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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2017 - 11 KA 31/17
Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Eilverfahren Zulässigkeit eines Hängebeschlusses
1. Ein Hängebeschluss ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre.
2. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist.
3. Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen.
4. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Köln 02.05.2017 S 26 KA 15/16 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2017 - S 26 KA 15/16 ER - wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens L 11 KA 31/17 B ER ausgesetzt. Die Wirkungen des vom Antragsgegner im Beschluss vom 21.09.2016 angeordneten Sofortvollzugs werden insoweit wiederhergestellt.

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