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BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - 13 R 184/15
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wegen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens Würdigung sich widersprechender Gutachten
1. Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog. Obergutachten besteht nicht.
2. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen.
3. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.
4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört", nicht aber mit einer Rechtsansicht auch "erhört" zu werden.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 169 bs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 12.05.2015 L 6 R 404/13 , SG Koblenz S 10 R 244/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: