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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2017 - 9 SO 15/16
Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines Darlehens Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich Ausnahmen bei Inanspruchnahme von Dritthilfe
1. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 - BVerwGE 96, 18 ff.), der sich auch der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen hat, sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich, so dass sie mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergehen, weil sie nicht mehr der Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks dienen können.
2. Denn eine (etwaig vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben.
3. Damit scheidet ein Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfe sowohl im Wege der Sonderrechtsnachfolge als auch der Vererbung aus, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.
4. Ausnahmsweise sind Sozialhilfeansprüche nach der Rechtsprechung von BVerwG und BSG nur dann nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, und deshalb dem Sozialhilfeberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind.
Normenkette:
BGB §§ 1922 ff.
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Vorinstanzen: SG Düsseldorf 10.12.2015 S 28 SO 540/12
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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