Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kein Anspruch auf Aufhebung der Einladungen zu Meldeterminen
Tatbestand
Streitig sind verschiedene Meldeaufforderungen.
Die Kläger beziehen seit August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich keine Einladungen mehr zu Vorspracheterminen erfolgt waren, begann der Beklagte
ab März 2013 wieder damit, die Kläger zur Vorsprache im Jobcenter aufzufordern. Es ergingen folgende Einladungen, jeweils
getrennt an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.:
Einladung mit Schreiben vom: 21.03.2013; zum Meldetermin am: 27.03.2013 (Klägerin zu 1.), 26.03.2013 (Kläger zu 2.); mit dem
Meldezweck: Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
25.03.2013 10.04.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
25.06.2013 01.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.07.2013 10.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.07.2013 22.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
22.07.2013 29.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
29.07.2013 12.08.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
12.08.2013 27.08.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.08.2013 16.09.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
18.09.2013 30.09.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.10.2013 15.10.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
15.10.2013 29.10.2013 Besprechung des Beratungsanliegens
29.10.2013 12.11.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.11.2013 27.11.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.11.2013 11.12.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.12.2013 08.01.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.01.2014 22.01.2014 Besprechung der aktuellen Situation
22.01.2014 05.02.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
07.02.2014 26.02.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
26.02.2014 13.03.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.03.2014 27.03.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.03.2014 10.04.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.04.2014 30.04.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
30.04.2014 15.05.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
15.05.2014 28.05.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
28.05.2014 11.06.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.06.2014 26.06.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
26.06.2014 16.07.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
16.07.2014 06.08.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
23.09.2014 10.10.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.10.2014 17.10.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
28.10.2014 07.11.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
07.11.2014 28.11.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
8.11.2014 17.12.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
17.12.2014 14.01.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
14.01.2015 04.02.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
04.02.2015 04.03.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
05.03.2015 01.04.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.04.2015 13.05.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.05.2015 24.06.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.07.2015 06.08.2015 Besprechung der Bewerbungsaktivitäten
17.09.2015 17.09.2015 Besprechung der Bewerbungsaktivitäten
14.10.2015 05.11.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
02.12.2015 17.12.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
Eine gegen die Bescheide vom 21.03.2013 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 13 AS 290/13) haben die Kläger nach dem Verzicht des Beklagten auf die Einhaltung der Termine zurückgenommen. Die Widersprüche gegen die
Bescheide vom 25.03.2013 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 zurückgewiesen. Klagen ua auf Feststellung
der Nichtigkeit der Einladungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013 bzw der Einladungen vom 22.07.2013,
29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013 hat das SG mit Gerichtsbescheiden vom 11.10.2013 (S 13 AS 825/13 und S 13 AS 881/13) abgewiesen. Die dagegen eingelegten Berufungen (L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13) hat der Senat mit Urteilen vom 18.09.2014 zurückgewiesen. Über einen Widerspruch der Kläger vom 20.10.2014 ua bezüglich
aller in den Jahren 2013 und 2014 ergangenen Meldeaufforderungen ist nach Aktenlage nicht entschieden. Die Entscheidungen
in den Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 erfolgten - dahingehend hat
der Beklagte offenbar die Widersprüche ausgelegt - alleine im Hinblick auf die auf den Meldeversäumnissen beruhenden Sanktionsbescheide.
Die Widersprüche gegen die Einladungen vom 14.10.2015 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26.10.2015 zurückgewiesen.
Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum SG erhoben und die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.03.2013 und künftiger, bis zum Abschluss des Verfahrens ergangener Meldeaufforderungen
(Nr 1), die Aufhebung sämtlicher seit dem 11.12.2013 bzw künftiger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, per
Verwaltungsakt erlassener Eingliederungsvereinbarungen (Nr 2), die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.06.2013 und künftiger
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erlassener Sanktionsbescheide (Nr 3), die Zahlung von 3.500 EUR für den gesamten
Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahr 2013 als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 4) und die weitere Zahlung von monatlich
135 EUR seit Januar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw der vollständigen Einstellung der betreffenden
Sanktionen als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 5) beantragt. Nr 1 des Klageantrages hat das SG als hier gegenständliches Klageverfahren - ohne den Erlass eines eigenständigen Trennungsbeschlusses - erfasst. Die übrigen
Klagegegenstände wurden als Klageverfahren S 17 AS 80/16 bis S 17 AS 83/16 geführt. Zur Klagebegründung haben die Kläger ausgeführt, sie würden die Rücknahme aller Meldeaufforderungen seit Januar
2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 SGB II begehren. Die Meldeaufforderungen seien mit einer einzigen Ausnahme nicht unterschrieben worden. Bereits in ihrem Widerspruch
vom 20.10.2014 hätten sie darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Meldeaufforderungen auf die noch nicht abgeschlossene
Aushandlung von Eingliederungsvereinbarungen, die zunächst unterbrochen gewesen sei, hätten eingehen müssen. Es sei sittenwidrig,
wenn der Beklagte den Erlass von Widerspruchsentscheidungen für die in den Jahren 2013 und 2014 erlassenen Meldeaufforderung
aufteile. Die Ausgestaltung der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Meldeaufforderungen seien unzulänglich. Zu Unrecht
habe der Beklagte im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB X darauf verwiesen, die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs sei bereits verstrichen. Der falsche und irreführende Hinweis,
die Meldeaufforderungen seien deshalb nicht unterschrieben, weil sie mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt
seien, führe zu rechtswidrig erteilten Rechtsfolgenbelehrungen, mithin zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Meldeaufforderungen
insgesamt. Im Laufe des Klageverfahrens haben sich die Kläger gegen die Aufspaltung ihrer Klagebegehren gewandt. Eine Verbindung
der Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 29.06.2016 abgelehnt.
Mit Urteil vom 06.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da negative Zugunstenentscheidungen des Beklagten hinsichtlich der Meldeaufforderungen
nicht vorliegen würden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Beklagten über die Überprüfungsanträge
sei nicht vorzunehmen. Die Meldeaufforderungen hätten sich alle durch Zeitablauf erledigt, weshalb diese ohne rechtliche Auswirkungen
für die Kläger seien. Es sei nicht ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse die Kläger insofern verfolgen würden.
Die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen seien inzident im Verfahren gegen die hierauf basierenden Sanktionsbescheiden zu
überprüfen. Schließlich würden die Meldeaufforderungen nicht dazu führen, dass Sozialleistungen wegen eines angegriffenen
Verwaltungsaktes zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden seien. Auch deshalb seien Anträge
nach § 44 SGB X hinsichtlich der Meldeaufforderungen abzulehnen. Meldeaufforderungen nach Klageerhebung seien nicht Streitgegenstand geworden.
Die zuvor ergangenen Meldeaufforderungen hätten sich mit Ablauf des Meldetermins durch Zeitablauf erledigt und ihre Wirksamkeit
verloren. Eine Abänderung oder Ersetzung eines unwirksamen Verwaltungsaktes iSv §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) komme nicht in Betracht.
Dagegen haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die ihnen zugestellten Protokollabschriften
der mündlichen Verhandlung seien unbeglaubigt gewesen, was zur Nichtigkeit der Zustellung eines Urteils und damit zur Nichtingangsetzung
der Rechtsmittelfrist führen müsse. Die "erstinstanzlichen Urteile" hätten für sie materiell-rechtlich überhaupt keine Bestandskraft,
seien daher effektiv nicht vorhanden. Es sei nicht bewiesen worden, dass überhaupt diesbezüglich mündlich vor dem SG verhandelt worden sei. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hätten sie aber ihr Anliegen in Berufungsschriften gekleidet.
Ihr Schreiben vom 25.08.2017 - mit diesem Schreiben haben die Kläger den Erlass einstweiliger Anordnungen bezüglich der Sanktionsbescheide
vom 21.07.2017 beantragt - werde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Kläger haben Kopien der Eingangsbestätigungen
des SG bezüglich ihrer Klage vom 29.01.2016 vorgelegt, worin die jeweiligen Aktenzeichen der Eingangsbestätigungen durch verschiedenfarbige
Markierungen den jeweiligen Antragsbegehren zugewiesen worden sind.
Die Kläger beantragen:
1.
Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Bayreuth ohne Hauptverhandlung.
2.
Die Wiedereinsetzung in den alten Stand hinsichtlich der Rechtsmittelfrist bezüglich des oben bezeichneten Urteils ab der
Zustellung einer mangelfreien Protokollabschrift der Hauptverhandlung an die Kläger.
3.
Die Feststellung der Nichtigkeit hinsichtlich des Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem
Verfahren S 17 AS 77/16.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des SG verwiesen.
Ablehnungsanträge der Kläger gegen den Vorsitzenden des Senats vom 23.01.2018 und gegen alle Mitglieder des Senats vom 25.04.2018
wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschlüssen vom 22.02.2018 (L 11 SF 68/18 AB) und 07.05.2018 (L 11 SF 182/18 AB) abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es liegt ein wirksames Urteil des SG vor, das den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden auch zugestellt worden ist. Die Übersendung von unbeglaubigten
Protokollabschriften ändert daran nichts. Dass das Urteil des SG in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 erlassen worden ist, wird durch die in den Akten des SG befindliche Niederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, bewiesen. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften ausgefertigt und von der Vorsitzenden der 17. Kammer am SG sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§
122 SGG, §§
159,
160 Zivilprozessordnung -
ZPO-).
Die Kläger haben bislang keinen Antrag in der Sache gestellt, sondern vielmehr lediglich die Zurückverweisung des Verfahrens
an das SG ohne Hauptverhandlung beantragt. Eine Zurückverweisung an das SG durch das Berufungsgericht kommt jedoch nur in den Fällen des §
159 Abs
1 SGG in Betracht. Danach kann der Senat den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn das SG selbst in der Sache nicht entschieden hat (§
159 Abs
1 Nr
1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme
aufgrund des Mangels gegeben wäre (§
159 Abs
1 Nr
2 SGG). Da aber eine Beweisaufnahme nicht notwendig und die Entscheidung des SG zutreffend ist, sieht der Senat keinen Anlass, die Sache an das SG zurückzuverweisen. Da keine Frist versäumt worden ist, bedurfte es auch keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine
Feststellung der Nichtigkeit des "Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem Verfahren S 17 AS 77/16" kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Beschluss nicht vorliegt. Das SG hat die mit der Klageschrift vom 29.01.2016 geltend gemachten fünf Klageanträge nach Eingang in einzelnen Klageverfahren
erfasst. Auch wenn es für die Trennung mehrerer in einer Klage erhobener Ansprüche eines zu begründenden Beschlusses bedarf
(§
202 Satz 1
SGG iVm §
145 Abs
1 ZPO), sind die Kläger im vorliegend gerichtskostenfreien Verfahren durch diese Auftrennung nicht beschwert. Das SG hat in den Klageverfahren S 17 AS 77/16 und S 17 AS 80 bis 83/16 über sämtliche Begehren entschieden, so dass im Ergebnis jedenfalls auch ein möglicher Verfahrensfehler
nicht dazu führen würde, dass die jeweiligen Entscheidungen darauf beruhen könnten.
Da die von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge damit ins Leere gehen, waren sie unter Berücksichtigung des Begehrens
der Kläger nach §
123 SGG auszulegen (zur Auslegung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl, § 123 Rn 3). Im Verfahren vor dem SG hatten die Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten zur Rücknahme der Meldeaufforderungen ab dem 21.03.2013 zu verpflichten.
Soweit die Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt haben, ist erkennbar, dass sie dieses Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgen wollen. Streitgegenstand
ist daher eine Verpflichtung des Beklagten, die Meldeaufforderungen zwischen dem 21.03.2013 und 17.12.2015 im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass Meldeaufforderungen nach Klageerhebung keinen zulässigen Streitgegenstand darstellen, da diese mangels
Vorliegens der Voraussetzungen nicht nach §
96 Abs
1 SGG Klagegegenstand geworden sind. Auch ist eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der noch nicht erlassen ist, grundsätzlich
nicht zulässig, zumal die begehrten Überprüfungsentscheidungen den vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes zwingend voraussetzen.
Einer vorbeugenden Unterlassungsklage hinsichtlich weiterer Meldeaufforderungen - wollte man das Klagebegehren der Kläger
dahingehend auslegen - würde das notwendige qualifizierte Rechtsschutzinteresse fehlen, da die Kläger auf nachträglichen Rechtsschutz
verwiesen werden können (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl, §
54 Rn 42a). Den Klägern ist es aber ohne weiteres zumutbar, sich mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (künftige) Meldeaufforderungen
zu wehren. Sollten diese rechtswidrig sein, kann unter Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach §
86b Abs
1 SGG angeordnet werden. Es bedarf damit nicht der Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes.
Die weiteren in den verschiedenen Verfahren getrennt erfassten Klagebegehren sind Gegenstand der entsprechenden Berufung,
die die Kläger gegen die jeweiligen Urteile des SG eingelegt haben.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur Aufhebung der Einladungen zu den Meldeterminen verpflichtet
wird (§ 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II). Ein entsprechender Überprüfungsantrag geht bereits deshalb ins Leere, da sich die Meldeaufforderungen allesamt bereits
durch Ablauf des Meldetermins erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X). Zu den in § 59 SGB II iVm §
309 Abs
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) bezeichneten Zwecken kann eine Aufforderung zur Meldung erfolgen. Dabei hat sich die meldepflichtige Person zu der vom Beklagten
bestimmten Zeit zu melden (§
309 Abs
3 Satz 1
SGB III). Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt - wie vorliegend -, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen
Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht
wird (§
309 Abs
3 Satz 2
SGB III); Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit zu den genannten Meldeterminen im Sinne von §
309 Abs
3 Satz 3
SGB III sind nicht gegeben. Damit wird deutlich, dass mit dem Ablauf des Tages, an dem sich die Kläger beim Beklagten jeweils ausweislich
der schriftlichen Aufforderungen hätten melden sollen, die Meldeaufforderung jeweils nach § 39 Abs 2 4. Alt SGB X durch Zeitablauf erledigt (vgl BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - mwN - juris). Die Kläger können nicht mehr geltend machen, durch die Meldeaufforderungen beschwert zu sein. Den Aufforderungen
kommt daher keine Rechtswirkung mehr zu (vgl zur Erledigung von Eingliederungsvereinbarungen: BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris). Einem Antrag auf Rücknahme der Meldeaufforderungen würde daher schon das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses,
welches die Funktion des Rechtsschutzinteresses bzw Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfüllt (vgl
BVerfG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 - BVerfGE 101, 323; Urteil des Senats vom 21.12.2016 - L 11 AS 386/14 ZVW - juris), entgegenstehen. Dafür ist auch unerheblich, dass der Beklagte die nicht wahrgenommenen Meldetermine als Anlass
für die Feststellung von Sanktionen und die Minderung des Anspruchs auf Alg II herangezogen hat, insbesondere auch deshalb,
weil im Rahmen einer Überprüfung der Minderungen die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderungen zu prüfen wäre (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - juris). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist insofern als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses
inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat.
Unabhängig davon, dass die Kläger eine Überprüfung der Meldeaufforderungen im Rahmen von Fortsetzungsfeststellungsklagen nicht
begehrt haben, hätte es für die Zulässigkeit einer solchen Klage auch an einem erforderlichen berechtigten Interesse für die
Feststellung der Rechtswidrigkeit bedurft (vgl BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris), welches weder ersichtlich noch vorgebracht worden ist. Die Kläger können insofern auf ein Verfahren im Hinblick
auf die Sanktionsbescheide verwiesen werden, in denen - wie oben ausgeführt - die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung inzident
zu klären ist. Es kommt vorliegend damit auch nicht darauf an, ob der Beklagte im Hinblick auf die Vielzahl der fortlaufenden
Einladungen sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat oder eine Ermessensunterschreitung vorliegen könnte (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - juris).
Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Meldeaufforderungen, so dass die
Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.