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BSG, Beschluss vom 18.07.2019 - 13 R 259/17
Rente wegen Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unvollkommen formulierte Anhörungsmitteilung
1. Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG stellt eine Gehörsverletzung dar, die für die angegriffene Entscheidung nicht zwingend kausal sein muss.
2. Weder eine unvollkommen formulierte Anhörungsmitteilung noch der mangelnde Zustellungsnachweis lassen die Voraussetzungen für die Befugnis des LSG, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, zwangsläufig entfallen.
3. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler den Betroffenen an Vorbringen gehindert hat, welches das LSG hätte veranlassen müssen, von einem Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG Abstand zu nehmen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Bayern 01.06.2017 L 6 R 570/16 , SG Landshut 24.05.2016 S 10 R 575/15 A
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem benannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: