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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2017 - 5 KR 73/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Pflegekraft Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
1. Der Senat geht davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, als Pflegekraft in einer Pflegeeinrichtung beitragspflichtig oder selbstständig tätig zu werden; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
2. Bei Pflegedienstleistungen erlauben häufig weder das Merkmal der betrieblichen Eingliederung noch das Fehlen eines typischen Unternehmerrisikos eine überzeugende Abgrenzung im Rahmen der Statusfeststellung.
3. Auch das Unternehmerrisiko stellt bei freiberuflichen Dienstleistungen, die ohne nennenswerte betriebliche Investitionen ausgeübt werden können, nicht das sonst so wesentliche Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar; grundsätzlich ist ein Unternehmerrisiko nicht bereits darin zu sehen, dass Folgeaufträge nach Abschluss einer Tätigkeit ausbleiben können; einem solchen Risiko ist auch der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung ausgesetzt. Unternehmerrisiko bedeutet vielmehr, dass der Auftragnehmer sich der Gefahr aussetzt, nicht nur keine Einnahmen zu erzielen, sondern mit Ausgaben belastet zu sein, die von den Einnahmen nicht getragen werden.
4. Deshalb stellt der Senat in Fällen der vorliegenden Art zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung wesentlich darauf ab, ob die Pflegekräfte neben der streitgegenständlichen Tätigkeit auch für andere Auftraggeber in nicht geringem Umfang tätig waren; an dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 21.04.2015 S 27 KR 247/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. April 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 wird aufgehoben, soweit Sozialversicherungsbeiträge für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 23. Januar bis 31. März 2007 nacherhoben werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.245,21 EUR festgesetzt.

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