Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 9 AS 1583/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier einer geminderten Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung; Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers
1. Ergibt die Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen.
2. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht.
3. Der Senat geht davon aus, dass bereits die Entscheidung darüber, ob die in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannte Aufforderung an den Hilfebedürftigen ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers steht.
4. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen; insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II - und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. SGB II - ausgeschlossen ist.
Normenkette:
SGB II § 12a S. 1
,
SGB II § 39 Nr. 3
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II §§ 16 ff.
,
SGB II §§ 16ff
,
SGB XII § 2 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
UnbilligkeitsV
Vorinstanzen: SG Berlin 16.06.2014 S 100 AS 13255/14 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2014 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 (S 100 AS 13255/14) wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: