Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Eilverfahren
Zulässigkeit eines Hängebeschlusses
1. Ein Hängebeschluss ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren,
anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre.
2. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art.
19 Abs.
4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist.
3. Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet,
um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen.
4. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine
offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist.
Gründe
I.
Der Beigeladene zu 7) (Beschwerdeführer) beantragte am 20.05.2014 im Wege des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut
in G zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen zu werden. Nach Antragsänderung ließ der Zulassungsausschuss
den Beigeladenen mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu (Sitzung
vom 08.12.2014). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Antragstellerin) wies der
Berufungsausschuss (Antragsgegner) zurück (Beschluss vom 21.09.2016). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des
Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 08.12.2014 an. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das Sozialgericht
(SG) Köln statt, indem es die angeordneten Sofortvollzug aufhob (Beschluss vom 02.05.2017). Die Beschwerde des Beigeladenen zu
7) ist seit dem 12.05.2017 vor dem Senat anhängig. Die Beteiligten haben seither Schriftsätze zur Sach- und Rechtslage ausgetauscht.
Ferner hat der Beigeladene zu 7) am 03.07.2017 eindringlich auf die aus seiner Sicht bestehende Eilbedürftigkeit hingewiesen.
Hierauf wird Bezug genommen.
II.
Angesichts des Zeitablaufs und wegen Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) erlässt der Senat einen sog. Hängebeschluss. Dieser ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung
unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere
Weise der durch Art.
19 Abs.
4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (hierzu Frehse, in: Jansen,
SGG, 4. Auflage, §
86b Rdn. 133 m.w.N.). Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub
gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich
auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen.
Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine
offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist
(Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 134 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 7) vom
03.07.2017 wird Bezug genommen.
Die Zwischenregelung kann auch noch im Beschwerdeverfahren ergehen. Eines Antrag bedarf es nicht. Das Gericht kann die Entscheidung
von Amt wegen treffen, wenn es meint, dass anderenfalls in Individualgewährleistung des Art.
19 Abs.
4 GG eingegriffen wird.
Dieser Beschluss bewirkt, dass der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug wieder greift. Der Beigeladene zu 7) ist insoweit
vorerst befugt, vertragspsychotherapeutische Leistungen in den durch die Zulassungsgremien definierten Grenzen zu erbringen
und abzurechnen.
III.