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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2014 - 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B
Vorinstanzen: SG Detmold 25.02.2014 S 2 SO 36/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 103/14 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch in Höhe von 391,00 EUR monatlich zu gewähren und vorläufig die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 112/14 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, E beigeordnet.

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