Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni
1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.
Der im Juni 1944 geborene Kläger war in der Zeit von 1966-1985 im VEB Kabelwerk K und in der Zeit von 1985 - 1991 im VEB Kabelwerk
A bis zu dessen Umwandlung in die A Kabelwerk GmbH als Ingenieur beschäftigt. Der Kläger zahlte seit 1981 Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrente (FZR) auf ein Bruttoeinkommen von 1.200 M.
Der VEB Kabelwerk A wurde mit notarieller Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (Umwandlungs-VO, GBl.
I Nr. 14, S. 107) in die A Kabelwerk GmbH umgewandelt, welche am 29. Juni 1990 in das Handelsregister des Stadtbezirksgerichts
Berlin-Mitte eingetragen wurde. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag vom 01. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen
Fondsinhaberschaft des Betriebs auf die GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Die Rechtsträgerschaft
und die Nutzungsrechte am Grund und Boden sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB Kabelwerk A gingen auf die GmbH
über. Am 05. Juli 1990 wurde der VEB Kabelwerk A aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht. Holdinggesellschaft
der A Kabelwerk GmbH sowie mehrerer anderer, im Kombinat zusammengeschlossener Kombinatsbetriebe war die durch Umwandlung
des VE Kombinats Kabelwerk O entstandene Kabelwerk O Kabel AG, deren alleiniger Gesellschafter die Treuhandanstalt war. Ihre
Eintragung im Handelsregister erfolgte ebenfalls am 29. Juni 1990, die Umschreibung in das Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg zu HRB 33852 wurde am 19. Oktober 1990 vorgenommen. Der Kläger, der seit Juni 2009 Altersrentner ist, stellte
mit Schreiben vom 24. Juli 2014 bei der Beklagten zum zweiten Mal einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X), beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und die Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als
Ingenieur erzielten Arbeitsentgelte unter Einbeziehung der Jahresendprämien sowie weiterer Prämien für die Zeit vom 01. September
1966 bis zum 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
Oktober 2014 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der
Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im früheren VEB Kabelwerk A ausgeübt, es habe sich aber zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr um einen VEB (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt,
da dieser bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und daher am Stichtag 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung
nicht erfüllt sei. Laut Eintragung im Handelsregister vom 29. Juni 1990 sei die GmbH bereits Rechtsnachfolgerin des umgewandelten
VEB gewesen.
Mit der am 11. November 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren fortgeführt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Eine Privatisierung vor dem 30. Juni 1990 habe nicht vorgelegen. Zwar sei mit Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 die Umwandlung
des VEB Kabelwerk O mit den Betrieben des Berliner Standortes in fünf Kapitalgesellschaften beschlossen und diese Umwandlung
auch am 29. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden. Die Eigentumsform als Volkseigentum habe sich hierdurch jedoch
nicht geändert. Es sei noch kein Eigentümerwechsel aufgetreten, die Wirtschaftseinheiten seien weiterhin Volkseigentum geblieben
und nicht privatisiert worden. Die Gesellschaften hätten weiter als Volkseigentum über die intern durch die Treuhandanstalt
beauftragte Kabelwerke O Kabel AG (ehemals Stammbetrieb, in welcher der Kläger als Ingenieur tätig gewesen sei) der Verwaltung
durch die Treuhandanstalt als alleinigem Gesellschafter unterlegen. Die Treuhandanstalt habe bis zum 30. Juni 1990 nach dem
Treuhandgesetz die Aufgabe gehabt, das Volkseigentum zu wahren und zu schützen. Der Verkauf von Anteilen durch die Treuhandanstalt
und die Privatisierung der Gesellschaften seien zulässig gewesen, jedoch sei diese Regelung erst mit dem Treuhandgesetz vom
17. Juni 1990, wirksam ab dem 01. Juli 1990, in Kraft getreten. Mit Umwandlung der Betriebe habe die Treuhandanstalt die volkseigenen
Geschäftsanteile und Aktien der gebildeten Kapitalgesellschaften zwecks Verwaltung des volkseigenen Vermögens im Interesse
der Allgemeinheit übernommen. Auch nach Umwandlung des VEB in eine GmbH habe daher weiterhin Volkseigentum vorgelegen, eine
Privatisierung sei erst ab dem 01. Juli 1990 möglich gewesen. Die Umwandlung der Betriebe in Kapitalgesellschaften habe lediglich
den Zweck gehabt, das Volkseigentum in Wirtschaftseinheiten umzubenennen, die im Bundesrecht handhabbarer gewesen seien und
das Volkseigentum somit verkaufsfähig zu gestalten; verkaufsfähig und privatisierungsfähig wären die VEB jedoch erst ab dem
01. Juli 1990 gewesen. Bei der Umwandlung des VEB in eine GmbH handele es sich um eine Umwandlung der Rechtsform ohne Vermögensübertragung.
Die Mitarbeiter des VEB hätten ohne Überleitungsvertrag nicht vor Löschung des VEB im Handelsregister Mitarbeiter der GmbH
werden können. Insoweit sei die GmbH eine "leere Hülle" ohne Produktionsmittel und ohne Arbeitnehmer gewesen und habe lediglich
einen Firmennamen dargestellt. Eine vor dem 01. Juli 1990 vorgenommene Umwandlung sei daher bis zum 01. Juli 1990 schwebend
unwirksam gewesen.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2017 abgewiesen. Der Bescheid vom 31. Juli
2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2014 sei i.S.v. § 44 SGB X rechtmäßig. Der Klägerhabe keinen Anspruch
auf Rücknahme des Bescheids vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06. September 2010 sowie auf Feststellung
von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI, da die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des AAÜG nicht vorgelegen hätten. Eine
Versorgungszusage sei ihm durch den Versorgungsträger der DDR nicht zuerkannt worden. Darüber hinaus bestünden auch nicht
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anwartschaft nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Der Kläger sei am
30. Juni 1990 weder in einem VEB der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen,
denn der frühere VEB Kabelwerk A sei zum Stichtag 30. Juni 1990 bereits in die GmbH umgewandelt gewesen. Damit sei gemäß §
1 Abs. 1 das AAÜG auf den Kläger nicht anzuwenden, mit der Folge, dass für ihn auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen
seien.
Die Arbeitgebereigenschaft der GmbH ergebe sich aus § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand als Anstalt
verwalteten Unternehmen (SpTrUG), wonach der zunächst unwirksame Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
in Bezug auf das Einzelfallarbeitsverhältnis des Klägers rückwirkend zum 29. Juni 1990 geheilt worden sei. Die auf § 1 Abs.
1, § 2 Abs. 1 S. 1, 2 Umwandlungs-VO gestützte Umwandlung des VEB Kabelwerk A in eine GmbH sei wirksam und führe zum Erlöschen
des VEB. Nach der Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 sei das VEB Kabelwerk A ausdrücklich in eine GmbH umgewandelt worden.
Zur Durchführung der Umwandlung sei mit Stichtag 01. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Kabelwerk
A auf die GmbH übertragen worden. Die Umwandlungs-VO sei am Tag ihrer Veröffentlichung am 06. März 1990 (§ 12) in Kraft getreten,
habe bis zum 30. Juni 1990 gegolten und sei erst durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
(Treuhandgesetz) vom 17. Juli 1990 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1990 (faktisch) abgelöst worden. Nach § 1 Abs. 1 Umwandlungs-VO
habe diese u.a. für volkseigene Kombinate und Betriebe, und damit auch für den VEB Kabelwerk A, gegolten. Derartige Betriebe
seien gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Umwandlungs-VO in eine GmbH oder in eine AG umzuwandeln gewesen. Die Umwandlung sei gemäß § 7 Abs.
1 Umwandlungs-VO mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden, womit die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten
Betriebs geworden sei (§ 7 S. 2). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen (§ 7 S. 3). Das Erlöschen
des Betriebs sei von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen gewesen (§ 7 S. 4). Zweifel an der
Gültigkeit der Umwandlungs-VO im maßgeblichen Monat Juni 1990 bestünden nicht. Mit der Eintragung am 29. Juni 1990 der GmbH
in das Register sei die Umwandlung des VEB Kabelwerk Adlershof gem. § 7 S. 1 Umwandlungs-VO in eine GmbH abgeschlossen gewesen
und die GmbH sei Rechtsnachfolgerin des VEB geworden. Der Kläger habe damit am 30. Juni 1990 eine entgeltliche Beschäftigung
in einem VEB tatsächlich nicht mehr ausgeübt.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 17. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. September
2017 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Nach den in der DDR geltenden Rechtsgrundsätzen der Verordnung über die
Führung des Handelsregisters vom 10. April 1980 (Gbl. 1 Nr. 14 vom 07. Mai 1980) sei ein Erlöschen eines Betriebs erst mit
entsprechender Löschungseintragung im Handelsregister gegeben (§ 4) und werde mit dem Datum der Eintragung nach § 5 wirksam.
Die Verordnung zur Führung des Handelsregisters stelle sich gegenüber der "schnell gestrickten" Umwandlungs-VO von März 1990
als lex specialis dar. Der Löschungsvermerk sei erst am 05. Juli 1990 im VEB-Register (H 110-15-1024) zum VEB Kabelwerk A
erfolgt. Erst damit habe der VEB seine Rechtsfähigkeit beendet (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Registerverordnung).
Des Weiteren hätten Schutzvorschriften in § 20 Zivilgesetzbuch DDR (ZGB DDR) und §§ 157, 181 Strafgesetzbuch DDR (StGB DDR),
die das Veräußerungsverbot von Volkseigentum geregelt hätten, bis zum 30. Juni 1990, 24 Uhr, einer Privatisierung entgegengestanden.
Erst mit dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 sei die Treuhandgesellschaft überhaupt ermächtigt gewesen, ab dem 01. Juli 1990
Geschäftsanteile zu veräußern, zuvor erfolgte "Veräußerungen" seien deshalb rechtswidrig gewesen und bis zum 30. Juni 1990
schwebend unwirksam geblieben. Eine Übertragung von Produktionsmitteln und Immobilien sei vor dem 01. Juli 1990 nicht möglich
gewesen. Ebenso wenig hätten Arbeitsverträge auf eine GmbH übergeleitet werden können, da entsprechende Überleitungsverträge
noch nicht abgeschlossen gewesen seien, zumal hierfür auch eine Frist von 3 Monaten vor dem Wirksamwerden gefordert gewesen
sei (§ 53 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB DDR)). Auch das BSG habe darauf hingewiesen, dass der Umstand, ob ein Mitarbeiter
am 30. Juni 1990 noch Mitarbeiter eines VEB gewesen sei, nach der in der DDR geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen sei
(Urteil vom 07. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 28). Es sei daher anhand der Beendigungstatbestände des AGB DDR (§ 47 -
§ 56) zu prüfen gewesen, ob derartige Tatbestände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hätten. Das Arbeitsverhältnis
des Klägers habe unter Berücksichtigung der Rechtslage nach AGB DDR weder durch Befristung (§ 47) noch durch Änderungsvertrag
(§ 49) noch durch Aufhebungs- und Überleitungsvertrag (§ 51 - § 53) noch durch eine fristgemäße Kündigung (§ 54) bzw. fristlose
Entlassung (§ 56) geendet. Die Produktionsmitteln und Arbeitnehmer seien bis zur Löschung des VEB im Handelsregister am 05.
Juli 1990 Mitarbeiter bzw. Fondsbestandteile des VEB geblieben. Der VEB A habe auch über den 01. Juli 1990 hinaus produziert.
Da eine Privatisierung vor dem 01. Juli 1990 nicht zulässig, vielmehr bis dahin schwebend unwirksam gewesen sei, könne auch
der zunächst unwirksame Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht rückwirkend zum 29. Juni
1990 geheilt werden. Die Beendigung oder Überleitung der Arbeitsverhältnisse habe sich vielmehr nach AGB DDR gerichtet. Ergänzend
werde darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Mitarbeiterin des Registergerichts im Vertragsgericht Berlin und Registerbeauftragte,
Frau M, die auch den hier vorgelegten Löschungsvermerk gegengezeichnet habe, in einem 2013 mit dem Prozessbevollmächtigten
geführten Gespräch darauf hingewiesen habe, dass im Registergericht in den letzten zwei Wochen vor dem 30. Juni 1990 3.000
- 4.000 VEB-Betriebe Anträge auf Eintragung der Umwandlung gestellt hätten, was bis zum 30. Juni 1990 nicht zu bewältigen
gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass z.B. der Direktor des Kabelwerks O, Dr. T, am Freitagnachmittag des 29. Juni 1990
persönlich seinen Eintragungsantrag beim Registergericht abgegeben habe, sei zu vermuten, dass gerade dieser Tag auch als
Eintragungstag im Handelsregister und nicht das reelle Eintragungsdatum erschienen sei.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2017 und die Bescheide
vom 10. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. September 2010 sowie vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 01. November 2004 zurückzunehmen und die Zeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers vom 01. September 1966 bis zum 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem
Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der VEB Kabelwerk A als ein juristisch eigenständiger VEB des
VE-Kombinat Kabelwerk O B, sei auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung in eine GmbH umgewandelt und unter der Firma "A
Kabelwerke GmbH" errichtet worden. Die Umwandlung sei mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister am 29. Juni 1990 wirksam
geworden, womit die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebs geworden sei. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb
VEB Kabelwerk A sei damit erloschen (§ 7 Umwandlungs-VO) und habe von Amts wegen vom Registergericht gelöscht werden können.
Das BSG habe neuerlich seine Auffassung zur Universalsukzession nach § 7 Umwandlungs-VO wiederholt, wonach durch die Eintragung
ins Handelsregister die GmbH entstehe und zugleich der VEB erlösche (Urteil vom 07. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 27,
28).
Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die die Berichterstatterin entsprechend dem Beschluss des
Senats vom 22. Juni 2018 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG), ist
unbegründet.
Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 11. August 2017 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Verpflichtung der Beklagten im Wege des zweiten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Bescheide vom 05. Juli 2004
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2004, vom 10. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.
September 2010 und vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Zeit der
beruflichen Tätigkeit des Klägers vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieses Zeitraums
tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG auch im Recht der Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
anzuwenden ist (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 6/09 R), gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 05. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 01. November 2004, ein nicht begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 45 Abs. 1 SGB X, ist rechtmäßig. Der Kläger hatte
keine berücksichtigungsfähige Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht
am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Zwar war er berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur
zu führen, und er hatte auch eine entsprechende Tätigkeit in einem VEB im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt.
In seinem Fall lagen jedoch am 30. Juni 1990 nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor,
denn die A Kabelwerke GmbH, bei der der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, war weder ein VEB (der Industrie oder des
Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung. Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid
(§ 153 Abs. 2 SGG).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition eines VEB. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI-VO lässt
aber erkennen, dass es als VEB i.S.v. § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht
darunter ausschließlich volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, die industriell (serienmäßig wiederkehrend)
Sachgüter fertigen, herstellen, fabrizierten oder bauliche Anlagen in Massenproduktion errichten (BSG, Urteile vom 09. April
2002, B 4 RA 41/01 R, vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, vom 09. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R, RdNr 24). Bei dem VEB Kabelwerk
A hat es sich - auch nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - bis zu dessen Umwandlung um einen
versorgungsrechtlich maßgeblichen Betriebstyp i.S.d. BSG-Rechtsprechung gehandelt. Jedoch war - wie sogleich dargelegt wird
- die A Kabelwerke GmbH zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr als VEB im obigen Sinn anzusehen, denn er war nach § 2 Abs.
1 S. 1 Umwandlungs-VO bereits in eine GmbH umgewandelt worden. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in GmbHen
oder in AGen umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die
zum 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) gegründete Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Die Treuhandanstalt hatte
die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten,
wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand,
übernommen. Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche
Personen damit, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden
Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft
einer notariell zu beurkundenden Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Anteilsübernehmerin
(§ 4 Abs. 1 S. 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz,
für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen
Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches die Eintragung ins Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO
wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH/AG ins Register wirksam, die GmbH/AG wurde Rechtsnachfolgerin des umgewandelten
Betriebes (§ 7 Satz 2). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen (§ 7 Satz 3). Das Erlöschen des Betriebes
war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
Entsprechend ist vorliegend verfahren worden. Das VE Kombinat Kabelwerk O wurde mit Eintragung im Handelsregister des Stadtbezirksgerichts
Berlin-Mitte am 29. Juni 1990 in die Kabelwerk O Kabel AG umgewandelt, die als Holding-Gesellschaft sämtlicher, früher im
VE Kombinat Kabelwerk O vereinigter VEBe fungierte, und deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt war. Im Zuge
der Umwandlung der einzelnen Kombinatsbetriebe wurde der VEB Kabelwerk A mit notarieller Umwandlungserklärung vom 16. Juni
1990, geschlossen zwischen dem Direktor des Betriebs und einem Bevollmächtigten der Treuhandanstalt, auf der Grundlage der
Umwandlungs-VO in die A Kabelwerk GmbH umgewandelt, welche ebenfalls am 29. Juni 1990 in das Handelsregister des Stadtbezirksgerichts
Berlin-Mitte eingetragen wurde. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag vom 01. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen
Fondsinhaberschaft des VEB auf die GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 übertragen. Die Rechtsträgerschaft
und die Nutzungsrechte am Grund und Boden sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten des VEB Kabelwerk A gingen auf die GmbH
über. Am 05. Juli 1990 wurde der VEB Kabelwerk A aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die bloße Umwandlung der Rechtsform keine Privatisierung i.e.S. gewesen sei, weil
in der notariellen Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 lediglich das Vermögen, die Nutzungsrechte am Grund und Boden sowie
die Forderungen und Verbindlichkeiten aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die A Kabelwerke GmbH übertragen worden seien,
ist dieser Hinweis nicht stichhaltig. Vielmehr wird an den gesellschaftsrechtlichen Status bzw. die Gesellschaftsform angeknüpft,
so dass es nicht darauf ankommt, ob durch die Umwandlung des VEB in eine GmbH mit treuhänderischer Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
der Charakter der Eigentumsform als Volkseigentum unverändert geblieben war und nur eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung
erfahren hatte. § 7 Umwandlungs-VO macht deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestehende VEB untergegangen
und der neue Betrieb, die GmbH, entstanden ist. Die Beweiskraft der Registereinträge begründet eine volle Überzeugung über
das Erlöschen des Rechtssubjektes des VEB, die auch durch die gelegentliche Verwendung alter Briefköpfe oder eines überholten
Stempels bei Eintragung der Entgelte in den SV-Ausweis nicht gebrochen werden kann.
Soweit der Kläger meint, es habe selbst nach der Eintragung der A Kabelwerke GmbH in das Register parallel dazu der VEB weiterhin
existiert, gibt das Gesetz dafür keine Anhaltspunkte. Das BSG hat klargestellt, dass es bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft
nach der Umwandlungs-VO bzw. ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 01. Juli 1990 nach dem TreuhG ein Nebeneinander von VEB und
Kapital-(Vor)gesellschaft nicht gegeben hat (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, u.a., juris). Dem vom Kläger
zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des BSG vom 07. Dezember 2017 (B 5 RS 1/16 R, juris, Rn. 28) lag
ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde ein VEB durch Spaltung in zwei GmbHen umgewandelt, von denen die eine am 27.
Juni 1990, die andere aber erst am 03. Juli 1990 ins Register eingetragen wurden. Es war über die Frage zu entscheiden, ob
Arbeitgeber des dortigen Klägers die vor dem 30. Juni 1990 bereits entstandene GmbH oder der zum 30. Juni 1990 noch fortbestehende
VEB war. Im vorliegenden Fall war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Kabelwerk A, jedoch nicht gespalten, sondern
insgesamt vor dem Stichtag in eine GmbH umgewandelt worden.
Ausgehend von der mit der Eintragung ins Register neuen Gesellschaftsform ist auch unbeachtlich, dass die Treuhandanstalt
die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen, welches mit der Umwandlung vom VEB zur GmbH keine
Veränderung erfahren hatte, innehatte und dass sie zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO
nur kraft gesetzlicher Regelung, diese jedoch erst ab dem 01. Juli 1990 geschaffen wurde, befugt war (vgl. auch BSG, Urteil
vom 09. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R, RdNr 24, juris). Die Umwandlung stellt nicht nur einen Austausch des Begriffs "VEB" gegen
den Begriff "GmbH" dar mit der Folge, dass auch die GmbH versorgungsrechtlich als ein VEB anzusehen wäre. Die neue Rechtsform
machte deutlich, dass ein Betrieb nicht mehr als VEB auftreten und handeln durfte, wenn er infolge der Umwandlung tatsächlich
eine GmbH geworden war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Umwandlung aufgrund gesetzlicher Vorgaben
und Weisungen übergeordneter Organe und ggfs. unter wirtschaftlichen Zwängen erfolgte. Dass der Eigentümer bzw. Rechtsträger
eines Betriebes verbindliche und zwingende Vorgaben machen kann und gesellschaftsrechtliche Änderungen nur auf Vorgabe des
Eigentümers/Rechtsträgers überhaupt möglich sind, hängt mit seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung zusammen und reduziert
nicht die Wirksamkeit der im Übrigen rechtskonform umgesetzten Gestaltungen. Das Gericht und auch die Beteiligten haben den
öffentlichen Glauben des Registereintrages zu beachten, solange dieser nicht korrigiert wird.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht aus § 11 TreuhG begründen. Nach dieser Vorschrift wurden die
in § 1 Abs. 4 TreuhG bezeichneten Wirtschaftseinheiten (VEB, Betriebe, Einrichtungen und sonstige juristisch selbstständige
Wirtschaftseinheiten), die bis zum 01. Juli 1990 noch nicht umgewandelt worden waren, in GmbHen bzw. AGen umgewandelt. Dies
betraf solche Betriebe, deren Umwandlung nach der Umwandlungs-VO bis zum 30. Juni 1990 (mangels Eintragung im Handelsregister)
nicht erreicht werden konnte. Nur für diesen Fall ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw. Rechtsträgerschaft des
VEB erst am 01. Juli 1990 an dessen (Nachfolge-) GmbH im Aufbau (i. A.) über (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09
R, RdNr 36). Denn nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 TreuhG waren grundsätzlich alle Wirtschaftseinheiten, die bis zum 01.
Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 01. Juli 1990 an kraft Gesetzes AGen oder "vorzugsweise"
GmbHen. Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie
des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft. Nach § 13 TreuhG war die
Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit
bisher eingetragen war. Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i. A. hatte
wegen der zum 01. Juli 1990 kraft Gesetzes eingetretenen Umwandlung keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung
und erfolgte lediglich wegen der Rechtsklarheit (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, juris). § 11 Abs. 1 TreuhG
erfasst jedoch die vor dem 01. Juli 1990 bereits nach § 7 Umwandlungs-VO vor dem 01. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten
und in das Register eingetragenen Betriebe nicht mehr (vgl. BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, und B 5 RS 2/09
R, beide juris). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem VEB nicht
erloschen sei, weil keiner der Beendigungstatbestände nach dem AGB DDR (§ 47 - § 56) einschlägig sei. Die §§ 47 ff AGB DDR
regeln die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Befristung, Änderungsvertrag, Aufhebungs- und Überleitungsvertrag, fristgemäße
Kündigung bzw. fristlose Entlassung, sie besagen jedoch nichts für den Fall des Erlöschens der juristischen Person des bisherigen
Arbeitgebers. Vielmehr regelt § 7 S. 2 Umwandlungs-VO als Spezialvorschrift die Rechtsnachfolge, wodurch der VEB als ursprünglicher
Vertragspartner des Werktätigen durch die GmbH im sonst unverändert fortbestehendem Arbeitsrechtsverhältnis ersetzt wurde.
Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Rechtsnachfolge gerade die Arbeitsrechtsverhältnisse hätten beendet werden sollen.
Unerheblich ist auch, dass mit dem Kläger und den anderen Mitarbeitern kein Überleitungsvertrag geschlossen worden war, denn
daraus folgt kein Fortbestehen eines Rechtsverhältnisses zu einer rechtlich nicht mehr existenten juristischen Person. Vielmehr
war ein Überleitungsvertrag angesichts der Rechtsnachfolgeregelung bei sonst unverändertem Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses
nicht erforderlich. Da der VEB mit Eintragung der GmbH erloschen war, kommt es versorgungsrechtlich nicht darauf an, ob die
GmbH eine "leere Hülle" war oder wirtschaftlich weiterhin tätig geworden ist, so wie es sich hier ausweislich der Angaben
des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Mitarbeiter hätten weitergearbeitet, ohne sich einer Änderung bewusst zu sein,
wohl verhalten hat. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Überleitungsvertrag besagt schon aufgrund seines Datums vom
25. Juni 1985 nichts für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage, ebenso wenig der Änderungsvertrag vom 18. Januar 1991,
der lediglich eine Änderung der Arbeitsaufgaben mit Wirkung vom 01. Januar 1991 regelt. Nach alledem war der Kläger am 30.
Juni 1990 nicht mehr im VEB Kabelwerk A beschäftigt.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Umwandlung eines VEB keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch
auf Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme der DDR hätte haben sollen. Der Gesetzgeber der DDR hat die Umwandlung der
bisherigen VEB und Kombinate angeordnet, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, woraus
gefolgert werden kann, dass Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) nicht als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen
sein sollten.
Für den Kläger lässt sich eine bei Schließung der Versorgungssysteme schutzwürdige Vertrauensposition nicht feststellen, denn
ihm war weder ein Versicherungsschein noch eine Versorgungszusage in anderer Form (etwa Einzelvertrag) erteilt worden, so
dass er zu keinem Zeitpunkt zumindest eine Anwartschaft erlangt hatte. § 7 Umwandlungs-VO konnte daher auch keinen verfassungswidrigen
Ausschluss von Versorgungsanwartschaften bewirkt haben, die tatsächlich nicht bestanden haben. Am 30. Juni 1990 (also bei
Schließung der Zusatzversorgungssysteme) hatte der Kläger wegen § 2 2. DB zur AVtI-VO nicht einmal eine Aussicht mehr, eine
Versorgungsurkunde über eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Bundesrechtlich können daher mit dem Beitritt weder
Eigentums- noch schutzwürdige Vertrauenspositionen verletzt worden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.