. Die Prüfung in verschiedenen Verwaltungsverfahren ist
daher aus der Umsetzung unterschiedlicher normativer Anordnungen mit eigenständigen Rechtsfolgen resultierende Notwendigkeit
und kein Spezifikum von §
7a SGB IV. Die Trennung wird hier lediglich dadurch auch äußerlich ohne Weiteres erkennbar, weil die sachliche Zuständigkeit unterschiedlichen
Verwaltungsträgern zugeordnet ist.
Schon aus der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit aller Verfahren zur Feststellung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfolge
"Versicherungspflicht" ergibt sich, dass entsprechende Verwaltungsakte unabhängig davon ergehen können, ob die Beschäftigung
oder das sie begründende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen. Auf die fehlende Fixierung eines Zeitraums
der Beschäftigung kommt es daher insofern nicht an. Der erkennende Senat ist in seiner Rechtsprechung zum Einzugs- und Prüfstellenverfahren
stets ohne Weiteres und ohne diesen Umstand zu problematisieren davon ausgegangen, dass es auf das aktuelle (Fort-)Bestehen
der in Frage stehenden Beschäftigung nicht ankommt (vgl exemplarisch etwa die den Urteilen des Senats vom 10.8.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 und vom 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119 ff = SozR 4-2400 § 22 Nr 2 zu Grunde liegenden Sachverhalte). Für das Statusfeststellungsverfahren und die entsprechende
gerichtliche Feststellung gilt nichts anderes. Eine zeitliche Differenz zwischen dem Beginn der Beschäftigung und der Feststellung
von Versicherungspflicht ergibt sich nämlich grundsätzlich und in aller Regel schon deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich
zunächst der Invollzugsetzung eines auf die entgeltliche Erbringung abhängiger Arbeit gerichteten Rechtsverhältnisses bedarf
(vgl Urteil des Senats vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, BB 2009, 782, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und vorher - jedenfalls grundsätzlich - auch kein Feststellungsbedürfnis der Beteiligten
in Betracht kommen kann.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Fehlen eines unmittelbaren leistungsrechtlichen Regelungsgehalts von §
7a SGB IV. Die Durchführung des Anfrageverfahrens ist grundsätzlich unabhängig von leistungsrechtlichen Bezügen und demgemäß auch nicht
dann bereits ausgeschlossen, wenn es im Einzelfall nur dazu betrieben wird, dem Beschäftigten eine leistungsrechtliche Position
zu verschaffen, wenn auch §
7a SGB IV vornehmlich Bedeutung für das Deckungsverhältnis in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hat (vgl dazu oben 2.aa).
Ob Feststellungen nach §
7a SGB IV jeweils auch für leistungsrechtliche Entscheidungen als verbindlich zu beachten sind, ist eine Frage leistungsrechtlicher
Regelungen - wie mittlerweile etwa des ausdrücklich hierauf Bezug nehmenden §
336 SGB III (vgl auch hierzu das Urteil des Senats vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R) - und kann nicht umgekehrt allein §
7a SGB IV entnommen werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich - hinreichend aber nicht notwendig - ein ausreichendes Interesse
an der Durchführung eines Feststellungsverfahrens - wie gerade die gestufte Vorgehensweise des §
336 SGB III zeigt - auch im Blick auf leistungsrechtliche Positionen ergeben kann. Vielmehr liegt ein derartiges Interesse stets schon
dann vor, wenn die streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung zunächst nur hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich
geklärt werden soll.
b) Der Senat kann allerdings mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend über
die Feststellungsklage der Klägerin entscheiden. Das LSG wird nunmehr die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in
vollem Umfang festzustellen haben. Bisher kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit
vom 15.8.2001 bis März 2003 wiederholt für die beigeladene Revisionsführerin tätig gewesen ist. Bereits Feststellungen zu
den "Vereinbarungen" der Beteiligten hinsichtlich der im genannten Zeitraum konkret durchgeführten Einsätze fehlen jedoch
vollständig (vgl zum Arbeitsvertrag als Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung Urteil des Senats vom
25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678). Ebenso ist ungeklärt, unter welchen konkreten Umständen die Klägerin bei den einzelnen Vertragspartnern ("Pflegebedürftigen")
der beigeladenen Revisionsklägerin tätig war. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung
vorlag. Dann wäre zu prüfen, ob die Beigeladene über die hierzu erforderliche Erlaubnis (§
1 Abs
1 Satz 1, §
17 AÜG) verfügt und bei deren Fehlen eine Beschäftigung bei den Pflegebedürftigen in Betracht kommt (§
9 Nr
1, §
10 Abs
1 AÜG). Die Feststellung einer "Beschäftigung" scheidet derzeit schon deshalb aus. Das bisherige Verfahrensergebnis legt es zumindest
nahe, dass es sich - soweit eine allein streitige Beschäftigung bei der beigeladenen Revisionsklägerin in Betracht kommt -
im Blick auf eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Einsätze für sich ggf jeweils um iS von §
8 SGB IV geringfügige Beschäftigungen gehandelt hat. Auch insofern ist die konkrete Feststellung der einzelnen Beschäftigungszeiträume
und die Zuordnung der hierauf jeweils entfallenden Entgelte erforderlich, um beurteilen zu können, ob Versicherungspflicht
nach dem
SGB III,
SGB V und
SGB VI bestanden hat.
Der Streitwert war für das Revisionsverfahren, an dem kein kostenrechtlich Privilegierter mehr als Kläger oder Beklagter beteiligt
war, auf 5.000 Euro festzusetzen (§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 2, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Insofern ist vom Regel-Streitwert auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse
der Revisionsklägerin an einer Entscheidung liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.