Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Unzulässigkeit der Klage gegen einen Versagungsbescheid aufgrund fehlender Mitwirkung bei fehlender Durchführung des Vorverfahrens
Anforderungen an den Nachweis von Hilfebedürftigkeit bei Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitslosengeld II).
Der 1961 geborene Kläger bezog von dem Beklagten erstmalig von 2006 bis 2012 mit mehrfachen Unterbrechungen wegen der Aufnahme
einer Tätigkeit Arbeitslosengeld II. Er wohnte zu dieser Zeit mietfrei bei seiner Mutter E O. Der Kläger war dann von Juni
2012 bis März 2015 als Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran bezog er zunächst Arbeitslosengeld I
und stellte am 16.06.2016 dann einen Leistungsantrag bei dem Beklagten. Er wohnte zu diesem Zeitpunkt in der B-Str. 00 in
L. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen (Bescheid vom 27.07.2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2016). Das daraufhin vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (Az.: S 37 AS 4399/16 ER - L 6 AS 2353/16 B ER) und das ebenfalls durchgeführte Klageverfahren (Az.: S 37 AS 4285/16 - L 2 AS 1309/17) blieben erfolglos. Im Rahmen dieses Klageverfahrens gab der Kläger in einem Erörterungstermin am 28.04.2017 an, dass er
seine Wohnung im Januar 2017 verloren und derzeit keine eigene Wohnung habe. Er wohne bei Freunden bzw. Verwandten in L. Nähere
Angaben dazu wolle er nicht machen, da keine der Personen in diesen Fall hineingezogen werden solle. Auf Hinweis des Sozialgerichts,
dass zumindest nachvollzogen werden müsse, ob sich der Kläger in L aufhalte, erklärt dieser: "Hierzu mache ich keine Aussagen".
Mit Bescheid vom 27.06.2017 lehnte der Beklagte daraufhin einen weiteren Leistungsantrag des Klägers vom 16.01.2017 ab. Der
Kläger habe weder seine Hilfebedürftigkeit noch seinen Aufenthaltsort nachgewiesen.
Am 22.01.2018 stellte der Kläger den hier streitgegenständlichen Leistungsantrag bei dem Beklagten. Er legte eine Bescheinigung
über die Errichtung einer Postadresse der Diakonie L vom 04.09.2017 vor und gab an, dass er sich ohne festen Wohnsitz in L
aufhalte. Mit Bescheid vom 16.02.2018 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab. Der Kläger habe weder seine Hilfebedürftigkeit
noch seinen Aufenthaltsort nachgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe daher nicht. Der Kläger legte hiergegen
am 26.02.2018 Widerspruch ein. Er verfüge über kein Einkommen und seine Ersparnisse seien längst aufgebraucht. Auch die Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung könne er nicht mehr zahlen. Die von ihm angegebene Postadresse sei noch aktuell. Mit Widerspruchsbescheid
vom 04.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da sich der Kläger unvermindert weigere, nähere Angaben zu seinen
Lebensumständen und zur bisherigen Sicherstellung des Lebensunterhalts zu machen, sei weiterhin keine Hilfebedürftigkeit feststellbar.
Der Kläger hat hiergegen am 27.04.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er habe bereits mehrfach angegeben, dass
er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Aufgrund seines Wohnungsverlustes sei er auf die Hilfe von Freunden und
Verwandten angewiesen, bei denen er auch wohne. Nähere Angaben zu seinem konkreten Aufenthaltsort hat er trotz Nachfrage zunächst
nicht gemacht.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2018 abgewiesen. Es lasse sich schon nicht feststellen,
ob der Beklagte überhaupt der örtlich zuständige Träger sei, weil der Aufenthaltsort des Klägers nicht zu bestimmen sei. Der
Kläger weigere sich diesbezüglich, die Anschriften und Namen der Freunde und Verwandten anzugeben, bei denen er sich aufhalte.
Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei deshalb nicht zu ermitteln. Auch seine Hilfebedürftigkeit sei nicht zu feststellbar,
weil nicht aufgeklärt werden könne, welche Bedarfe beim Kläger bestehen und inwieweit er als Einkommen zu berücksichtigende
Zuwendungen Dritter erhalte.
Gegen den öffentlich zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.12.2018 Berufung eingelegt. Er hat eine handschriftliche
Erklärung seiner Mutter vom 11.12.2018 vorgelegt, in der diese bestätigt, dass sich der Kläger seit seinem Wohnungsverlust
in L aufhalte und von ihr unterstützt werde. Der Senat hat am 16.04.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger
angehört sowie seine Mutter E O als Zeugin vernommen. Der Kläger hat in diesem Termin erklärt, dass er seit seinem Wohnungsverlust
bei seiner Mutter wohne, die ihn auch finanziell und mit Lebensmitteln unterstütze. Zu dem Umfang der Unterstützung könne
er nichts sagen, da er darüber "kein Buch geführt" habe. Auch die Zeugin hat erklärt, dass der Kläger seit seinem Wohnungsverlust
bei ihr wohne. Sie gebe ihm das Geld für die Lebensmittel und er kaufe dann für sie beide ein. Sie gebe dem Kläger auch Geld
für sein Handy, wenn er eine neue Karte benötige. Seine Ersparnisse seien zwischenzeitlich aufgebraucht. Im Anschluss an diese
Beweisaufnahme hat der Beklagte angeregt, dass der Kläger einen erneuten Leistungsantrag stellt und in diesem Antrag konkret
angibt, inwieweit er monatlich von seiner Mutter unterstützt werde. Ohne diese Angaben sei eine Berechnung der Leistungen
nicht möglich. Der Kläger hat hierzu erklärt, dass er keinen neuen Antrag stellen werde und davon ausgehe, dass er von seiner
Mutter Zuwendungen im Wert von ca. 50 Euro monatlich erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers und
der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2019 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.04.2019 hat der Kläger mitgeteilt, dass die monatliche Unterstützung durch seine Mutter zwischen 50 Euro
und 200 Euro schwanke. Der Beklagte wolle ihn über einen Neuantrag aus dem System drängen. Er hoffe, dass ihm endlich eine
Arbeitsaufnahme ermöglicht werde. Die - im Nachgang zum Erörterungstermin - am 06.05.2019 vom Beklagten übermittelten Antragsunterlagen
hat der Kläger nicht ausgefüllt und zurückgesandt. Der Beklagte hat daraufhin erklärt, dass ihm eine Beurteilung hinsichtlich
eines rückwirkenden Leistungsanspruchs weiterhin nicht möglich sei. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.08.2019 hat der Beklagte den Kläger erneut dazu aufgefordert, am Antragsverfahren durch Rückgabe der
Antragsunterlagen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht wurde eine Frist bis zum 13.09.2019 gesetzt. Nachdem
der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat der Beklagte am 26.09.2019 einen Versagungsbescheid erlassen, mit
dem er Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2019 mit der Begründung versagt hat, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weil er
die angeforderten Antragsunterlagen nicht eingereicht habe. Widerspruch hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
In dem parallel geführten Eilverfahren (Az.: L 2 AS 1315/19 ER) hat der Kläger einen Kontoauszug seiner Mutter vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass diese eine monatliche Rente von 1132,63
Euro und eine Witwenrente von monatlich 876,19 Euro bezieht. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung liegen danach
bei 903 Euro. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine vorläufige Gewährung von Leistungen im Eilverfahren wegen
des bestandskräftigen Versagungsbescheides vom 26.09.2019 nicht möglich sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten
Eilantrag sei zudem nicht ersichtlich, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel durch eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung
auf einfachere Weise erreichen könne. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass er bereits drei Leistungsanträge gestellt und
seine Bedürftigkeit durch Zeugenaussagen nachgewiesen habe. Mit Beschluss vom 18.12.2019 hat der Senat daraufhin den Eilantrag
abgelehnt.
In einem weiteren Erörterungstermin am 04.02.2020 hat der Kläger unvollständige Kontoauszüge vorgelegt und erklärt, dass er
sein Konto bei der T-Bank zwischenzeitlich aufgelöst habe. Kontoauszüge hierüber seien noch vorhanden. Mit einer Nachfrage
des Senats bei der T-Bank sei er nicht einverstanden. Er habe alle wesentlichen Angaben gemacht. Im Nachgang zu dem Termin
hat der Kläger noch Kontoauszüge ab dem 02.01.2018 und Nachweise über eine Kontolöschung zum 21.03.2019 vorgelegt. Kontobewegungen
ergeben sich aus diesen Kontoauszügen nicht. Ob der Kläger sämtliche Kontoauszüge vorgelegt hat, ist nicht feststellbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2018 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
16.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 sowie des Versagungsbescheides vom 26.09.2019 zu verurteilen,
ihm ab Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2018 zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht nachgewiesen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt
der beigezogenen Gerichtsakten S 37 AS 4285/16 - L 2 AS 1309/17 und S 37 AS 4399/16 ER - L 6 AS 2353/16 B ER sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Versagungsbescheid vom 26.09.2019 wendet (1.). Im Übrigen ist sie unbegründet
(2.).
1. Der im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellte Antrag des Klägers auf Aufhebung des Versagungsbescheides vom 26.09.2019
ist unzulässig, weil das nach §
78 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Der Kläger hat gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.
Ein solcher Widerspruch war auch nicht entbehrlich. Nach allgemeiner Ansicht ist zwar ein Widerspruch gegen einen Bescheid
entbehrlich, der nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens geworden ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
96 Rn. 11c mwN), der Versagungsbescheid vom 26.09.2019 ist aber nicht Gegenstand des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens geworden.
Nach §
96 Abs.
1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt
ändert oder ersetzt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die mit Bescheid vom 26.09.2019 getroffene Entscheidung, die Leistungen
mangels Mitwirkung zu versagen, den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 16.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.04.2018 nicht abändert oder ersetzt. Eine Versagungsentscheidung auf der Grundlage von §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) trifft keine Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist es nämlich gerade,
dass die Ermittlungen und damit auch die Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen wegen der unterlassenen Mitwirkung
noch nicht abgeschlossen sind (Voelzke in Schlegel/Voelzke, juris-PK-
SGB I, 3. Auflage (Stand: 21.04.2020), §
66 Rn. 59). Sie kann deshalb eine Ablehnungsentscheidung, bei der die materiellen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung verneint
worden sind, nicht ersetzen oder abändern. Es handelt sich bei den beiden Entscheidungen um unterschiedliche Regelungsgegenstände
(vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1987 - 3 Rk 11/87, Rn. 20 bei juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 38/18,
Rn. 27 bei juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2011 - L 2 AS 151/11 B ER, Rn. 26 bei juris). Der Versagungsbescheid vom 26.09.2019 ist damit bestandskräftig geworden.
2. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrags auf Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.04.2018 und auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. §
54 Abs.
1, Abs.
4 SGG) sind diese Bescheide und die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2018 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung, also bis zum 09.06.2020, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungsgewährung vollständig
abgelehnt hat. Wehrt sich ein Kläger gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden
ist, ist der gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeitraum Gegenstand des Verfahrens, wenn sich aus dem Klageantrag nichts
anderes ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn 30 bei juris). Eine solche Beschränkung des Klageantrags ist hier nicht erfolgt.
Der Beklagten hat eine Leistungsbewilligung für den gesamten Zeitraum zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat für die Zeit vom
01.01.2018 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Einem etwaigen Leistungsanspruch ab dem 01.05.2019 steht bereits der bestandkräftige Versagungsbescheid vom 26.09.2019 entgegen.
Unabhängig davon hat der Kläger aber für den gesamten Zeitraum auch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 7 ff. SGB II gegeben sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15 Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht zur Gänze. Er ist zwar erwerbsfähig, befindet sich innerhalb der Altersgrenzen
des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, seine Hilfebedürftigkeit ist aber nicht nachgewiesen.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Da der Kläger nach eigenen Angaben seit seinem Wohnungsverlust im Jahr 2017 mietfrei bei seiner Mutter E O wohnt beschränkt
sich sein Bedarf auf die Regelleistungen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ob der Kläger diesen Bedarf
durch Zuwendungen von anderen Personen, insbesondere durch Zuwendungen seiner Mutter, decken konnte, ist für den Senat nicht
aufklärbar. Der Kläger selbst hat im Rahmen des Klageverfahrens mehrfach mitgeteilt, dass er von Freunden und Verwandten unterstützt
werde. Er erhält insbesondere von seiner Mutter regelmäßige monatliche Geldzuwendungen für den Kauf von Lebensmitteln und
für notwendige private Ausgaben, wie den Kauf von Guthaben für sein Handy. Das haben der Kläger und seine Mutter gegenüber
dem Senat übereinstimmend erklärt. Eine konkrete Bezifferung dieser monatlichen Zuwendungen ist dem Senat nicht möglich, weil
weder der Kläger noch seiner Mutter hierzu konkrete Angaben machen konnten oder wollten. Der Kläger hat vielmehr im Erörterungstermin
am 16.04.2019 ausdrücklich erklärt, dass er zu dem Umfang der Unterstützung nichts sagen könne, da er darüber "kein Buch führe".
Auch die Zeugin hat ausgesagt, dass sie die Geldzuwendungen an den Kläger nicht genau beziffern könne. Schriftliche Aufzeichnungen
über die monatlichen Zuwendungen existieren offensichtlich nicht. Sofern der Kläger im Anschluss an diese erste Erklärung
konkrete Angaben zu den monatlichen Unterstützungsleistungen gemacht hat, sind diese deshalb nicht glaubhaft, weil nicht nachvollziehbar
ist, auf welcher Grundlage nunmehr eine Konkretisierung für die Vergangenheit möglich sein soll. Die Angaben sind im Übrigen
auch widersprüchlich. Der Kläger hat zunächst die monatlichen Zuwendungen nur mit 50 Euro beziffert und später dann angegeben,
dass diese zwischen monatlich 50 und 200 Euro lägen. Die monatlich anfallenden Kosten für Lebensmittel dürften zudem auch
einen Betrag von 50 Euro deutlich übersteigen. Die Mutter des Klägers bezieht zwei Renten in einer Gesamthöhe von fast 2000
Euro monatlich. Ihre monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung liegen bei 903 Euro. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Haushaltsgemeinschaft für den Kauf von Lebensmitteln und sonstige Bedarfe des täglichen Lebens deutlich höhere Beträge
als 100 Euro ausgeben wird. Der Kläger hat diesbezüglich angegeben, dass seine Mutter ihm das Geld für diese Ausgaben gebe
und er für beide gemeinsam einkaufe und koche. Der Umfang der Geldzuwendungen der Mutter des Klägers ist deshalb weiterhin
unklar und kann auch nicht durch weitere Ermittlungen des Senats aufgeklärt werden. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen
ergeben sich hierzu keine Erkenntnisse. Sie enthalten keine Zahlungseingänge und auch keine Zahlungsverpflichtungen des täglichen
Bedarfs, so dass sich aus ihnen nicht entnehmen lässt, wovon der Kläger im streitigen Zeitraum gelebt hat. Da er in der Vergangenheit
zudem mehrfach angegeben hat, dass ihn noch weitere Personen finanziell unterstützt haben, hierzu aber ebenfalls keine näheren
Angaben machen wollte, kann der Senat nicht aufklären, ob und in welchem Umfang der Kläger konkret im streitigen Zeitraum
noch hilfebedürftig war, auch für eine Schätzung gibt es keine realistische Grundlage. Die Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation
und damit der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten geht aber nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast
zu Lasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R, Rn. 31 bei juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.