LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2014 - 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B
Gründe
Die zulässigen, insbesondere fristgemäß per Fax am 26.03.2014 eingegangenen Beschwerden des Antragstellers vom gleichen Tage
gegen den ihm am 27.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014, mit dem es den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Eilverfahrens abgelehnt
hat, sind im tenorierten Umfang begründet, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung richtet, im Übrigen - auch hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung
des erstinstanzlichen Eilverfahrens - unbegründet.
1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Zeit ab dem 01.06.2014 begründet.
a) Nach §
86b Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung -
ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund,
wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten
das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese
Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, [...] Rn. 6).
Allerdings ergeben sich aus Art.
19 Abs.
4 des
Grundgesetzes - (
GG) und Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn - wie hier - die Gewährung existenzsichernder Leistungen
im Streit steht.
Aus Art.
19 Abs.
4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit
ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 [75]). Wenn es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen
(vgl. §
103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei
eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung
des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 05.05.2009 - 1 BvR 255/09 -, [...] Rn. 4 - NZS 2010, 29-30; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10 -, [...] Rn. 2). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist
auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG,
Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927; zurückhaltender nunmehr BVerfG, Beschl. der 1. Kammer vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/13 -, [...] Rn. 3).
Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG folgen darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht: Es
darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden; Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden,
als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchende ermöglichen. In keinem Fall dürfen existenzsichernde
Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen
(BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927).
b) In Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat hier nur auf der Grundlage einer auf die Zukunft ausgerichteten Folgeabwägung
zu entscheiden, weil eine in Ansehung der begehrten Leistungen gebotene, vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage
in diesem Verfahren ausscheidet. Denn dem Senat stellt sich die Sachlage nach umfänglicher Würdigung des gesamten Inhalts
der Gerichtsakte unter Einbeziehung der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin unübersichtlich, wenn nicht gar verworren
dar. So steht bereits nicht fest, ob der Antragsteller zum Kreis der nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) leistungsberechtigten Personen gehört, die dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Zwar hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 20.04.2012 ausgeführt, dass sie
bei dem Antragsteller eine volle Erwerbsminderung auf Dauer seit dem 06.12.2007 festgestellt habe. Auf welche tatsächlichen
Grundlagen diese Annahme gestützt wird, ob insbesondere eine etwa den Vorgaben des § 45 SGB XII entsprechende medizinische Aufklärung erfolgt ist, geht hieraus nicht hervor, zumal die Ablehnung einer Rente auf die Nichterfüllung
der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gestützt worden ist und daher intensive medizinische Ermittlungen
von Seiten des Rentenversicherungsträgers erfahrungsgemäß nicht vorgenommen werden.
Ebenso unklar und im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht vollständig aufklärbar stellen sich dem Senat die finanziellen Verhältnisse
des Antragstellers - auch und gerade unter Einbeziehung von Frau Q, seinem Sohn E N, möglicher arbeits- oder dienstvertraglicher
Beziehungen zu dem Unternehmen "Kanalpolizei", dem Unternehmen "Westfalicon" oder sonstigen Unternehmen des Herrn H - dar,
was in erster Linie auf den z.T. widersprüchlichen und dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten Angaben des Antragstellers
beruht. So kann der Senat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ohne
eine umfassende, den zeitlichen Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sprengende Beweisaufnahme insbesondere in Form von
(ggfls. eidlichen) Zeugenvernehmungen nicht mit der auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens notwendigen
Überzeugung davon ausgehen, dass der Antragsteller weiterhin durch Frau Q, die laut seinen wiederholten Angaben seine Lebensgefährtin
ist und die er seit ca. 20 Jahren kennt, in einem Umfang in Form von Geldzuwendungen oder Naturalleistungen (vor allem Lebensmittel)
unterstützt wird, dass sein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert ist. Gleiches gilt für Zuwendungen seines Sohnes E
N, obwohl der Antragsteller sich laut seinen eigenen Angaben bis April 2014 bei diesem einen Betrag von 820,00 EUR geliehen
hat und sein Sohn unter der gleichen Anschrift wie derjenigen des Antragsstellers ein IT-Dienstleistungsunternehmen betreiben
soll. Ferner sind die Wohnverhältnisse des Antragstellers nach wie vor genauso ungeklärt wie die eigentumsrechtliche Zuordnung
der PKW Skoda Fabia (amtl. Kennzeichen XXX) und VW Lupo (XXX). Ob insbesondere die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene
Sicherungsübereignung (§§
929,
930 BGB) des Skoda Fabia an Frau Q wirksam ist oder nicht vielmehr ein Scheingeschäft (§
117 Abs.
1 BGB) vorliegt, vermag der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens trotz gewisser aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens erwachsener
Zweifel nicht abschließend zu beurteilen. Die hiermit sämtlich zusammenhängenden Fragen der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers
sind vielmehr im noch laufenden Widerspruchsverfahren zum Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2013 sowie einem
sich etwaig anschließenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht zu klären und entsprechend zu ermitteln. Der Senat weist in
diesem Zusammenhang jedoch nachdrücklich darauf hin, dass es auch und gerade Sache des Leistungen begehrenden Antragstellers
ist, diese Ermittlungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu unterstützen, was nach dem bisher gewonnenen Eindruck des Senats
bislang nur unzulänglich der Fall gewesen ist. Der Antragsteller ist vor allem angehalten, auch zur Vermeidung strafbaren
Verhaltens vollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.
Da der Senat nach alledem auf der Grundlage des ihm im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalts weder von der Hilfebedürftigkeit
des Antragstellers noch vom Gegenteil in einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Weise überzeugt ist, kann er lediglich
eine Folgeabwägung für die Zukunft vornehmen. Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung
zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Diese Abwägung fällt unter Anwendung der
dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben,
die ihm nicht ohne Weiteres widerlegt werden können, gegenwärtig ohne Einkünfte und - mit Ausnahme der Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände - ohne Krankenversicherungsschutz (s. Schreiben der DAK v. 24.01.2014). Es kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass mittlerweile mangels Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums eine akute Notlage bereits eingetreten ist
oder zeitnah einzutreten droht. Hinter diesen schwerwiegenden Nachteilen treten die öffentlichen, namentlich fiskalischen
Interessen der Antragsgegnerin und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle
eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück (vgl. hierzu
auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - [...] Rn. 22).
c) Der Senat hat als Ergebnis dieser Folgeabwägung die (vorläufige) Verpflichtung der Antragstellerin zur Gewährung von Leistungen
der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Form des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (§§ 42 Nr. 1, 27a, 28 SGB XII) in Höhe von monatlich 391,00 EUR sowie zur Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 42 Nr. 2, 32 Abs. 2 und 3 SGB XII) ab dem 01.06.2014 angeordnet. Für eine entsprechende Anordnung von Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine
Veranlassung, da die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit zur Abwendung einer bereits eingetretenen oder zumindest
unmittelbar bevorstehenden Notlage nicht angezeigt ist. Dies gilt auch für die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung,
weil das nach Maßgabe des §
16 Abs.
3a Satz 1 und
2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) eingetretene Ruhen des Anspruchs auf Leistungen auch dann endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
Zwölften Buches werden (§
16 Abs.
3a Satz 2 Halbs. 2
SGB V). Damit ist die Übernahme aller rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gerade nicht erforderlich.
Folglich ist die Beschwerde des Antragstellers für die Zeit vor dem 01.06.2014 unbegründet.
Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller ausdrücklich nicht gefordert.
d) Ferner hat der Senat in Ausübung seines Ermessens (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §
938 Abs.
1 ZPO) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis zum 30.11.2014 begrenzt. Die Gewährung der von dem Antragsteller
begehrten Leistungen für sechs Monate gibt den Beteiligten nach Auffassung des Senats ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer
jeweiligen Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten den maßgeblichen Sachverhalt - auch zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten
- aufzuklären.
2.) Die zulässige Beschwerde im Verfahren L 9 SO 112/14 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht hinreichende
Erfolgsaussichten i.S.d. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO verneint.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl.
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, [...] Rn. 14 m.w.N.) und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts. Es kann dahinstehen, ob dies grundsätzlich
in einem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahren gilt, d.h. auch dann,
wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der ersten Instanz noch anhängig ist (so Hessisches
LSG, Beschl. v. 21.10.2010 - L 7 SO 67/10 B -, [...] Rn. 14 f. m.w.N.; a.A. Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.01.2013 - L 13 R 642/13 B PKH -, [...] Rn. 26). In jedem Fall müssen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Beschwerdeverfahren eintreten, dann
unberücksichtigt bleiben, wenn das Hauptsacheverfahren erstinstanzlich beendet ist (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschl.
v. 13.082010 - 3 Ta 7/10 -, [...] Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER -, [...] Rn. 6). Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO wird Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Zudem kommt nach Beendigung eines Rechtszugs und Erledigung
des Verfahrens insoweit eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren grundsätzlich nicht
mehr in Betracht (OVG NRW, NVwZ-RR 1994, 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht es pflichtwidrig unterlassen hat, über das Prozesskostenhilfegesuch vorab
zu entscheiden, und der Kläger bzw. Antragsteller seinerseits alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung vor Erledigung
des Hauptsacheverfahrens zu erreichen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; BayVGH, NvwZ-RR, 1997, 500). In diesem Fall kommt es für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. auf die Sach- und
Rechtlage, wie sie einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zugrundezulegen gewesen wäre, an (vgl.
BayVGH, NVwZ-RR 1997, 501). Entsprechendes muss auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich
erledigtes Verfahren gelten (s. auch Senat, Beschl. v. 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, [...] Rn. 50).
Im danach spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 25.02.2014 hatte die Rechtsverfolgung des
Antragstellers aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt
und auf sie Bezug nimmt (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat erst im Rahmen seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom
26.03.2014) vorgetragen, dass er den Skoda Fabia als grundsätzlich vorrangig einzusetzenden Vermögensgegenstand (§ 90 Abs. 1 SGB XII) an Frau Q sicherungsübereignet habe. Ferner vermag der Senat die Ermittlungen und das Ergebnis des Sozialgerichts zum Verkehrswert
des Fahrzeuges nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2013 - L 8 SO 37/13 B -, [...]
Rn. 37).
3.) Dem Antragsteller war hingegen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Rechtsanwaltes zu bewilligen, da die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte
(§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO).
4.) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren
nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
5.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, §
177 SGG.