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BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - 1 KR 30/15 B
Liposuktionsbehandlung Uneingeschränkte Geltung des Qualitätsgebots Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse Ausreichende Zahl von Behandlungsfällen
1. Der 3. Senats des BSG hat bereits entscheiden, dass § 137c SGB V die uneingeschränkte Geltung des Qualitätsgebots auch im stationären Bereich nicht außer Kraft setzt.
2. Es ist in ständiger Rechtsprechung des BSG vertretene Auffassung, dass den Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, der bestimmt, dass die Leistungen der Krankenversicherung nach Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben, eine Behandlung nur entspricht, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
3. Dieses setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können; der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen.
4. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 05.03.2015 L 5 KR 241/13 , SG Trier S 1 KR 110/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: