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LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2015 - 2 U 108/14
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports
1. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII setzt 1. die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, 2. die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung und 3. die Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus.
2. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist gegeben, wenn sie zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt.
Fundstellen: NZS 2015, 757
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c
,
Vorinstanzen: SG Augsburg 24.01.2014 S 8 U 149/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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