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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - 5 AS 547/16
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Bestimmung der angemessenen Miete Örtlicher Vergleichsraum Zusammenfassung zu Raumschaften
1. Die Begrenzung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Höhe gemäß § 22 Abs 1 S 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg erfolgt (wie BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R, juris RN 18).
2. Der Landkreis Harz (Fläche 2.104 km², 221.399 Einwohner) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 14 Vergleichsräumen zumeist in Form der politischen Gemeinden mit eigenen Wohnungsmärkten.
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der angemessenen Miete maßgeblich auf den örtlichen Vergleichsraum abzustellen; es handelt sich dabei um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen".
2. Die Sozialgerichte müssen den Vergleichsraum bestimmen, wobei es sich um eine tatrichterliche Einzelfallfeststellung handelt.
3. In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen.
4. Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind.
5. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen; zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften".
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.08.2014 S 15 AS 1369/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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