Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2017 - 9 SO 63/16
SGB-XII-Leistungen Gewährung von Eingliederungshilfe Übernahme von PKW-Reparaturkosten Kenntnisgrundsatz Kenntnis im konkreten Einzelfall
1. Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist, dass dem Leistungsträger positiv bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
2. Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen.
3. Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist dabei unerheblich; es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat.
4. Die Kenntnis muss sich daher stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist.
5. Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend.
Normenkette:
SGB XII § 18 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 16.12.2015 S 10 SO 166/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: