Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Gründe:
I. Streitig ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Absenkung um 40 Prozent der Regelleistung wegen einem wiederholten Meldeversäumnis.
Der 1974 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bezieht zusammen mit seiner im Jahr 2005 geborenen Tochter von der Beschwerdegegnerin
laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom Antragsteller wurden
zahlreiche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Klagen anhängig gemacht.
Mit Bescheid vom 20.10.2009 erfolgte eine Absenkung, weil der Antragsteller wiederholt seiner Meldepflicht, hier am Meldetermin
vom 05.10.2009, nicht nachgekommen sei. Es erfolge eine Absenkung um 40 Prozent der Regelleistung (3 x 144,- Euro) in den
Monaten November und Dezember 2009 sowie Januar 2010. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt.
Am 30.12.2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Regensburg. Die Antragsgegnerin
sei ab Januar 2010 zu verpflichten, die ungekürzten Leistungen zum Existenzminimum zu erbringen. Mit Schreiben vom 14.01.2010
teilte der Antragsteller mit, dass eine gerichtliche Entscheidung erst getroffen werden solle, wenn der zukünftige juristische
Beistand die Angelegenheit überprüft habe.
Mit Beschluss vom 17.03.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2009 ab. Es fehle an der besonderen Dringlichkeit. Eine Beschwerde sei ausgeschlossen.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.03.2010 zugestellt.
Am Dienstag, den 27.04.2010, hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt. Die Sozialgerichte würden mächtig mutwillig machen, was sie wollen. Paranoia gehöre zum Wesen dieses Systems. Die
Menschenrechte würden verletzt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2009 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt
oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwer
nur 432,- Euro (3 x 144,- Euro) beträgt und nur Leistungen für drei Monate strittig sind. Eine gesetzlich nicht vorgesehene
Beschwerde ist ausnahmslos nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
172 RdNr. 8). Auf die Überschreitung der einmonatigen Beschwerdefrist (vgl. §
173 SGG) kommt es hier nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.