Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung einer Waschmaschine im Grundsicherungsrecht
Nach langjähriger Nutzung eines Waschsalons keine Verwirkung, sondern bedarfsbezogener Fall der Erstausstattung nach dem SGB II
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides des Beklagten vom 1. November
2007 im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). In der Sache begehrt die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine als Zuschuss anstatt
als Darlehen.
Die 1954 geborene Klägerin wurde im Jahr 1991 geschieden. Bis zur Trennung im September 1987 verfügten die Eheleute über eine
Waschmaschine, die allerdings zuletzt nicht mehr funktionsfähig war. Ob die Klägerin die defekte Waschmaschine bei ihrem Auszug
aus der gemeinsamen Wohnung mitnahm, ist ihr heute nicht mehr erinnerlich. Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte die Klägerin
zunächst allein, in den Jahren 2001 bis 2003/2004 in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft in I ... In dieser Zeit nutzte
sie eine im Eigentum ihres damaligen Partners stehende Waschmaschine. Nach der Trennung von diesem Lebenspartner zog sie nach
J., wo sie existenzsichernde Leistungen (zeitweise lediglich ergänzend zum Erwerbseinkommen) zunächst nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und später nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog. Über eine Waschmaschine verfügte die Klägerin in dieser Zeit nicht sondern nutzte einen Waschsalon, wofür sie nach
ihren eigenen Angaben ca. 30 bis 35 Euro pro Monat aufwandte.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 beantragte die Klägerin im Zusammenhang mit einem vom zuständigen SGB II-Leistungsträger genehmigten Umzug nach K. u.a. einen Zuschuss für die Anschaffung einer Waschmaschine, da am neuen Wohnort
kein Waschsalon existiere. Auf diesen Antrag gewährte der Beklagte ein Darlehen über 179,00 Euro (bestandskräftiger Bescheid
vom 1. November 2007).
Am 17. August 2008 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 1. November 2007 dahingehend teilweise zurückzunehmen, dass die
Anschaffungskosten für die Waschmaschine als Zuschuss anstatt als Darlehen übernommen werden. Diesen im vorliegenden Verfahren
streitbefangenen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ein Zuschuss lediglich für eine Erstausstattung gewährt
werden könne. Die Klägerin habe jedoch bereits in der Vergangenheit eine Waschmaschine besessen. Für die nunmehr erforderliche
Ersatzbeschaffung enthalte das SGB II keine Anspruchsgrundlage. Der Erhaltungs- bzw. Ersetzungsaufwand sei vielmehr aus der Regelleistung zu bestreiten (Bescheid
vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008).
Hiergegen hat die Klägerin am 24. November 2008 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Begriff "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen
zu interpretieren sei. Das SG Hildesheim habe bereits in einer anderen Entscheidung einen Zuschuss für die Anschaffung einer
Waschmaschine mit der Begründung zugesprochen, dass in der Regelleistung keine gesonderten Beträge für die Nutzung eines Waschsalons
vorgesehen seien (Urteil vom 3. August 2008 - S 13 AS 1126/06).
Das SG hat der Klage zunächst durch Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2010 stattgegeben, sie dann aber auf den vom Beklagten gestellten
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 15. März 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zusätzliche Leistungen nur für Erstausstattungen vorsehe. Bei der im Jahre 2007 angeschafften Waschmaschine habe es sich
dagegen um eine Ersatzbeschaffung gehandelt, da die Klägerin bereits während ihrer Ehe eine Waschmaschine besessen habe. Sie
müsse sich an ihrer im Jahre 2004 getroffenen freien Entscheidung festhalten lassen, einen eigenen Haushalt ohne eigene Waschmaschine
zu führen. Ebenso müsse sie sich an der während des Bestehens der Ehe getroffenen Entscheidung festhalten lassen, die damals
funktionsunfähig gewordene Waschmaschine nicht aus den damals vorhandenen finanziellen Mitteln ersetzt zu haben. Ansonsten
komme es zu einer unzulässigen Verschiebung des Anschaffungszeitpunkts. Da die Klägerin mit ihrem gesamten Haushalt von J.
nach K. umgezogen sei, sei grundsätzlich auch keine neue Bedarfslage entstanden. Selbst wenn sie nunmehr ihre Wäsche nicht
mehr in einem Waschsalon waschen könne, stehe sie in finanzieller Hinsicht nicht schlechter als vor ihrem Umzug. Während nämlich
für die Nutzung des Waschsalons nach eigenen Angaben 30 bis 35 Euro pro Monat angefallen seien, habe sie nun lediglich noch
das Darlehen über 179,00 Euro monatsweise zurückzuführen. Ein Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen wegen eines erneut
auftretenden Bedarfs scheide aus, weil ein etwaiger neuer Bedarf nicht auf außergewöhnliche Umstände wie z.B. Neugründung
eines eigenen Haushalts oder Trennung zurückzuführen sei. Seit Inkrafttreten des SGB II komme für den von der Klägerin geltend gemachten besonderen Bedarf allenfalls ein Darlehen, jedoch keine Zuschussleistung
in Betracht.
Gegen das der Klägerin am 29. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14. April 2011 eingelegte und vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung.
Die Klägerin weist darauf hin, dass sie über Jahre hinweg keine Waschmaschine besessen habe. Deshalb sei bereits zweifelhaft,
ob überhaupt noch von einer Ersatzbeschaffung gesprochen werden könne. Ihr dürfe auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie
an ihrem bisherigen Wohnort jahrelang auf die - für den Beklagten wesentlich kostengünstigere - Nutzung eines Waschsalons
zurückgegriffen habe (unter Einsatz von Mitteln aus der Regelleistung). Erst durch den Umzug nach K., wo es keinen Waschsalon
gebe, sei ein neuer Bedarf entstanden. Der Umzug sei gleichzusetzen mit anderen einschneidenden bzw. außergewöhnlichen Ereignissen.
Entscheidend sei, dass die Klägerin seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs über keine Waschmaschine verfügt habe. Aufgrund der bislang von ihr getragenen hohen monatlichen Kosten für
den Waschsalon (30 bis 35 Euro pro Monat) habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, aus der Regelleistung Rücklagen für die
Anschaffung einer Waschmaschine zu bilden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. März 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 1. November 2007 teilweise zurückzunehmen und die Kosten für die Anschaffung
einer Waschmaschine in Höhe von 179,00 Euro als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Er weist darauf hin, dass die dem ehelichen Haushalt zugehörige Waschmaschine nicht bei der Aufteilung des Hausrats dem Ehemann
zugefallen sei, sondern bereits vor der Trennung funktionsunfähig geworden sei. Somit sei es nicht zu einem trennungsbedingten
Neubedarf gekommen. Bei ohnehin unbrauchbar gewordenen Gegenständen bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sowie der Landessozialgerichte (LSG) Nordrhein-Westfalen und Hamburg kein Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen.
Ebenso wenig sei die Ersatzbeschaffung allein durch das jahrelange Aufschieben zu einer Erstausstattung im Sinne des § 23 SGB II geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende
Verwaltungsakte sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Zuschuss (anstatt eines Darlehens) in Höhe von
179,00 Euro für die Anschaffung einer Waschmaschine. Dementsprechend waren das klagabweisende Urteil vom 15. März 2011 sowie
der angefochtene Bescheid vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 aufzuheben.
Der Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 1. November 2007 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin für die Anschaffung einer Waschmaschine 179,00
Euro als Zuschuss zu gewähren.
Die Klägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist trotz des Streitwerts von lediglich 179,00
Euro zulässig, da sie vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist (§
144 Abs
1 und
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Senat ist an diese Zulassung gebunden (§
144 Abs
3 SGG).
Streitgegenstand ist allein der Anspruch auf Leistungen für die Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung - a.F.; nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II). Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von den übrigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (ständige Rechtsprechung
des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 13, Rn 11 m.w.N.).
Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum (September 2007) leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
(vgl. zu diesen Voraussetzungen: § 7 Abs 1 SGB II). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch durchgängig
Arbeitslosengeld II bewilligt erhalten.
Entgegen der Auffassung des SG sowie des Beklagten hat die Klägerin im September 2007 einen Anspruch gemäß § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Waschmaschine gehabt.
Die Regelleistung (seit 1. Januar 2011: Regelbedarf) zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst neben u.a. der Ernährung,
Kleidung und Körperpflege auch den Hausrat (§ 20 Abs 1 SGB II), d.h. im Grundsatz auch die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrten Anschaffungskosten für eine Waschmaschine.
Allerdings bestimmt § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II), dass für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten i.S.d. § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, BSG 101, 268). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte es sich bei der im September 2007 erfolgten Anschaffung einer Waschmaschine
auch um eine Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F ...
Der Begriff der Erstausstattung ist nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, dass
ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Gegenstände oder anderweitig gedeckt
ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, SozR 4-4200 § 24 Nr 5, Rn 14 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Insoweit wurde bereits in der Gesetzesbegründung
zu dem - im Wesentlichen gleichlautenden - § 31 SGB XII klargestellt, dass Leistungen für Wohnungserstausstattungen nicht nur bei - rein zeitbezogen - Erstbeschaffungen, sondern
auch bei Ersatzbeschaffungen z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen
(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 15. August 2003,
BR-Ds 559/03, Seite 192). Dementsprechend kommen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Ansprüche nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) bei einem erneuten Bedarfsanfall (d.h. bei einer Ersatzbeschaffung) in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass
er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht
oder nicht mehr verfügt (vgl. etwa: Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, SozR 4-4200 § 24 Nr 5, Rn 14). Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählt auch ein neu entstehender Bedarf bei Neugründung
eines Haushalts nach Trennung vom Partner (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268).
Seit die Klägerin sich 2003/2004 von ihrem (nichtehelichen) Partner getrennt hatte, hatte sie keinen Zugang mehr zu einer
im Haushalt befindlichen Waschmaschine. Sie hatte auch keinen Anspruch darauf, die bisher genutzte Waschmaschine mitnehmen
zu dürfen. Schließlich gehörte diese Waschmaschine nicht der Klägerin sondern ihrem damaligen Partner. Somit war es zum Zeitpunkt
der Trennung und des Umzugs nach J. - und damit zeitgleich mit dem Beginn des BSHG-Leistungsbezugs - zu einem erneuten Bedarfsanfall im Sinne der o.g. BSG-Rechtsprechung gekommen.
Gegen einen Anspruch der Klägerin kann nicht eingewandt werden, dass sie es unterlassen habe, sich bereits während ihrer Ehe
bzw. in der Zeit zwischen Scheidung und Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Jahr 2004 erneut eine Waschmaschine anzuschaffen.
Vielmehr besteht der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung der Wohnung auch dann, wenn der Leistungsberechtigte die
erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit ohne
diese - an sich erforderlichen - Gegenstände gelebt hat. Eine "Verwirkung" kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht
(vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 5, Rn 14 f.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 214, K § 24 Rn 307; von Boetticher/Münder in: LPK - SGB II, 5. Auflage 2013, § 24 Rn 26; Bender in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2014, § 24 SGB II, Rn 58).
Eine solche "Verwirkung" ist nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin trotz des bereits seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs bestehenden Anspruch nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) ihre Wäsche in einem Waschsalon gewaschen hat. Unabhängig davon, dass dies für den (damals zuständigen) Leistungsträger
finanziell günstiger und für die Klägerin finanziell nachteilig gewesen sein dürfte, lag es in ihrer freien Entscheidung,
aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten für die Nutzung eines Waschsalons zu bestreiten. Der Beklagte kann
hieraus im Hinblick auf seine Leistungsverpflichtung nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) keinerlei für die Klägerin nachteilige rechtlichen Folgerungen ziehen.
Ebenso wenig entfällt die Kausalität der 2003/2004 erfolgten Trennung vom Partner für den erneuten Bedarfsanfall dadurch,
dass die Klägerin ca. 17 Jahre vorher Miteigentümerin einer zuletzt defekten Waschmaschine gewesen war und es seitdem unterlassen
hatte, sich eine neue Waschmaschine zu beschaffen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Klägerin in der
unmittelbaren Zeit vor dem erneuten Bedarfsanfall (d.h. in den Jahren 2001 bis 2003/2004) überhaupt kein Anlass bestand, sich
erneut eine Waschmaschine zu beschaffen. Ihr diesbezüglicher Bedarf war durch die ihr von ihrem Partner eingeräumte Möglichkeit
gedeckt, dessen im gemeinsamen Haushalt befindliche Waschmaschine zu nutzen. Erst durch den trennungsbedingten Wegfall dieser
Nutzungsmöglichkeit kam es zu einem erneuten Bedarfsanfall. Selbst wenn es sich bei der in der Vergangenheit unterlassenen
Ersatzbeschaffung um eine weitere Ursache für den erneuten Bedarfsanfall handeln sollte, bliebe die im Jahre 2003/2004 erfolgte
Trennung zumindest eine rechtlich wesentliche Mitursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausallehre (vgl. zur sozialrechtlichen
Kausallehre etwa: BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 31/91 -, Rn 22; eingehend: Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Auflage 2008, Abschnitt 5, Rn 14ff.).
Da der Klägerin der streitbefangenen Anspruch nach alledem bereits seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs (nämlich seit der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner) zusteht und in der Folgezeit auch nicht "verwirkt"
worden ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob es durch den Umzug von J. nach K. zu einem weiteren erneuten
Bedarfsanfall i.S.d. BSG-Rechtsprechung gekommen ist (nämlich durch Wegfall der Möglichkeit, einen nahegelegenen Waschsalon benutzen zu können).
Der Anspruch auf Erstausstattung besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (179,00 Euro). Der Beklagte hat ausdrücklich
bestätigt, dass dieser Betrag "der Höhe nach nicht zu beanstanden sei" (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
SG vom 15. März 2011). Zudem hat der Beklagte das Darlehen in dieser Höhe gewährt. Dementsprechend hat der Senat keinen Anlass
zu Zweifeln an der Angemessenheit des geltend gemachten Betrags. Ein weitergehender Anspruch ist aufgrund der Antragsbeschränkung
nicht zu prüfen.
Gegen die Verurteilung zur Gewährung eines Zuschusses von 179,00 Euro kann der Beklagte auch nicht einwenden, dass es in seinem
Ermessen gestanden hätte, die begehrte Wohnungserstausstattung als Geld- oder aber als Sachleistung zu gewähren (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II a.F.; nunmehr: § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II). Beschafft sich nämlich - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte die im Streit stehenden Gegenstände endgültig
selbst, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs im Sinne des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II a.F. regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren des Leistungsbedürftigen richtet sich ausschließlich auf eine
Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr 5 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R).
Aufgrund des materiell-rechtlich bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses (anstatt eines Darlehens)
von 179,00 Euro für die Erstausstattung mit einer Waschmaschine erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2007
als teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf eine entsprechende Teil-Rücknahme dieses Bescheides im Wege des
§ 44 SGB X. Der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom 8. September 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November
2008) unterliegt der Aufhebung. Darüber hinaus hat der Beklagte die zu Unrecht verweigerte Zuschussleistung gemäß § 44 Abs 4 SGB X nachträglich zu gewähren, nämlich mittels Umwandlung des Darlehens in eine Zuschussleistung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 SGG) liegen nicht vor. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. bei einem erneuten Bedarfsanfall. Weitere grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht.