BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 AS 39/15
Vorinstanzen: LSG Hamburg 12.03.2015 L 4 AS 65/15 B ER , SG Hamburg S 61 433/15 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. März 2015 - L 4 AS 65/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Hamburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 16.2.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Hamburg zurückgewiesen (Beschluss
vom 12.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und am 18.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben (ohne Datum) sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung
zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.