BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - 10 SF 2/15 S
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 12.01.2015 L 11 SF 735/14 E
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015
wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung
vom 6.8.2014 (L 11 SF 604/14 EK SB RG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 24.2.2015 "Kostenbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf
das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG.