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BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 AS 317/14
Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Gesetzesauslegung Klärungsfähige Rechtsfrage
1. Mit schriftsätzlich geäußerten Bedenken, "ob die vom LSG Nordrhein-Westfalen vorgenommene Auslegung des § 22 SGB II im Lichte des Art. 1 GG verfassungskonform sei", wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert.
2. Der Beschwerdeführer muss aber anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 22
,
GG Art. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.10.2014 L 19 AS 1098/14 , SG Dortmund S 56 AS 4276/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: