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BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - 9 SB 14/15 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Beschwerdeeinlegung durch Prozesspartei Zugelassene Prozessbevollmächtigte
1. Die von einem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er nicht zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört.
2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; sie entspricht sonst nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
3. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 12.12.2014 L 13 SB 242/14 , SG Dortmund S 2 SB 3154/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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