Gründe:
I
Mit Urteil vom 2.2.2017 hat das LSG das Urteil des SG vom 4.12.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin noch die Feststellung ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen
zur Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ab dem 7.4.2014 im Wesentlichen aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und depressiven
Erkrankung begehrte. Zwar seien psychische Erkrankungen nicht generell geeignet, die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF"
auszulösen, aber soweit diese Erkrankungen mit Angst vor der Öffentlichkeit, vor Menschenansammlungen oder Ähnlichem wie zB
großen offenen Plätzen im öffentlichen Raum einhergehen würden, kämen sie als Grundlage des Merkzeichens "RF" in Betracht.
Allerdings müsse es sich in diesen Fällen um eine außergewöhnliche, atypische Konstellation handeln. Der Senat sei jedoch
nicht davon überzeugt, dass der Klägerin tatsächlich nur noch die Besuche beim Arzt und der Einzeltherapie sowie das Einkaufen
möglich seien. Ebenso sei der Senat nicht davon überzeugt, dass bei ihr eine psychische Erkrankung vorliege, die mit erheblicher
Angst vor der Öffentlichkeit bzw größeren Menschengruppen oder vor großen offenen Bereichen wie Plätzen oder Straßen (vgl
F40.0, F40.1, F41.0 ff oder ggf F60.6 ICD-10 GM) einhergehe. Insbesondere aus dem Entlassungsbericht der Tagesklinik O. vom
23.7.2014 ergebe sich keine Unfähigkeit, Veranstaltungen mit anderen Menschen zu besuchen. Entsprechend seien in dem Bericht
auch keine Angsterkrankungen und auch keine Erkrankungen mit einer Angstkomponente diagnostiziert. Dies gelte auch für die
kombinierte Persönlichkeitsstörung nach F61 ICD-10 GM, bei der es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen aus verschiedenen
der unter F60 aufgeführten Störungen handele, jedoch ohne ein vorherrschendes Symptombild. Im Entlassungsbericht der S. tal-Klinik
vom 20.1.2016 werde die Klägerin als bewusstseinsklar, allseits orientiert, mit intakter Auffassungsgabe, gehobener Stimmung,
fluktuierendem Antrieb, als "im Verhalten sicher", als "gewandt", sicher, vertrauensvoll und kooperativ im Kontakt beschrieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da
keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um ihrer
Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdeführerin mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.)
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderung genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Muss es sich bei psychischen Erkrankungen als Leiden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV stets um Angsterkrankungen oder
solche Angsterkrankungen handeln, die einen direkten Bezug zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aufweisen, wie etwa
Erkrankungen mit den ICD-10-Dioagnoseschlüsseln F40.0, F40.1, F41.0 oder F60.6?"
Zur Begründung dieser Rechtsfrage verweist die Klägerin darauf, dass sich diese weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung
und auch nicht aus der Literatur beantworten lasse. Es gehe um die Auslegung der revisiblen Vorschrift des §
4 Abs
2 Nr
3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) iVm §
69 Abs
4 SGB IX und § 3 Abs 1 Nr 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Der Wortlaut dieser Vorschrift spreche allgemein nur von Leiden. Unabhängig davon, ob man diesem Begriff die Bedeutung
von Krankheit, Funktionsbeeinträchtigung oder Behinderung beimesse, werde schon nach dem Wortlaut nicht zwischen psychischem
oder somatischem Leiden differenziert. Somit ergebe sich auch keine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe psychischer
Krankheiten danach, ob es sich um eine bestimmte Angsterkrankung handeln müsse.
Soweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf die Klärung eines allgemeinen Erfahrungssatzes bei der Bewertung eines
Leidens gerichtet sein sollte, welches einen Antragsteller ständig daran hindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen
zu können, handelt es sich von vornherein nicht um eine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, die allein unter Anwendung juristischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, die Denkgesetze oder
Erfahrungssätze bzw wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen beziehen
(vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9). In rechtlicher Hinsicht kann sich die Frage zwar auf die Auslegung und Anwendung von § 4 Abs 2 Nr 3 RBStV in der seit
dem 1.1.2013 gültigen Fassung (vgl GBl Baden-Württemberg 2011 S 477 ff) iVm §
69 Abs
4 SGB IX und § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV beziehen. Dabei wird im Grunde danach gefragt, ob bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"RF" nur bestimmte Angsterkrankungen als psychische Leiden in Betracht kommen, die einen direkten Bezug zur Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen aufweisen. Insoweit ist die Frage jedoch einerseits entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Rechtsprechung
des Senats hinreichend geklärt und richtet sich andererseits gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG), womit sie gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung
des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Zu Recht setzt sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BSG zu den Modalitäten bei der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
auseinander (vgl Urteile vom 11.9.1991 - 9a/9 RVs 15/89 - SozR 3-3870 § 4 Nr 2; vom 12.2.1997 - 9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr 17; vom 28.6.2000 - B 9 SB 2/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 26 und vom 16.2.2012 - B 9 SB 2/11 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 14) und weist selbst darauf hin, dass nach dieser Rechtsprechung das Merkzeichen "RF" auch demjenigen
zuzuerkennen ist, der wegen einer psychischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Allerdings
unterscheide das BSG in seiner Rechtsprechung nicht innerhalb verschiedener psychischer Erkrankungen, sodass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht
ausdrücklich geklärt sei. Vielmehr sei die Entscheidung in beide Richtungen - positive und negative Beantwortung - der Rechtsfrage
interpretierbar. Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin jedoch nicht hinreichend dar, inwieweit zu der von ihr aufgeworfenen
rechtlichen Problematik ggf vor dem Hintergrund der og Rechtsprechung eine weitere (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit einer
möglichen Rechtsfrage bestehen könnte. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich
beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Schließlich ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ein Rechtsfrage
zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Das BSG hat sich - gestützt auf die oben bezeichnete und von der Klägerin selbst angeführte Rechtsprechung zur Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" bereits dahingehend geäußert, dass der Nachteilsausgleich "RF" auch
demjenigen zuzuerkennen ist, der wegen einer psychischen Störungen ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen
kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann das Merkzeichen "RF" auch einem Menschen mit Behinderung bei einem
Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 80 zuerkannt werden, wenn ein gesundheitlich bedingter Härtefall vorliegt. Ein
solcher kann gegeben sein, wenn diese Person wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen kann (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 14). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, wieso damit nicht geklärt ist, dass grundsätzlich psychische Störungen
zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" führen können, wenn der Betroffene ständig
gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung hätte
die Klägerin also darüber hinausgehenden Klärungsbedarf darlegen müssen, ferner welche weiteren Leiden bezogen auf ihren Fall
zu subsumieren wären, mithin die Klärungsfähigkeit näher erörtern müssen. Bezogen auf die bei ihr vorliegenden psychischen
Störungen kommt es allein auf die Frage des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, die die Klägerin ständig
daran hindern könnten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Hinsichtlich dieser Feststellungen kommt es allerdings
auf die individuelle Lage des Behinderten an, welche der Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte obliegen
(vgl BSG Urteil vom 10.8.1993 - 9/9a RVs 7/91 - SozR 3-3870 § 48 Nr 2 S 5, RdNr 16 und 17 nach Juris). Die Feststellungen des LSG, dass die Klägerin nicht wegen ihrer Leiden ständig nicht
in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, weil bei ihr keine psychische Erkrankung vorliege, die mit
erheblicher Angst vor der Öffentlichkeit bzw mit größeren Menschengruppen oder vor großen offenen Bereichen wie Plätzen oder
Straßen einhergehe, hat die Klägerin nicht angegriffen.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel ausschließlich einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG, Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) in Form einer Überraschungsentscheidung. Eine Gehörsverletzung hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargelegt. Mit
ihrer Beschwerdebegründung rügt die Klägerin, das LSG sei in der Urteilsbegründung überraschend von einem Rechtssatz ausgegangen,
der an keiner Stelle in der Literatur oder Rechtsprechung vertreten werde. Vor diesem Hintergrund habe auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nicht mit diesem Gesichtspunkt zu rechnen brauchen, sodass das Gebot des fairen Verfahrens
verletzt sei und ein richterlicher Hinweis vorab erforderlich gewesen wäre. Dies gelte umso mehr als mit der dargelegten Auffassung
des LSG auch eine medizinisch-psychiatrische Expertise verbunden sei, ohne dass das Gericht mitgeteilt habe, woher es die
Sachkunde nehme, nach der nur bestimmte Angsterkrankungen Grundlage des Merkzeichens "RF" sein könnten. Auf diesem Mangel
beruhe auch die Entscheidung des LSG, da andernfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit einem entsprechenden Gegenvortrag
das Berufungsgericht von seiner Auffassung abzubringen oder entsprechende anderslautende Befundberichte und Stellungnahmen
der behandelnden Ärzte der Klägerin einzuholen und vorzulegen oder aber einen ordnungsgemäßen Beweisantrag zum Thema der Eignung
psychischer Krankheiten im Allgemeinen bzw der Persönlichkeitsstörung der Klägerin im Speziellen für ein Leiden iS des § 4
Abs 2 Nr 3 RBStV zu stellen. Diese Ausführungen reichen für eine erforderliche Darlegung der Gehörsverletzung jedoch nicht
aus, da eine solche nur vorliegt, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Hierfür trägt die Beschwerdebegründung indessen nicht ausreichend vor.
Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das Gericht seine Bewertung der psychischen Störungen bei der Klägerin vorher
hätte mitteilen müssen, bezeichnet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen
bestimmter medizinischer Sachverständiger oder der Beteiligten zu folgen, sondern entscheidet in freier Würdigung der erhobenen
Beweise (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Die Beschwerdebegründung beanstandet, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" die erhobenen Beweise in der Weise gewürdigt habe, dass die bei der Klägerin bestehende
psychische Erkrankung nicht mit einer erheblichen Angst vor der Öffentlichkeit bzw größeren Menschengruppen oder vor großen
offenen Bereichen wie Plätzen oder Straßen einhergehe und sie deshalb wegen ihrer Leiden nicht ständig außer Stande sei, an
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit legt die Beschwerdebegründung keine unvorhersehbare Anmaßung eigener Sachkunde
des Gerichts dar, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des LSG als dessen ureigenste tatrichterliche Aufgabe. Das
LSG hat nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung das getan, was seine Aufgabe ist, nämlich von einem bestimmten Rechtsstandpunkt
eine Beweiswürdigung anhand der vorliegenden medizinischen Tatsachen vorzunehmen und die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen selbst zu beurteilen. Mit einer solchen
richterlichen Vorgehensweise mussten die Beteiligten rechnen, insbesondere auch angesichts der Argumentation des Beklagten
und den Stellungnahmen dessen ärztlichen Dienstes.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht nach §
139 Abs
2 ZPO iVm §
202 SGG (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 37/07 B) als Ausgangspunkt für die gerügte Überraschungsentscheidung und Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör legt
die Klägerin nicht hinreichend dar. Ein Beteiligter kann mit seiner Beschwerde diesbezüglich nur durchdringen, wenn er vor
dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 11d mwN). Weshalb die Klägerin hieran gehindert gewesen sein sollte, legt sie nicht hinreichend dar. Hierzu hätte die
Klägerin - wie oben ausgeführt - ebenfalls vorbringen müssen, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen
Sachentscheidung habe rechnen können. Es besteht nämlich insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie
der Klägerin - weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung
der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der
Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene
Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den
Beteiligten zu erörtern (vgl BSG Beschlüsse vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17.2.1999 -B2U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Art
103 Abs
1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190). Ein derartiger Vortrag der Klägerin, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe
rechnen können, wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem aus den Angaben
von mehreren ärztlichen Behandlern und des versorgungsärztlichen Dienstes unterschiedliche Bewertungen für die Gesamteinschätzung
der Behinderungen abgeleitet und zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte, also auch die Klägerin,
damit rechnen muss, dass das Gericht auch zu ihren Ungunsten entscheiden kann. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt,
inwiefern sie in der mündlichen Verhandlung des LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, welchen konkreten Gegenvortrag oder welche Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte oder Beweisanträge mit welchem Thema erfolgt wären, sofern die Klägerin vorab von der Beweiswürdigung des LSG Kenntnis
erlangt hätte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.