Gründe:
I
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger zu 1 am 28.4.2013 eine Untätigkeitsklage mit dem Begehren der Bescheidung seines Überprüfungsantrags
vom 5.12.2010 erhoben. Auf diesen Antrag hat der Beklagte eine Überprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.11.2010 durch
Bescheid vom 23.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.10.2011 abgelehnt. Bereits 2009 hatte der Kläger zu
1 eine Überprüfung sämtlicher Bescheide wegen Leistungen nach dem SGB II und Wohngeld seit 2005 beantragt, was der Beklagte durch Bescheid vom 25.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.4.2010 abgelehnt hatte und Gegenstand eines Klage- (Gerichtsbescheid vom 23.4.2013) und Berufungsverfahrens (Urteil
vom 4.6.2014) geworden war. Nach Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG sodann am 24.6.2014 die Klage abgewiesen. Das LSG hat aufgrund mündlicher Verhandlung die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid
zurück- und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen (Urteil vom 6.5.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt,
es sei im Berufungsverfahren nur über die Untätigkeitsklage des Klägers zu 1 zu befinden gewesen. Das SG habe keine Entscheidung über Untätigkeitsklagen der Kläger zu 2 und 3 getroffen, sondern sei davon ausgegangen, dass allein
der Kläger zu 1 sich gegen eine von ihm vorgebrachte Nichtbescheidung des Beklagten gewandt habe. Die Klagen im Berufungsverfahren
auf erneute Überprüfung sämtlicher Bescheide des Beklagten mit dem Ziel höherer Leistungen nach dem SGB II seien ebenfalls unzulässig, denn hierüber habe das SG nicht entschieden. Ebenso sei die Berufung unzulässig, soweit der Kläger zu 1 eine Bescheidung durch einen anderen Beklagten
begehre. Im Hinblick auf die Untätigkeitsklage des Klägers zu 1 fehle es für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 an der hierfür erforderlichen
Nichtbescheidung durch den Beklagten. Für den davor liegenden Zeitraum sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits ein Rechtsstreit anhängig gewesen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Die Kläger beantragen beim BSG die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
der Kläger noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Dies gilt auch für die vom Kläger zu 1 benannten Verstöße des LSG gegen den Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs durch
eine "Überraschungsentscheidung", die Abwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, die fehlende Sachentscheidung
über die Untätigkeitsklagen der Kläger zu 2 und 3 und die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung sowie die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr bestehende doppelte
Rechtshängigkeit.
Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche
Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl nur BSG Beschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - juris RdNr 5 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 144 f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das LSG hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des SG gestützt.
Den Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, kann zwar aufgegeben werden, einen "orientierten" Beamten oder Angestellten
zur mündlichen Verhandlung zu entsenden (§
11 Abs
3 SGG). Sanktionen für den Fall des Nichterscheinens sind jedoch im Gesetz nicht vorgesehen und sachlichen Einfluss auf die Entscheidung
des Gerichts hat das Ausbleiben nicht, soweit nicht weitere Aufklärung von dem Beteiligten erwartet wird, die für die Entscheidungsfindung
erforderlich ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Auch ist nicht zu erkennen, dass die Kläger zu 2 und 3 durch das Prozessurteil anstelle eines Sachurteils in ihren Rechten
verletzt sein könnten. Die vom LSG insoweit vertretene Rechtsauffassung nach materiell-rechtlicher Auslegung der Prozesserklärung
des Klägers zu 1 in Gestalt der Klageschrift ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter
in der Lage sein könnte, ausgehend von dieser Auslegung einen Verfahrensfehler zu begründen.
Die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung ist unabhängig davon, dass eine solche unter den hier beachteten Voraussetzungen
des §
105 SGG zulässig ist, kein Verfahrensfehler des LSG, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG hat aufgrund mündlicher
Verhandlung entschieden und damit die Vorschrift des §
153 SGG beachtet. Auch hat das LSG zutreffend befunden, dass es der Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung an einem Rechtsschutzbedürfnis
gemangelt habe. Soweit es die Zulässigkeit auch nach der Beendigung des ersten Rechtsstreits gegen die Bescheide, die auf
den Antrag des Klägers zu 1 ergangen sind und der zum Gegenstand der gleichzeitigen Untätigkeitsklage gemacht worden ist,
verneint, ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel darlegen könnte,
der eine Zulassung der Revision nach sich ziehen müsste. Das LSG hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die
Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns des Klägers zu 1 bezogen.