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BSG, Beschluss vom 18.07.2019 - 13 R 219/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge des Fehlens von Rechtsausführungen Error in procedendo
1. Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde das Fehlen von rechtlichen Ausführungen geltend gemacht, legt dies ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des LSG nicht hinreichend dar.
2. Es handelt sich nur um einen unbeachtlichen Angriff auf die Rechtsauffassung des LSG, weil damit kein Verfahrensfehler aufgezeigt wird.
3. Verfahrensmängel sind nur Verstöße gegen das Prozessrecht einschließlich der Vorschriften, auf die das SGG unmittelbar oder mittelbar verweist, mithin nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 02.08.2018 L 3 R 175/16 , SG Magdeburg 22.03.2016 S 8 R 123/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: