Tatbestand:
Der Kläger greift eine dem Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") erteilte Sonderbedarfszulassung mit
einem halben Versorgungsauftrag für eine vertragsärztliche Tätigkeit als fachärztlicher Internist mit Schwerpunkt Pneumologie
in T an.
Der Kläger ist in P zur vertragsärztlichen Versorgung als fachärztlicher Internist zugelassen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (Zulassungsausschuss) ließ den Beigeladenen
ab dem 1. Januar 2012 zur vertragsärztlichen Tätigkeit als fachärztlicher Internist/Hausarzt in T zu.
Am 14. Mai 2012 beantragte dieser eine Sonderbedarfszulassung nach der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
(BedarfsplRL) als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie mit hälftigem Versorgungsauftrag in der Region T. Er sei als
Facharzt für Innere Medizin und hier vor allem auf das Gebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde spezialisiert. Ein zweiter
Facharzttitel als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie liege vor. Zusatzqualifikationen bestünden in den pneumologienahen
Fächern Schlafmedizin, Infektiologie und spezielle internistische Intensivmedizin. Zudem besitze er die Fachkundenröntgendiagnostik
des Thorax, Notfalldiagnostik in der Pneumologie und Arzt im Rettungsdienst.
Die Beigeladene zu 2) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") wies in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2012 darauf hin,
dass auf dem Gebiet der Pneumologie im Planungsbereich U keine Versorgungsdefizite erkennbar seien. Dieser weise bei einem
Soll von vierfach ärztlich tätigen Internisten und 17 zugelassenen bzw. angestellten Ärzten dieser Fachgruppe mit einem Gesamtanrechnungsfaktor
von 14,5 einen Versorgungsgrad von 359,2 % aus und sei für weitere Zulassungen gesperrt. Von den 17 zugelassenen bzw. angestellten
Fachinternisten im Planungsbereich Uckermark verfügten der Kläger in Prenzlau und Dr. J in S über die Schwerpunktbezeichnung
Pneumologie, wobei der Kläger als zugelassener Arzt diese Schwerpunktbezeichnung nicht führe. Die Entfernung von T zu diesen
beiden Versorgungsstandorten betrage 35 km bzw. 76 km. Bundesweit gehe man von einem Pneumologen je 70.000 Einwohner aus.
In der hiesigen Region könne von einem Versorgungsgrad von 65.000 Einwohnern ausgegangen werden.
Der Zulassungsausschuss ließ den Beigeladenen mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund
Sonderbedarfsfeststellung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie in T mit der Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zu. Die Zulassung wurde an den Ort der Niederlassung gebunden und erfolgte mit der Maßgabe,
dass vom Beigeladenen nur Leistungen auf dem Gebiet der Pneumologie abrechnungsfähig sind.
Der Kläger erhob hiergegen am 21. November 2012 Widerspruch. Die Zulassung leide an drei Verfahrensfehlern. Dr. Jin S sei
im Rahmen des Zulassungsverfahrens vergessen worden. Er selbst habe dem Beigeladenen einen Teil seines Sitzes bzw. seinen
ganzen Vertragsarztsitz mündlich und schriftlich angeboten. Es sei in der Geschichte der Beigeladenen ein Novum, dass in einem
Ort, in dem sich eine genehmigte Zweigpraxis befinde, - sein Schlaflabor ziehe derzeit mit seinen Betten von B nach T - eine
Sonderbedarfszulassung im selben Fachgebiet erteilt werde. Der Beigeladenen seien seine aktuellen Patientenzahlen bekannt.
Sie seien genau halb so hoch wie noch vor etwa 10 Jahren. Er sei froh, dass es ihm gesundheitlich wieder soweit gutgehe, dass
er vier Tage in der Woche Sprechstunde in der U machen könne. Es sei für ihn organisatorisch kein Problem, in T pneumologische
Sprechstunden durchzuführen.
Der Beklagte, der Berufungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, wies mit Beschluss vom 29.
Januar 2013 den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung nach §
97 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nach den Einlassungen des Klägers stehe fest, dass dieser in der Vergangenheit
keine oder nur rudimentär Patienten aufgrund pneumologischer Erkrankungen behandelt habe. In der Region Templin bestehe jedoch
ein Bedarf der ambulanten Betreuung von Pneumologie-Patienten. Dies bestätigten nicht nur die dort niedergelassenen Hausärzte,
sondern auch die Fachärzte. Der Kläger könne diesen Bedarf nicht erfüllen. Der Beklagte gehe davon aus, dass etwa 700 Patienten
einer wohnortnahen Pneumologieversorgung bedürften, was der Beigeladene mit einer Sonderbedarfszulassung über einen hälftigen
Versorgungsauftrag abdecken könne. Der Standort T sei auch räumlich geeignet, den dortigen Versorgungsbedarf ohne Nachteil
für die Patienten abzudecken.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG; Az: S 1 KA 32/13). Es gebe im Planungsbereich U weder qualitativ noch quantitativ ein Versorgungsdefizit. Er rechne pneumologische Gebührennummern
ab, die jedoch von der Beigeladenen nicht vergütet würden, da er von dieser dem Schwerpunkt Angiologie zugeordnet sei. Seit
der Sonderzulassung des Beigeladenen seien seine - des Klägers - Patientenzahlen derart zurückgegangen, dass seine Existenz
nachhaltig gefährdet sei. Allein aufgrund seiner Einstufung bei der Abrechnung in die Angiologie könne nicht pauschal behauptet
werden, er biete nicht die gleichen Leistungen an wie der Beigeladene. Er biete sie an und rechne sie auch ab. Dass diese
Leistungen teilweise nicht bezahlt würden, spiele im Zulassungsverfahren keine Rolle. Es liege ein faktisches Konkurrenzverhältnis
vor.
Der Kläger stellte am 20. November 2013 bei der Beigeladenen einen Antrag auf Aufnahme eines Schwerpunktes Pneumologie.
Er erhielt diese Abrechnungsgenehmigung antragsgemäß ab dem 1. Januar 2014.
Der Beklagte führte unter anderem aus, Entfernungen und Fahrtzeiten seien Patienten bei einer nicht hoch spezialisierten Versorgungsleistung
wie hier unzumutbar. Die vorgetragenen Zahlen zum Versorgungsgrad beträfen den Planungsbereich U insgesamt, maßgeblich sei
jedoch der konkrete Einzugsbereich T.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Februar 2014 verpflichtete sich der Beklagte im Hinblick auf die eingetretene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
über den Widerspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung eines lokalen Versorgungsbedarfes zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 16. April 2014 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Zweigpraxis in T.
Das Verfahren S 1 KA 32/13 wurde am 17. Oktober 2014 durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf Anfrage des Beklagten teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 2. Mai 2014 mit, dass es sich bei dem vom Kläger in T betriebenen
Schlaflabor nicht um eine Zweigpraxis, sondern um ausgelagerte Praxisräume handele, in denen der Kläger die kardiorespiratorische
Polysomnografie (GNR 30901) durchführe.
Die Beigeladene teilte mit, die durchschnittliche Fallzahl eines Pneumologen liege im Planungsbereich bei 1467. Dr. J in S
rechne durchschnittlich 1797 Fälle ab, der Beigeladene habe vom ersten bis dritten Quartal 2013 durchschnittlich 78 Fälle
abgerechnet. Die Anfrage zu den Wartezeiten seien von Dr. J und vom Kläger wie folgt beantwortet worden:
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Praxis Dr. J
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Praxis Kläger
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Wartezeit für Neupatienten
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4 Wochen; Akutfälle sofort bzw. innerhalb 24 h
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4 Wochen;
Akutfälle sofort
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Wartezeit für regelmäßige Kontrollen
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indikationsabhängig
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Indikationsabhängig;
Wöchentlich, monatlich, quartalsweise
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Wartezeit für spezielle Diagnostik
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7 bis 14 Tage Bronchoskopie
Polygraphieuntersuchung
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Wenn notwendig taggleich; 1 bis 2 Wochen bei Provokationstests, Pricktests; Bodyplethysmographie,
Schlaflaboruntersuchungen
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Der Beklagte wies mit Beschluss vom 6. Mai 2014 den Widerspruch des Klägers erneut als unbegründet zurück. Es bestehe - ungeachtet
der Führung eines Schwerpunktes Pneumologie durch den Kläger - ein lokaler Sonderbedarf in Templin für pneumologische Leistungen.
Den Versicherten sei es nicht zuzumuten, die Praxis in Prenzlau aufzusuchen. Es bestehe zwar eine regelmäßige Busverbindung,
jedoch dauere diese ca. 70 Minuten. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde erneut angeordnet.
Die Beigeladene lehnte den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Zweigpraxis in T mit Bescheid vom 4. Juli 2014 ab. Dieser
erhob Widerspruch.
Gegen den ihm am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Beklagten vom 6. Mai 2014 hat der Kläger am 24. Juli 2014 erneut
Klage beim SG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis in T verbessere qualitativ und quantitativ
die dortige Versorgung und gehe einer Sonderbedarfszulassung vor.
Insbesondere aufgrund des Rückgangs der Bevölkerungszahlen sei die pneumologische Versorgung gesichert. Die demografische
Entwicklung sei völlig außer Acht geblieben. Auch nach dem Vorbringen des Beigeladenen seien nur 10 % dessen Patienten schwerkrank,
was sich auch in der durchschnittlichen Fallzahl widerspiegele.
Die Beigeladene hat mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung einer Zweigpraxis
in Templin zurückgewiesen. Dagegen hat dieser Klage erhoben (Az: SG Potsdam S 1 KA 59/15 und L 24 KA 38/16 beim hiesigen Gericht). Der Kläger hat seine Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des SG Potsdam vom 18. Mai
2016 am 27. März 2017 zurückgenommen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beigeladene ausgeführt, er habe im pneumologischen Bereich fortlaufend steigende Fallzahlen,
so im Quartal 2015/1 560 und im Quartal 2015/2 604.
Die Beigeladene hat eine Übersicht der Fallzahlen zu den Tätigkeitsbereichen des Beigeladenen zur Gerichtsakte gereicht, auf
die ergänzend verwiesen wird.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2015 abgewiesen: Sie sei zwar nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
- BSG - zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 6. Mai 2014 sei rechtmäßig.
Der Beklagte habe zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 BedarfsplRL angenommen. Dabei sei auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses abzustellen. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag des Klägers
auf Genehmigung einer Zweigpraxis in T sei nicht abzuwarten gewesen. Der Kläger habe seinen formlosen schriftlichen Antrag
auf Genehmigung einer Zweigpraxis in T erst am 4. März 2014 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene aber bereits
aufgrund der Grundlage des für sofort vollziehbar erklärten ersten Beschlusses des Beklagten vom 29. Januar 2013 bereits vertragsärztlich
tätig gewesen und habe Dispositionen getroffen. Seine zunächst nur geringen Fallzahlen seien kontinuierlich gestiegen und
lägen mittlerweile zwischen 560 und 660 pro Quartal. Der Beigeladene genieße deshalb Vertrauensschutz in der Form, dass mittlerweile
zu seinem Nachteil eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben müssten. In der Sache habe der
Beklagte den Sachverhalt ausreichend ermittelt und zu Recht eine unzureichende Versorgungslage in T festgestellt. Dort sei
kein Pneumologe tätig. Die Praxis des Klägers liege im 35 km entfernten P. Nach den Feststellungen des Beklagten bestehe zwar
eine regelmäßige Busverbindung, jedoch benötige der Bus für eine Fahrstrecke ca. 70 Minuten. Auch unter Berücksichtigung des
weiteren im Planungsbereich tätigen Pneumologen Dr. J in S sei der Schluss des Beklagten, unabhängig von dessen Fallzahl,
der Annahme einer Versorgungslücke richtig, zumal Schwedt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur innerhalb von zwei bis drei
Stunden zu erreichen sei. Das Angebot des Klägers an den Beigeladenen auf Übertragung eines halben Vertragsarztsitzes oder
gegenüber der Beigeladenen, die pneumologische Versorgung in T zu übernehmen, sei nicht entscheidungsrelevant.
Gegen dieses ihm am 21. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. August 2015. Zu deren Begründung
führt er aus, die Fahrtzeit zwischen T und P betrage nur 40 Minuten. Es seien alle Tatsachen- und Rechtsänderungen bis zur
letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Der Beigeladene genieße deshalb keinen Vertrauensschutz.
Bereits sein Schreiben vom 13. Juni 2012 an die Beigeladene sei als entsprechender Antrag anzusehen, weil das Angebot zum
Ausdruck gekommen sei, in den Räumen des Schlaflabors auch Sprechstunden abzuhalten.
Der Kläger hat "persönliche Bemerkungen" eingereicht.
Er beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2015 aufzuheben
2. den Beschluss des Beklagten vom 6. Mai 2014 aufzuheben und ihn zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers gegen den
Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für das Land Brandenburg vom 24. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Beigeladene hat unter anderem darauf hingewiesen, dass er nach Abweisung des zweiten Widerspruches durch die Beklagte
im September 2014 trotz noch fehlender Rechtssicherheit in die fachärztlich notwendige Untersuchungstechnik investiert habe.
Dementsprechend seien die pneumologischen Fallzahlen im Verlauf deutlich angezogen. Bei der hohen Terminnachfrage rechne er
aktuell als auch künftig mit einer mehr als 100 %igen Erfüllung seines hälftigen Versorgungsauftrages.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden werden. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, im Erörterungstermin am 27. März 2017 hingewiesen
worden.
Der Berufung muss Erfolg versagt werden. Das SG hat die Klage zu Recht als zulässig, jedoch unbegründet angesehen.
Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenz erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung
(zum Beispiel Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist dies zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses
in der Sache zutrifft (BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 38/08 R - juris-Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Eine sogenannte defensive Konkurrentenklage ist nach der Rechtsprechung des BSG unter drei Voraussetzungen möglich, nämlich dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen
Leistungen anbieten, weiterhin dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert
und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt worden ist und ferner, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status
gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist.
Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt,
der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (BSG, a. a. O., Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Alle drei Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger und der Beigeladene konkurrieren im selben räumlichen Bereich U um
die gleichen (pneumologischen) Leistungen. Durch die Sonderbedarfszulassung ist dem Beigeladenen die Teilnahme insoweit an
der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet worden. Auch steht die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen im Verhältnis zur
(normalen) Zulassung des Klägers in einem nachrangigen Verhältnis (vgl. BSG, a. a. O. Rdnr. 19).
Sonderbedarfszulassungen sind nach Maßgabe des §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V in Verbindung mit §
36 BedarfsplRL (in der Änderungsfassung vom 20. Juli 2013, in Kraft seit 30. Juli 2013 -BAnzAT 29.07.2013) zu erteilen. In Planungsbereichen,
in welchen - wie hier - der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß §
103 Abs.
1 und
2 SGB V wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, sind Zulassungen unter anderem nur im Wege der Sonderzulassung
aufgrund eines besonderen lokalen oder qualifikationsbezogenen Besorgungsbedarfes möglich, §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V. Diese Vorschrift gewährleistet dann, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufungsausübung beschränken
und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt (BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 33/13 R - juris-Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BSGE 86, 242, 250 und BSGE 107, 147 u. a.). Dies im Einzelnen zu konkretisieren hat der Gesetzgeber in §
101 Abs.
1 Satz 1
SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen, der dementsprechend in der BedarfsplRL die Voraussetzungen für solche ausnahmsweisen
Zulassungen festgelegt hat. Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen
Fragen selbst entschieden hat (BSG, a. a. O. mit umfangreichen Nachweisen seiner Rechtsprechung). Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung
eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur einschränkt
zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, a. a. O.). § 36 Abs. 3 BedarfsplRL setzt bei der Feststellung von Sonderbedarf Mindestbedingungen voraus:
1. Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage
(Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage).
2. Der Ort der Niederlassung muss für die beantragte Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität u. a.): Der Ort
der Niederlassung muss strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an
Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen.
Nach § 36 Abs. 5 BedarfsplRL setzt die Sonderbedarfszulassung voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Die
Zulassung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im
Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, abrechnungsfähig sind (§ 36 Abs. 6 BedarfsplRL).
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte bei der Annahme eines Versorgungsbedarfes im Sinne des § 36 BedarfsplRL seinen
Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen des
SG, §
153 Abs.
2 SGG. Ob es - einzelne - Fahrverbindungen zwischen T und P mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 40 Minuten gibt, spielt für die
Annahme, dass die Fahrten regelmäßig unzumutbar sind, keine relevante Rolle.
Das entscheidende Argument des Klägers, das SG habe hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den falschen Zeitraum abgestellt und deshalb zu Unrecht seine im Raum stehende
Zweigpraxis in T unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch. Mittlerweile ist die Ablehnung durch die Beigeladene bestandskräftig.
Zu Recht hat das SG die Vorgeschichte der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers für den hiesigen Rechtsstreit nicht als relevant erachtet.
Zu prüfen war nur, ob sich die Entscheidung des Beklagten an die maßgeblichen Vorgaben des §
101 SGB V und der BedarfsplRL gerichtet hat.
Die Festsetzung des Streitwertes, die unanfechtbar ist, beruht auf §
197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Es war - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Hälfte des Streitwertes für eine defensive Konkurrentenklage eines vollen
Sitzes auszugehen (hierfür 60.000 €: BSG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 4/11 B -) also halber Auffangstreitwert für 12 Quartale; ebenso: Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Auflage 2017 (Überarbeitung des von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte am 16. Mai
2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossenen Streitwertkatalogs 2006 Nr. 15.10). Die Abänderung
der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.