Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 20/14 – v. 27.05.2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012.
Die am 1988 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert. Bei ihr bestehen insbesondere eine spastische Paraparese
(beidseitige inkomplette Lähmung) beider Beine, eine mittel- bis schwergradige Intelligenzminderung sowie eine überaktive
Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Bewegungsstereotypien und aggressivem sowie autoaggressivem Verhalten.
Sie ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III; ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen aG sind anerkannt.
Zur Fortbewegung bedarf sie entweder eines Rollstuhls oder - für kürzere Strecken - eines Gehwagens oder Rollators. Dabei
steht sie verstärkt auf dem Vorfuß in Knie-Hüftbeugestellung. Insbesondere zu Hause bewegt sich die Klägerin vorwiegend auf
den Knien fort.
Die Klägerin und ihre Mutter wohnen als Mieterinnen in der Eigentumswohnung des dort ebenfalls wohnhaften volljährigen Bruders
der Klägerin (fünf Haushaltsangehörige insgesamt). Neben einer Kaltmiete haben die Mieterinnen hierfür eine pauschale Vorauszahlung
für nicht näher aufgeschlüsselte Nebenkosten zu entrichten.
Die Klägerin besucht den Förderbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Von der Beklagten erhält sie hierfür Leistungen
der Eingliederungshilfe. Außerdem bezieht sie seit 1. Juli 2009 (seit 23. September 2009 von der Beklagten) Grundsicherungsleistungen
nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuletzt wurden der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2011 ab dem 1. Januar 2011 und bis auf Weiteres Grundsicherungsleistungen
in Form des Regelsatzes in Höhe von 291,00 EUR, eines Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 49,47 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (Kaltmiete 250,00 EUR plus Nebenkosten mit Heizung inklusive
Warmwasseranteile in Höhe von 50,00 EUR) gewährt. Dabei nahm die Beklagte - seit Leistungsbeginn - einen Abzug von den übernommenen
Nebenkostenvorauszahlungen für die bereits im Regelsatz berücksichtigte Haushaltsenergie in Höhe von - seit 2011 - 22,62 EUR
vor; insgesamt wurden der Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 617,85 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 beantragte die Betreuerin der Klägerin zusätzliches Kleidergeld. Die Klägerin habe wegen
der Körperbehinderung einen erhöhten Verschleiß an Schuhen, Hosen, Unterwäsche und Bettwäsche. In der Wohnung bewege sich
die Klägerin auf ihren Knien, weil das für sie angenehmer sei. Dadurch würden die Hosen schneller abgenutzt. Beim Gehen auf
den Zehenspitzen ziehe sie einen Fuß nach, sodass es zum einseitigen schnellen Verschleiß der Schuhe komme. Schuhe und Hose
müssten wesentlich häufiger als bei normaler Abnutzung angeschafft werden, was aus den Grundsicherungsleistungen nur schwer
zu finanzieren sei. Bei Unterwäsche und Bettwäsche bestehe ein zusätzlicher Bedarf, da die Klägerin nachts häufig einnässe.
Mit Bescheid vom 7. November 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass mit dem monatlichen Regelsatz
u.a. die Bedarfe Kleider und Hausrat abgedeckt seien. Ein Teil der geltend gemachten Bedarfe (Unterwäsche und Wäsche aufgrund
des Einnässens) sei von Leistungen der Pflegeversicherung abzudecken. Der Betreuerin wurde angeboten, der Klägerin einen Kleiderlagerschein
auszustellen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 Widerspruch mit dem
Antrag, den Regelsatz gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend auf 350,00 EUR (statt damals 291,00 EUR) monatlich festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII setze einen unabweisbar der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden individuellen Bedarf voraus.
Grundsätzlich sei der Bedarf der Kleidung mit dem Regelsatz abgedeckt. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf könne anderweitig,
insbesondere mittels gebrauchter Kleidung aus dem Kleiderlager, gedeckt werden. Bettauflagen oder Windeln seien von der Kranken-
oder Pflegeversicherung zu stellen. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 2. März 2012 Klage zum Sozialgericht
Freiburg (SG) mit dem Aktenzeichen: S 9 SO 1075/12. Mit Urteil vom 12. November 2013 wies das SG das Begehren der Klägerin, ihr für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 höhere Leistungen der Grundsicherung mit einem
Regelsatz in Höhe von 350,00 EUR monatlich zu gewähren ab. Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 2. Januar 2014
beim Landessozialgericht (LSG) Berufung ein (Aktenzeichen: L 2 SO 22/14), welche im Termin zur Erörterung des Sachverhalts
am 1. April 2014 vom Bevollmächtigten der Klägerin zurückgenommen wurde.
Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 hatten die Bevollmächtigten der Klägerin die Überprüfung der Grundsicherungsbescheide
für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 beantragt. Begehrt wurde zum einen die abweichende Festsetzung (Erhöhung) des Regelsatzes
entsprechend dem Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 7. November 2011 betreffend und zum anderen eine Korrektur der Leistungen
für die Kosten der Unterkunft wegen des vorgenommenen Abzugs einer Strompauschale.
Mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid vom 9. Januar 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen
für die Zeit ab 1. Januar 2012 bis auf Weiteres unter Aufhebung früherer Bewilligungsbescheide aufgrund der gesetzlichen Erhöhung
des Regelsatzes, des Mehrbedarfszuschlags und Anteile für Strom in den Regelsätzen neu. Bewilligt wurden Grundsicherungsleistungen
in Höhe von 626,59 EUR monatlich (Regelsatz in Höhe von 299,00 EUR, Mehrbedarfszuschlag gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 50,83 EUR, KdU in Höhe von 300,00 EUR bei einem Abzug von 23,24 EUR an Energiepauschale). Dieser Änderungsbescheid
wurde der Betreuerin der Klägerin - da nach deren Vorbringen zuvor nicht bekannt gegeben - unter dem 13. Juni 2012 erneut
übersandt. Gegen diesen Bescheid und insbesondere gegen den Abzug der Energiepauschale richtete sich der am 3. Juli 2012 erhobene
Widerspruch.
In der Folge forderte die Beklagte sowohl die Klägerin als auch deren Bruder/Vermieter erfolglos zu Angaben über den tatsächlichen
Stromverbrauch der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Klägerin auf.
Mit Bescheid vom 16. August 2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 12. Dezember 2011 ab. Im Hinblick
auf die begehrte Erhöhung des Regelsatzes wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 verwiesen. Der Abzug für
die Haushaltsenergie diene der Vermeidung von Doppelleistungen, da ein Anteil hierfür bereits im Regelsatz berücksichtigt
sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine derartige Kürzung nicht generell verboten; sie müsse jedoch begründet hergeleitet werden. Der tatsächliche Verbrauch
der Haushaltsenergie habe wegen mangelnder Mitwirkung nicht ermittelt werden können. Bei einer Gesamtmiete von 300,00 EUR
erscheine ein Anteil von 23,04 EUR oder 7,68% verhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten
mit Schreiben vom 5. September 2012 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2012 half die Beklagte diesem Widerspruch insoweit ab, als die in Abzug gebrachte
Haushaltsenergiepauschale für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 auf 15,78 EUR monatlich herabgesetzt wurde. Im
Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die neue Pauschale entspreche dem Durchschnittsverbrauch eines einzelnen
Angehörigen eines Fünf-Personen-Haushalts in der Region. Für das Jahr 2010 sei keine Korrektur erforderlich, da seinerzeit
ohnehin lediglich eine Pauschale von 12,67 EUR abgezogen worden sei. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Erhöhung des Regelsatzes
wurde auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2012 half die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Januar 2012 insoweit
ab, als der Abzugsbetrag wegen des Haushaltsstroms für die Zeit ab 1. Januar 2012 ebenfalls auf 15,78 EUR monatlich herabgesetzt
wurde. Im Übrigen wurde auch dieser Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 16. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2012 hat die Klägerin am 31.
Januar 2013 Klage beim SG unter dem Aktenzeichen: S 9 SO 534/13 erhoben.
Gegen den Bescheid vom 9. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2012 hat die Klägerin ebenfalls
am 31. Januar 2013 Klage beim SG unter dem Aktenzeichen S 9 SO 533/13 erhoben.
Sie hat in beiden Klageverfahren weiterhin die Erhöhung des Regelsatzes wegen behinderungsbedingten Bedarfs sowie den vollständigen
Verzicht auf den Abzug einer Energiepauschale begehrt. Der Mehrbedarfszuschlag von rund 50,00 EUR für das Merkzeichen G decke
nicht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf ab, insbesondere nicht den an Unterwäsche und Bettwäsche. Für den Abzug
eines fiktiven Betrages für Haushaltsenergie gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte ist jeweils den Klagen entgegengetreten.
Mit Urteil vom 12. November 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin hätten für den Zeitraum 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2013 keine höheren Grundsicherungsleistungen zugestanden. Dieser streitgegenständliche Zeitraum ergebe sich
daraus, dass auch die in der weiteren Folge ergangenen Bescheide vom 14. Januar 2013 und 24.April 2013 gemäß §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einzubeziehen gewesen seien.
Die mit der Klage verfolgte individuelle Festsetzung des Bedarfs sei nach § 27a Abs.4 Satz 1 2. Alternative SGB XII im Einzelfall zugunsten des Berechtigten vorzunehmen, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen
Bedarf abweiche. Die danach vom Gesetz geforderte unabweisbare erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf sei aber
nicht festzustellen gewesen, auch wenn nicht verkannt werde, dass die Klägerin überdurchschnittlichen behinderungsbedingten
Belastungen, nicht alleine finanzieller Natur, ausgesetzt sei. In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 habe die
Bevollmächtigte der Klägerin ein Konvolut von Belegen vorgelegt, aus denen exemplarisch die Aufwendungen für behinderungsbedingten
Mehrbedarf in Form von Hosen und Schuhen über einen Zeitraum von einem halben Jahr (Februar 2013 bis Juli 2013) hervorgehen
solle. Bei Berücksichtigung sämtlicher "Belegposten", welche sich eindeutig oder auch nur möglicherweise auf Kleidungsstücke
wie Hosen, Strumpfhosen und Schuhe bezögen, gingen daraus Aufwendungen von insgesamt 211,75 EUR oder 35,29 EUR monatlich hervor.
Dieser Betrag liege deutlich unter den in der mündlichen Verhandlung behaupteten 80,00 bis 100,00 EUR monatlich. Ausgaben
für Bett- und Unterwäsche seien nicht nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass diese jedenfalls den Aufwand für Hosen und
Schuhe realistischerweise nicht überschreiten würden. Diesen Ausgaben seien die im Regelsatz für diese Bedarfe enthaltenen
Anteile (allein für Bekleidung und Schuhe seit Januar 2011 mindestens 30,40 EUR, vgl. § 5 Abs.1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz)
sowie der Mehrbedarf nach § 30 Abs.1 SGBXII in Höhe von derzeit 52,02 EUR gegenüberzustellen, zusammen mithin über 80,00 EUR
monatlich. Dieser Betrag sei für die in Frage stehenden Bedarfe einzusetzen. Er übersteige somit bereits die belegten Aufwendungen.
Weiter werde die Klägerin - wie in der Sitzung vom 12. November 2013 von ihrer Betreuerin ausdrücklich eingeräumt - von der
Pflegekasse mit Inkontinenzhilfsmitteln versorgt, durch die ein etwaiger Mehrverbrauch von Unter-, Nacht- und Bettwäsche zumindest
reduziert werden könne. Die Beklagte habe der Klägerin schließlich einen Berechtigungsschein für das Gebrauchtkleiderlager
angeboten. Die Inanspruchnahme von gebrauchten Hosen für den Verbrauch bei der Fortbewegung auf den Knien sei der Klägerin
grundsätzlich zumutbar, ebenso wie pragmatische Lösungen zur Reduzierung des Hosenverschleißes, etwa das Aufnähen von Lederflicken
oder -polstern oder der Erwerb von Berufskleidung oder Protektoren für kniende Erwerbstätigkeiten. Zwar sei insgesamt ein
in gewissem Umfang vom durchschnittlichen Bedarf behinderungsbedingt nach oben abweichender Bedarf der Klägerin an Hosen,
Schuhen, Unter-, Nacht- und Bettwäsche plausibel. Soweit dieser Mehrbedarf jedoch tatsächlich unabweisbar sein sollte, weil
er insbesondere nicht durch den Gebrauch von Inkontinenzhilfsmitteln, Inanspruchnahme des Gebrauchtkleiderlagers sowie der
bereits dargelegten Maßnahmen gegen erhöhten Verschleiß gedeckt bzw. abgewendet werden könne, sei er jedoch jedenfalls nicht
mehr erheblich im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB XII. Es bestehe auch kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen wegen der monatlichen Abzüge für eine Strompauschale.
Bei den Kosten für Haushaltsenergie handele es sich von vornherein nicht um einen Bedarf, für den Leistungen für Unterkunft
und Heizung gemäß § 35 SGB XII erbracht werden könnten. Dies folge aus § 27a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII, wonach u.a. der Bedarf für Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile durch den
monatlichen Regelsatz gedeckt seien. Es sei in der Rechtsprechung zunächst unbestritten gewesen, dass bei Einbeziehung der
Kosten für Haushaltsenergie in die an den Vermieter zu entrichtenden Nebenkosten als Teil der Unterkunftskosten (wie im vorliegenden
Fall) zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung die Leistungen für die Kosten der Unterkunft um die Haushaltsenergiekosten
zu reduzieren seien, und zwar entweder - falls objektiv feststellbar - in Höhe des hierauf tatsächlich entfallenden Anteils
oder andernfalls aufgrund einer realitätsnahen Schätzung, höchstens allerdings in Höhe des im Regelsatz für diesen Zweck enthaltenen
Betrages. Wenn nunmehr im Urteil des BSG vom 24. November 2011 (Aktenzeichen: B 14 AS 151/10 R) der Eindruck erweckt werde, diese Rechtsprechung habe sich lediglich auf die Kosten der Warmwasserbereitung nach der bis
zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage bezogen, nicht aber auf diejenigen für Haushaltsenergie, so sei dies mit vorherigen
Entscheidungen des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R) ebenso wenig zu vereinbaren wie mit der früher vom 4. Senat des BSG vorgenommenen argumentativen Gleichsetzung von Leistungsansprüchen für Warmwasser- und Haushaltsenergiekosten (Urteil vom
19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R -). Das BSG habe sein Urteil vom 24. November 2011 maßgeblich damit begründet, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung oder abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung nicht vorgesehen sei. Es habe
die dort eigentlich zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Nichterbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der Haushaltsenergiekosten mit einer Kürzung der Regelleistung um einen entsprechenden Betrag gleichgesetzt. Dies entspräche
zwar einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, stehe aber im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung, dass Regelleistung bzw.
-satz einerseits und Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits selbstständige Ansprüche und mithin abtrennbare Streitgegenstände
darstellten. Das Urteil des BSG vom 24. November 2011 wirke auch deshalb nicht zugunsten der Klägerin, weil es sich bei ihrem Mietvertrag nicht um einen
Inklusivmietvertrag im Sinne dieses Urteils handele. Kennzeichen eines Inklusivmietvertrages sei, dass der Vermieter sämtliche
anfallenden Betriebskosten trage und diese mit der vereinbarten Miete abgegolten seien. Würden aber - wie hier - Vorauszahlungen
mit Anspruch auf Abrechnung gemäß §
556 Abs.
2 Satz 1 2. Alternative, Abs.
3 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) geschuldet, so sei kein Grund ersichtlich, von der möglichen Differenzierung zwischen tatsächlichen Haushaltsenergiekosten
und sonstigen Betriebskosten abzusehen. Außerdem sei das Argument im Urteil des BSG vom 24. November 2011, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung oder abweichende Bestimmung der Höhe der Leistung nicht nicht vorgesehen sei, auf das
SGB XII nicht übertragbar. § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB XII gebiete im Gegensatz zum SGB II eine abweichende Festlegung des Bedarfs, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Genau dies sei aber
der Fall, wenn ein Sozialhilfeträger für die eigentlich vom Regelsatz umfassten Kosten der Haushaltsenergie Leistungen für
Unterkunft und Heizung erbringen müsse. Die daher grundsätzlich gebotene Kürzung der Grundsicherungsleistungen für die Klägerin
um Doppelleistungen für Haushaltsenergie - sei es, wie von der Beklagten vorgenommen, in Form der Nichterbringung korrespondierender
Leistungen für Unterkunft und Heizung, sei es als abweichende Bedarfsfestlegung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alternative SGB XII - seien nach den dargelegten Grundsätzen möglichst in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Haushaltsenergie vorzunehmen.
Diese festzustellen sei der Beklagten aufgrund der Nichtmitwirkung von Klägerin und Vermieter aber nicht möglich gewesen.
Sie sei daher gehalten gewesen und dazu berechtigt gewesen, eine "realitätsnahe Schätzung", begrenzt durch den im Regelsatz
für diesen Zweck berücksichtigten Betrag bzw. eine "begründete Herleitung" vorzunehmen. Dies sei mit der von der Beklagten
vollzogenen kopfteiligen Berücksichtigung der regional durchschnittlichen Haushaltsenergiekosten von Haushalten gleicher Größe
und unter Zugrundelegung der günstigsten Tarifgestaltung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Die Unbedenklichkeit
der von der Beklagten festgestellten Pauschalen werde indiziell dadurch bestätigt, dass diese die in den Regelsätzen enthaltenen
Anteile für Haushaltsenergie durchgehend deutlich unterschreiten würden.
Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 2013 zugestellte Urteil haben diese am
2. Januar 2014 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin entrichte einen pauschalen
Betrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich als Aufwendungen für die Unterkunft. Die Beklagte habe dies zum Anlass genommen, die
Leistungen um den Betrag, den sie für Haushaltsenergie für angemessen halte, zu kürzen. Diese Kürzung sei jeweils unter der
Rubrik "Unterkunftsbedarf" vorgenommen worden. Es handele sich jedoch tatsächlich um eine Kürzung des Regelsatzes, denn in
den Unterkunftsbedarf seien genau die Kosten eingestellt, die der Klägerin tatsächlich entstünden, also 300,00 EUR monatlich.
Die Berechnungsweise der Beklagten lasse sich daher nur auf § 27a Abs. 4 SGB XII beziehen, wonach der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt werden könne, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift seien jedoch nicht gegeben. Die Begründung
des SG, warum es dem Urteil des BSG vom 24. November 2011 nicht folge, sei unzutreffend. Der Klägerin entstünden deshalb keine Kosten für Energie, weil ihr die
Energie kostenlos zur Verfügung gestellt werde; es handele sich damit um eine kostenfreie Zuwendung Dritter. Eine solche Zuwendung
könne allenfalls als Einkommen im Sinne der §§ 82 ff. SGBXII berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die abweichende Festlegung
des Bedarfs wegen erhöhtem Bekleidungsbedarf sei der Verweis auf gebrauchte Kleider inakzeptabel. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz
des SGB XII umfasse einen Anspruch auf die erforderlichen Geldmittel, um neue Kleidung beschaffen zu können. Der Verweis auf den Mehrbedarf
nach § 30 Abs. 1 SGB XII gehe ebenfalls an der Sache vorbei. Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII sei gegenüber dem Regelsatz und abweichenden Bedarfen abzugrenzen. Mit dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII würden in den dort genannten Fällen behinderungsbedingte Nachteile durch einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag kompensiert.
Der Gesetzgeber habe sich im Hinblick auf durch Behinderungen regelmäßig erhöhte Bedarfe für eine pauschalierende Regelung
entschieden. Damit entfalle die Möglichkeit, den pauschalen Mehrbedarfszuschlag mit anderen Mehrbedarfszuschlägen zu verrechnen.
Im Übrigen würden sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII nicht mit den im vorliegenden Fall tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zu Gunsten der Klägerin abweichende Festlegung
des Bedarfs überschneiden. Eine dauerhafte Erwerbsminderung und das Merkzeichen G führten nicht oder jedenfalls nicht typischerweise
zu einem erhöhten Bedarf an Bekleidung. Der erhöhte Bekleidungsbedarf habe seine Ursache einzig und allein in der geistigen
und seelischen Behinderung der Klägerin. Es handele sich damit um separate Bedarfe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
9. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2012 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen der Grundsicherung
bei dauerhafter Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines angemessen erhöhten Regelsatzes wegen erhöhten Bekleidungsbedarfs
und unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft ohne einen Abschlag für Energiekosten vom 1. Januar 2012 bis 31.
Dezember 2012 zu gewähren,
hilfsweise,
Beweis durch Sachverständigengutachten über folgende Fragen zu erheben: a) Welche Behinderung liegt bei der Klägerin vor?
b) Resultieren aus der Behinderung der Klägerin Verhaltensweisen, die einen besonderen Verschleiß an Wäsche und Kleidung verursachen?
c) Gegebenenfalls: Welche Verhaltensweisen sind das im Einzelnen? d) Kann die Klägerin diese Verhaltensweisen steuern? e)
Können diese Verhaltensweisen durch Unterstützung oder thera- peutische Massnahmen verändert werden? f) Gegebenenfalls: Lässt
sich abschätzen, welcher Mehrbedarf im Ver- hältnis zu einem normalen Bekleidungs- und Wäschebedarf daraus resultiert (Gegebenenfalls
in Prozent zum Normalbedarf, also 100 % = das Doppelte des normalen Bedarfs)?, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. April 2014 hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin darauf, dass die Kostenentscheidungen
in den Widerspruchsbescheiden vom 27. Dezember 2012 und 28. Dezember 2012 entsprechend der Höhe des Erfolges zugunsten der
Klägerin abzuändern sind, anerkannt. Die Bevollmächtigte der Klägerin hatte dieses Anerkenntnis der Beklagten angenommen.
Die Beteiligten haben sich vergleichsweise darauf verständigt, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens
Az.: L 2 SO 21/14 das Ergebnis dieses Verfahrens auf die Jahre 2013 (Bescheide vom 14. Januar 2013 und 24. April 2013) sowie
2014 (Bescheid vom 8. Januar 2014) übertragen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte des SG Az.: S 9 SO 1075/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2013 und die angefochtenen Bescheide
sind zutreffend und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf angemessene Erhöhung des Regelsatzes
wegen eines behinderungsbedingten erhöhten Bedarfs an Hosen, Schuhen, Nacht- und Bettwäsche; auch ein Anspruch auf Übernahme
der vollen Kosten der Unterkunft ohne Abzug einer Haushaltsenergie-Strompauschale steht der Klägerin nicht zu.
Streitgegenständlich sind die vorgenannten, von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum 1. Januar bis 31.
Dezember 2012.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2012,
mit dem für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung an
die Klägerin gewährt wurde. Nicht mehr - so aber noch das SG - war zu entscheiden über die Bescheide vom 14. Januar 2013 und 24. April 2013, mit denen der Klägerin Leistungen der Grundsicherung
bei dauerhafter Erwerbsminderung für das Jahr 2013 gewährt wurde, nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
darauf geeinigt haben, dass - nach rechtskräftigem Abschluss - das Ergebnis des Verfahrens zum Bescheid vom 9. Januar 2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2012 entsprechend auf die Folgebescheide, also auf die Bescheide vom
14. Januar 2013, 24. April 2013 und 8. Januar 2014 übertragen werden wird.
Für die streitige Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 bestimmt sich der Anspruch der dauerhaft erwerbsgeminderten
Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften der §§ 41 ff. SGB XII. Dabei ist die Klägerin grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 SGB XII leistungsberechtigt, da sie dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten kann. Sie hat auch einen entsprechenden
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung gestellt.
Gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der
Anlage zu § 28, wobei § 27a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 anzuwenden sind. Gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 wird im Einzelfall der
individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Der Regelsatz betrug für die Klägerin 2012 299,00 EUR monatlich; dies hat die Beklagte der Klägerin auch bewilligt. Die gemäß
§ 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB XII im Einzelfall geforderte unabweisbare erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf vermag jedoch auch der Senat -
wie das SG - bei der Klägerin nicht festzustellen. Das SG hat in zutreffender Weise gestützt auf die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung ausgeführt,
dass ein behinderungsbedingter, individueller "Mehrbedarf" in Höhe der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Anhebung
des Regelsatzes auf 350,00 EUR bzw. in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 zum Ausdruck gebrachten Höhe von 80,00
bis 100,00 EUR im Hinblick auf die über dem durchschnittlichen Bedarf liegende Anschaffung von Hosen, Schuhen, Nacht- und
Bettwäsche nicht feststellbar ist; der diesbezüglich belegte Bedarf ist seiner Höhe nach durch den im Regelsatz für diese
Bedarfe enthaltenen Anteil bzw. durch den ebenfalls von der Beklagten 2012 in Höhe von 50,83 EUR gewährten Mehrbedarf gemäß
§ 30 Abs. 1 SGB XII erfüllt, sodass eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf, die nicht von den gewährten Leistungen abgedeckt
wird, nicht vorliegt. Auf die hierzu im Urteil des SG vom 12. November 2013 enthaltene Begründung nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
4 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Auch die dazu noch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.
1.
Dabei folgt der Senat der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII keine Überschneidung aufweise mit dem geltend gemachten individuell vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden "Mehrbedarf"
der Klägerin. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 SGB XII nicht unmittelbar entnehmen, welche Bedarfe durch diesen Mehrbedarfszuschlag pauschal abgegolten werden sollten (vgl. BSG , Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 5/08 R -, veröffentlicht in juris). Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Mehrbedarf
nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII tatbestandlich mit dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises und der Zuerkennung des Merkzeichens G verbunden. Dies setzt
voraus, dass der behinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, also infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken
in Ortschaften zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§
146 Abs.
1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX). Damit erfasst der Mehrbedarfszuschlag des § 30 SGB XII nur solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen, die gerade auch auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind. Dies
wird aber von der Klägerin in Bezug auf ihren "Mehrbedarf" an Hosen und Schuhen geltend gemacht. Woraus dabei das eingeschränkte
Gehvermögen - aus einer geistig/seelischen oder einer rein körperlichen Behinderung - herrührt, ist dabei nicht von Belang.
Soweit in Bezug auf die Inkontinenz der Klägerin weiterhin ein "Mehrbedarf" an Nacht- und Bettwäsche behauptet wird, ist von
Bedeutung, dass die Klägerin diesbezüglich von der Pflegekasse mit Inkontinenzhilfsmitteln versorgt wird, wodurch sich ein
etwaiger Mehrverbrauch von Unter-, Nacht- und Bettwäsche zumindest reduzieren würde. Dabei ist davon auszugehen, dass nach
der Rechtsprechung des BSG die Versorgung mit passgenauen Windeln in der sozialen Pflegeversicherung bei Inkontinenz zur "Standardversorgung" in der
Pflege gehört (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 3 P 16/99 R -, veröffentlicht in juris). Im Übrigen ist der Senat mit dem SG - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Auffassung, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal eines "unabweisbaren
seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfs", also eines Bedarfs, der auf keine andere
Weise gedeckt werden kann, im Rahmen der zu prüfenden Möglichkeiten der Bedarfsdeckung auch eine Bedarfsdeckung durch Dritte,
insbesondere in Gestalt von Kleiderkammern, ins Auge zu fassen ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März
2008 - L 20 B 16/08 ER).
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht nachkommen. Denn der Senat geht beim Beweisantrag unter a) bis
c) davon aus, dass die Klägerin an den vorgetragenen und sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergebenden Behinderungen
leidet und ebenso die vorgetragenen, sich aus diesen Behinderungen ergebenden Verhaltensweisen mit entsprechenden Auswirkungen
auf den Verschleiß an Wäsche und Kleidung vorliegen. Zum Beweisantrag unter d) und e) geht der Senat zugunsten der Klägerin
davon aus, dass diese Verhaltensweisen nicht steuerbar oder durch Unterstützung bzw. therapeutische Massnahmen nicht veränderbar
sind. der Beweisantrag unter f) war als Ausforschungsantrag abzulehnen. Dieser Antrag ist auf die Erforschung des Umfangs
des behaupteten Mehrbedarfs im Verhältnis zu einem normalen Bedarf an Bekleidung und Wäsche gerichtet, ohne dass eine tatsächliche
Grundlage für einen diesbezüglichen Mehrbedarf, der über dem liegt, was der Klägerin für diese Bedarfe monatlich zur Verfügung
steht, nämlich ca. 80,- EUR auch nur ansatzweise konkretisiert bzw. belegt wäre. Die Klägerin hat lediglich Ausgaben für die
in Frage kommenden Bedarfe in Höhe von ca. 35,- EUR monatlich belegt, wobei zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass
sich die vorgelegten Belege auf sie beziehen. Darüber hinaus aber wird ein Mehrbedarf bloß unbestimmt behauptet, wobei noch
nicht einmal die für diese Bedarfe zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht werden. Wenn aber tatsächlich zur Verfügung stehende
Mittel für angebliche Bedarfe nicht genutzt werden, steht die Behauptung, es bestehe ein noch höherer Bedarf, ohne tatsächliche
Grundlage im Raum.
2.
Auch ein Anspruch der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 darauf, dass die Beklagte
die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,00 EUR ohne einen monatlichen Abzug in Form der Haushaltsenergie-Strompauschale
zu übernehmen hat, besteht nicht. Auch diesbezüglich nimmt der Senat auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe im
Urteil des SG vom 12. November 2013 gemäß §
153 Abs.
4 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Auch diesbezüglich führen die insbesondere im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht zu einem anderen
Ergebnis. Nicht nachvollziehbar für den Senat ist dabei die Auffassung der Klägerin, ausgehend von dem monatlichen pauschalen
Betrag in Höhe von 300,00 EUR als Aufwendungen für die Unterkunft habe die Beklagte zwar unter der Rubrik "Unterkunftsbedarf"
eine entsprechende Kürzung um die Haushaltsenergiepauschale vorgenommen, aber tatsächlich handele es sich um eine Kürzung
des Regelsatzes, denn in den Unterkunftsbedarf seien genau die Kosten eingestellt, die der Klägerin tatsächlich entstünden,
nämlich 300,00 EUR monatlich. Zutreffend ist, dass die Beklagte in den den streitgegenständlichen Leistungszeitraum betreffenden
Bescheiden unter der Rubrik "Unterkunftsbedarf" insgesamt 300,00 EUR berücksichtigt hat, dann jedoch unter der gleichen Rubrik
eine Energiepauschale Strom wiederum abgezogen hat. Diese Vorgehensweise entspricht dem Umstand, dass es sich bei den Kosten
für die Haushaltsenergie - die bei der Klägerin in dem monatlichen pauschalen Betrag von 300,00 EUR für die Unterkunft enthalten
sind - von vornherein nicht um einen Bedarf handelt, für den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII erbracht werden können. Dies folgt aus § 27a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII, wonach u.a. der Bedarf für Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile durch den
monatlichen Regelsatz gedeckt wird. Nicht nachvollziehbar für den Senat ist die weitere Auffassung der Klägerin, dass die
ihrer Auffassung nach von der Beklagten vorgenommenen Kürzung des Regelsatzes nach § 27a Abs.4 Satz 1 SGBXII deshalb nicht
möglich sei, weil ihr keine Kosten für die Energie entstünden, weil ihr diese kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Die
Klägerin führt aus, dass es sich um eine kostenfreie Zuwendung Dritter handeln würde, die im Sinne der §§ 82 ff. SGBXII als
Einkommen zu berücksichtigen sei. Richtig ist aber, dass die Klägerin nach den mietvertraglichen Vereinbarungen auch für den
Haushaltsstrom bezahlt. Ausweislich §§ 3 und 5 des Mietvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Mutter einerseits und dem
Bruder der Klägerin andererseits zahlen diese eine Gesamtmiete, bestehend aus einer Kaltmiete in Höhe von 525,00 EUR und einer
Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 75,00 EUR, insgesamt also 600,00 EUR. Die Hälfte davon in Höhe von 300,00 EUR entfällt
auf die Klägerin. In der Betriebskostenvorauszahlung sind aber auch die Kosten für Strom enthalten, in denen wiederum - anteilig
- der Haushaltsstrom inbegriffen ist.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §193
SGG.
Im Hinblick auf das Begehren der Klägerin auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft ohne einen Abschlag auf die Energiekosten
wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.