Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Anforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Korrekte Adressierung eines Widerspruchsbescheids im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufnahmebescheides der Beklagten mit einer Beitragsberechnung für das
Jahr 2010.
Ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Grundbuchblattes 1135 der Gemeinde K______ sind als Eigentümer
der in der Gemarkung K______, Flur 10, Flurstücke 7/1 und 9/1 mit einer Gesamtfläche von 10.268 qm als Miteigentümer je zur
Hälfte Herr H___ F____ und Herr B_______ F____ in Ha_____ __, Hb____ ___, eingetragen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg - (im Folgenden: Beklagte) unter Bezug auf die Datenübermittlung der Vermessungsverwaltung
Schleswig-Holstein an den Kläger zu 2) zwecks Prüfung der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Der Kläger zu 2) antwortete mit Schreiben vom 16. November 2009 und führte aus, die Flächen würden nicht land-/forstwirtschaftlich
genutzt. Ca. 0,25 ha würden als Garten genutzt. Die verbleibende Restfläche unterliege keiner Nutzung. Zudem wies der Kläger
zu 2) darauf hin, dass Eigentümer der aufgeführten Fläche je zur Hälfte Herr B_______ F____, N______straße __ in _____ Ha_____,
und Herr H___ F____, S___weg __ in _____ Hc_______, seien. Weiter hieß es: "Den Fragebogen haben wir, da u. E. für uns nicht
zutreffend, nicht ausgefüllt".
Die Beklagte richtete am 16. September 2010 ein Schreiben mit dem Bezug "Versicherungs- bzw. Beitragsangelegenheit Eigentümergemeinschaft
F____, S___weg __, _____ Hc_______" an den Kläger zu 2), dem sie ein weiteres Schreiben an den Adressaten "Eigentümergemeinschaft
F____" unter der Adresse des Klägers zu 2) hinzufügte. Beigefügt war ein Fragebogen zur Feststellung der Zuständigkeit bei
Kleinstunternehmen. Als Absender füllte die Beklagte "Eigentümergemeinschaft F____" unter der Adresse des Klägers zu 2) aus.
Der Kläger zu 2) füllte jenen Fragebogen unter dem 14. Oktober 2010 aus und gab darin an, dass 10.268 qm Fläche im freien
Feld liege und als Gartenland in Form von Ziergarten, Rasenfläche genutzt werde. Das gesamte Gelände werde "von den Eigentümern"
als Erholungsfläche genutzt. Die Mahd der Wiese werde kompostiert/bleibe liegen. Mit den notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück
sei "nur Eigentümer, Ehegatte, Angehörige" beschäftigt.
Unter dem 4. Juli 2011 erließ die Beklagte einen "Aufnahmebescheid". Adressiert war der Bescheid an den Kläger zu 2). In Fettdruck
war unter der Adresse hinzugefügt "für Eigentümergemeinschaft F____".
In dem Bescheid heißt es u.a.:
"Sehr geehrter Herr F____, (...) Nach den vorliegenden Unterlagen betreiben Sie in der Gemeinde Hc_______ ein Unternehmen,
für das die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg gegeben ist. Es ergeben
sich folgende Veranlagungswerte:
Art
|
Menge
|
Einheit
|
002 Grünland
|
0,90
|
ha
|
166 allgemeine Arbeiten
|
0,90
|
ha
|
..."
Als Anlage enthielt der Aufnahmebescheid eine Beitragsberechnung, die für das Jahr 2010 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 71,38
EUR auswies.
Am 2. August 2011 erstellte der Kläger zu 1) ein Schreiben an die Beklagte, das in Fettdruck mit "Widerspruch" bezeichnet
war.
Der Text lautete wie folgt:
"Mit diesem Schreiben legen wir fristgerecht bis auf weiteres Widerspruch gegen den Zwangsaufnahmebescheid durch die LBG Schleswig-Holstein ein.
Da wir weder Erwerbs- noch Nebenerwerbsmäßig in der Landwirtschaft oder in einer anderen Form tätig sind, sondern das Grundstück
lediglich als Ziergarten nutzen, und diese Nutzungsart nach Ihrer Darstellung gar keine Erwähnung in den Versicherungsunterlagen
findet, sowie es unserer Meinung nach nicht sein kann, dass der bloße Besitz von Grund und Boden zur Zwangsaufnahme in Ihre
Versicherung führt, so werden wir Dieses rechtlich prüfen lassen.
Da sich Herr H___ F____ das nächste dreiviertel Jahr nicht in Deutschland aufhalten wirt, senden Sie bitte etwelche Schreiben
auch an mich (B_______ F____ I_ g_____ T___ __ _____ Ka___________). ..."
Die Beklagte verfasste unter dem 4. August 2011 ein Schreiben an den Kläger zu 1). Der Betreff war in Fettdruck mit "Beitragsangelegenheit
Eigentümergemeinschaft F____, S___weg __, _____ Hc_______" bezeichnet. Es wurde dem Kläger zu 1) zur Kenntnisnahme und weiteren
Veranlassung des beiliegenden Schreibens überlassen. Beigefügt war ein an die Eigentümergemeinschaft F____, zur Adresse des
Klägers zu 2), adressiertes Schreiben. In jenem erläuterte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Versicherungspflicht des
Unternehmens. Als Unternehmen wurde die 0,90 ha große Grünfläche bestehend aus den Flurstücken 7/1 und 9/1 der Flur 10 der
Gemarkung K______ bezeichnet.
Daraufhin legitimierte sich am 25. August 2011 der spätere Prozessbevollmächtigte zur Akte und zeigte an, dass Herr H___ F____
und Herr B_______ F____ ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten.
Mit dem an den Prozessbevollmächtigten der Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Beklagte
"in der Widerspruchsangelegenheit der Eigentümergemeinschaft F____, S___weg __, _____ Hc_______, betreffend die Feststellung
der Zuständigkeit der Landw. Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG SHH) für das von Ihren Mandanten betriebene landwirtschaftliche Unternehmen" den Widerspruch vom 2. August 2011 zurück. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auffassung, die vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Mandanten, die Herren
H___ und B_______ F____, betrieben kein landwirtschaftliches Unternehmen, stehe der Veranlagung nicht entgegen. Kraft Gesetzes
seien alle Personen, die Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens seien, in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung versichert. Die Versicherungspflicht sei unabhängig vom Willen der betroffenen Personen und hänge allein
vom Vorliegen des Sachverhalts ab. Landwirtschaftliches Unternehmen sei jede land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche, unabhängig
von ihrer Größe. Selbst kleinste Bodennutzungen lösten ein landwirtschaftliches Unternehmen aus. Unerheblich sei die Motivlage
der Bewirtschaftung sowie, ob sie gewinn- und verlustbringend betrieben werde. Auch bei Grünlandflächen sei davon auszugehen,
dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliege, wenn sich die Tätigkeit auf ein mehr oder weniger regelmäßiges Abmähen
der Flächen beschränke, um den Wert der Flächen zu erhalten oder einer Verwilderung entgegenzuwirken.
Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, der also das wirtschaftliche
Risiko des Unternehmens trage. Nicht maßgeblich sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Ohne Belang sei, ob die anfallenden
Arbeiten im Unternehmen vom Unternehmer selbst oder von anderen Personen ausgeführt würden. Nachdem unstreitig sei, dass beide
Mandanten des Klägervertreters Eigentümer der bezeichneten Grünlandfläche seien, hänge die Bewirtung als landwirtschaftliches
Unternehmen davon ab, ob hierauf Tätigkeiten ausgeführt würden, die auf eine planmäßige Bodenbewirtschaftung bzw. -pflege
ausgerichtet seien. Dies jedoch sei vorliegend eindeutig der Fall, da die Fläche unter Zurücklassung der Mahd abgemäht werde.
Dieses Abmähen stelle bereits eine systematische Aberntungstätigkeit im Sinne einer planmäßigen Bodenbewirtschaftung dar.
Es handele sich bei der Fläche somit eindeutig nicht um Brachland. Es bestünden keinerlei Zweifel an der Unternehmereigenschaft
der Mandanten des Prozessbevollmächtigten, da ihnen als Eigentümer der Fläche das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum
Vor- oder Nachteil gereiche. Als landwirtschaftliche Unternehmer seien die Mandanten des Klägervertreters nach §
150 Abs.
1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (
SGB VII), auch zur Tragung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Nach alledem bleibe festzuhalten, dass die Feststellung der
Zuständigkeit der LBG SHH für das von den Mandanten des Prozessbevollmächtigten betriebene landwirtschaftliche Unternehmen zu Recht erfolgt sei.
Damit bestehe für alle in dem Unternehmen tätigen Personen kraft Gesetzes Unfallversicherungsschutz bei allen Tätigkeiten,
die mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen in Zusammenhang stünden.
Dagegen haben die Kläger am 16. November 2011 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie haben zur Begründung im Wesentlichen
vorgetragen, sie seien gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Es handele sich um ein Wiesengrundstück mit einzelnen
Bäumen. Landwirtschaftliche Tätigkeiten oder Tierzucht würden nicht betrieben. Die Beklagte sei nicht berechtigt, sie - die
Kläger - als Mitglieder bei sich aufzunehmen. Die Zuständigkeit beschränke sich auf landwirtschaftliche Unternehmen. Eindeutig
liege keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vor.
Der Kläger zu 1) hat sich zudem mit zwei persönlichen Stellungnahmen an das Gericht gewandt, in denen er die Auffassung von
der Verfassungswidrigkeit der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungspflicht vertreten und ergänzend ausgeführt hat,
gegenwärtig (Februar 2012) sei ein Teil von 0,8 ha an einen benachbarten Bauern überlassen worden. Er bitte darum, seiner
Klage auf Ablehnung des Aufnahmebescheids zu entsprechen.
Unter dem 25. April 2012 hat die Beklagte einen an den Kläger zu 1) gerichteten Änderungsbescheid erlassen, in dem eine Herabsetzung
der Flächengröße auf 0,1 ha durch Abgang einer Fläche von 0,8 ha zum 1. Februar 2012 festgestellt worden ist. Unter der Adresse
findet sich in Fettdruck der Zusatz "für Eigentümergemeinschaft F____".
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 8. April 2013 auf seine Bedenken zur Unternehmereigenschaft der Bruchteilseigentümergemeinschaft
hingewiesen.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2013 beantragt,
den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 4. Juli 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, das
wirtschaftliche Risiko des Unternehmens werde unstreitig von den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gemeinsam getragen.
Diese seien als Mitunternehmer zu beurteilen und hafteten für die Beiträge gesamtschuldnerisch.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei unternehmens- und nicht unternehmerbezogen. Ihr - der Beklagten - sei es daher
freigestellt, welchen der Mitunternehmer sie als Anspruchspartner auswähle und wem gegenüber sie Beitragsforderungen geltend
mache. Unerheblich sei, welcher der Mitunternehmer konkret welche Tätigkeiten verrichte. Entscheidend sei nur, dass den Miteigentümern
zuzurechnende Tätigkeiten verrichtet würden, die - wie hier - als landwirtschaftliche Bodennutzung zu bewerten seien.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2013 der Klage stattgegeben und den "Zuständigkeitsbescheid der Beklagten" vom
4. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Kern darauf abgestellt, dass eine "Eigentümergemeinschaft" nicht (landwirtschaftlicher) Unternehmer
im Sinne des
SGB VII sein könne und demgemäß an eine derartige Gemeinschaft kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), seitens des Versicherungsträgers gerichtet werden könne. Ein Bescheid über die Unternehmereigenschaft der Kläger zu 1)
und 2) sei nicht wirksam ergangen.
Gegen das am 25. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch Fusion in Rechtsnachfolge entstandene
heutige Beklagte (die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG -) am 12. August 2013 Berufung
eingelegt.
Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, Streitgegenstand sei der Aufnahmebescheid vom 4. Juli 2011 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011. Spätestens aus dem an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Herren F____
adressierten Widerspruchsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, dass Adressat des Aufnahmebescheides gerade nicht das
nicht rechtsfähige Konstrukt der "Eigentümergemeinschaft F____", sondern die dahinterstehenden natürlichen Personen als Miteigentümer
der streitgegenständlichen Fläche seien; denn nicht umsonst sei durchgängig nicht von der "Eigentümergemeinschaft F____",
sondern von "den Mandanten", also den in der zugrundeliegenden Vollmachturkunde vom 13. September 2013 ausgewiesenen natürlichen
Personen H___ und B_______ F____ die Rede. Tatsächlich hätten die Gebrüder F____ sich auch von Beginn an als Adressaten des
angefochtenen Aufnahmebescheides angesehen; anderenfalls hätten sie nicht gemeinsam die Rechtsanwälte Kb___ & Partner mit
der Durchführung des Widerspruchs- und des anschließenden Klageverfahrens beauftragt. Von einer fehlenden Bestimmtheit des
angefochtenen Bescheides könne daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht die Rede sein.
Abgesehen davon sei es im Falle der mitunternehmerschaftlichen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens aber
generell auch nicht erforderlich, jeden der Mitunternehmer im Aufnahmebescheid konkret zu bezeichnen bzw. als Adressaten aufzuführen.
Daher seien hier - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - die Adressaten schon im Aufnahmebescheid hinreichend deutlich
bestimmt worden. Dieses gelte auch dann, wenn es sich - wovon hier auszugehen sei - um eine so genannte Innen-GbR, also um
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handele, die nach außen zwar nicht als solche auftrete, im Innenverhältnis aber
alle Merkmale einer GbR erfülle. Zwar müsse ein Verwaltungsakt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein und insbesondere den Adressaten erkennen lassen; die Rechtsprechung (insbesondere SG Hamburg, Urteil
vom 28. Juni 2011 - S 36 U 184/10 - und SG Lübeck, Urteil vom 19. Juni 2013 - S 20 U 143/10 -) sehe es vor dem Hintergrund, dass der Behörde oft gar nicht alle Miteigentümer bekannt seien, jedoch als ausreichend an,
dass im Aufnahmebescheid zumindest einer der betroffenen Miteigentümer mit vollem Namen und zutreffender Anschrift als Adressat
bezeichnet sei. Zu begründen sei dies in erster Linie damit, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine unternehmensbezogene
Versicherung handele, in deren Rahmen nicht nur der oder die Unternehmer selbst, sondern ohnehin alle im Unternehmen tätigen
Personen Unfallversicherungsschutz genössen und dementsprechend auch der zu entrichtende Beitrag nicht personen-, sondern
unternehmensbezogen ausgerichtet sei. Er bemesse sich allein nach den betrieblichen Verhältnissen. Da im Übrigen sämtliche
Miteigentümer gemäß §
421 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) gesamtschuldnerisch für die Beiträge hafteten und allenfalls im Innenverhältnis ausgleichspflichtig seien (§
426 BGB), bleibe es der Berufsgenossenschaft letztendlich auch überlassen, welchen der Miteigentümer sie für ihre Beitragsforderungen
in Anspruch nehme. Auch vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich, jeden am Unternehmen beteiligten Mitunternehmer
konkret zu bezeichnen. Dieses gelte umso mehr, wenn die Berufsgenossenschaft - wie hier - sogar zum Ausdruck gebracht habe,
dass sie nicht von einer einzelunternehmerischen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgehe.
Auch sei es nicht erforderlich, dass einer der beiden Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als (Mit-)Unternehmer den Boden
bewirtschaften müsse. Die Unternehmereigenschaft sei in §
136 Abs.
3 SGB VII geregelt und richte sich danach, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und/oder Nachteil gereiche. Die Bewirtschaftung
des Bodens könne von jedermann erfolgen (den Unternehmern selbst, einem Lohnunternehmer, einem Nachbarn usw.).
Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass die Herren F____ in der streitbefangenen Zeit gemeinschaftliche Eigentümer und Betreiber
eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des
SGB VII und die in diesem Zusammenhang erlassenen Verwaltungsakte hinreichend bestimmt und wirksam seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, greifen die dortigen Argumente auf und weisen ergänzend darauf hin,
dass die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht dargelegt
habe, welche Bewirtschaftung sie - die Kläger - vornähmen und welche Ergebnisse aus dem Grundstück erlangt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 27. Mai 2013 der Klage stattgegeben und den "Zuständigkeitsbescheid
der Beklagten" vom 4. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 aufgehoben. Jenes Urteil ist aufzuheben
und die Klage abzuweisen; denn der mit der Klage angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig
und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der "Aufnahmebescheid" der Beklagten vom 4. Juli 2011 mitsamt der Beitragsberechnung für das Jahr 2010,
die als Anlage zu jenem Bescheid Bestandteil desselben geworden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober
2011. Nicht vom Klageantrag umfasst ist der am 25. April 2012 erlassene, von den Klägern aber nicht mit in den Klageantrag
aufgenommene Änderungsbescheid der Beklagten.
Nach §
95 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (
SGG) ist Gegenstand des Rechtsstreits der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Bei beiden handelt es sich
um Verwaltungsakte. Diese werden nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), mit dem Inhalt wirksam, mit dem sie bekanntgegeben werden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der angefochtene
Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch wirksam gegenüber den Klägern bekanntgegeben worden. In ihnen ist zum
einen den Klägern H___ und B_______ F____ deren Unternehmereigenschaft bekanntgegeben worden, zum anderen hat die Beklagte
im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Bewirtschaftung ein landwirtschaftliches Unternehmen begründet worden ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. In
Satz 2 heißt es, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, könne die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Letzteres
ist hier geschehen.
Es spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass beim Aufnahmebescheid vom 4. Juli 2011 aus den von der Beklagten vor dem
Sozialgericht dargelegten und vertiefend mit der Berufungsbegründung angeführten Gründen nicht von einer unzureichenden Adressierung
an natürliche Personen auszugehen ist, auch wenn unter der Namensnennung des Klägers zu 2) und dessen Adresse der Zusatz "Eigentümergemeinschaft
F____" enthalten ist. Dem braucht hier aber letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden; denn abgesehen von weiteren Ausführungen
zu den Besonderheiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung
in jedem Fall zutreffend dargelegt, spätestens aus dem an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Herren F____ adressierten
Widerspruchsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, dass Adressat des Aufnahmebescheides gerade nicht das nicht rechtsfähige
Konstrukt der "Eigentümergemeinschaft F____", sondern die dahinter stehenden natürlichen Personen als Miteigentümer der streitgegenständlichen
Fläche seien; denn es sei nicht durchgängig von der "Eigentümergemeinschaft F____", sondern von "den Mandanten", also den
in der zugrundeliegenden Vollmachturkunde vom 13. September 2013 ausgewiesenen natürlichen Personen H___ und B_______ F____
die Rede. In der Tat findet sich im Widerspruchsbescheid lediglich in der Eingangsanrede zum Betreff der Begriff der "Eigentümergemeinschaft
F____", ansonsten wird aber jeweils von den Mandanten der Prozessbevollmächtigten der Kläger gesprochen. Diese sind zum einen
bereits ebenfalls im Betreff als solche benannt worden, wenn es dort heißt, es gehe um die Feststellung der Zuständigkeit
der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg "für das von Ihren Mandanten betriebene landwirtschaftliche
Unternehmen". In der umfänglichen Begründung jenes Widerspruchsbescheides ist zum einen im Zusammenhang mit der Vertretung
auch die Namensbezeichnung enthalten "H___ und B_______ F____", zum anderen ist dort jeweils von "den Mandanten" die Rede.
Dieses gilt ausnahmslos für sämtliche Subsumtionsschritte, die dort im Einzelnen im Hinblick auf die Definition eines landwirtschaftlichen
Unternehmens bzw. der ein Unternehmen betreibenden Unternehmer vorgenommen worden sind. Zu Recht hat die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Herren F____ sich von Beginn an als Adressaten
des angefochtenen Aufnahmebescheides selbst angesehen hätten; anderenfalls hätten sie nicht gemeinsam die Rechtsanwälte Kb___
& Partner mit der Durchführung des Widerspruchs- und des anschließenden Klageverfahrens beauftragt. Letztlich ausschlaggebend
ist aber allemal die Formulierung im Widerspruchsbescheid, die zweifelsfrei auf die natürlichen Personen H___ und B_______
F____ hinweist.
Materiell-rechtlich hat die Beklagte ihre Zuständigkeit, gestützt auf §
136 Abs.
1 SGB VII, zu Recht durch die vorgenannten Bescheide festgestellt: denn die Kläger sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes,
und zwar der von der Beklagten (im hier streitgegenständlichen Zeitraum) als Grünfläche herangezogenen 0,9 ha großen Fläche,
die nach dem eigenen Bekunden der Kläger als Wiesengrundstück mit einigen Bäumen zu Erholungszwecken genutzt worden sei, wobei
die Mahd liegengeblieben bzw. kompostiert worden sei.
Gemäß §
136 Abs.
1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer
fest. Dieses (d. h., der Beginn der Zuständigkeit) ist mit dem angefochtenen Aufnahmebescheid zutreffend erfolgt; beigefügt
war diesem Aufnahmebescheid als Anlage der Beitragsbescheid für das Jahr 2010.
Die Kläger sind mit ihrer Grünfläche, die jeweils gemäht wird bzw. wurde, als landwirtschaftliche Unternehmer Mitglieder der
Beklagten und unterliegen damit der Beitragspflicht.
Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das
Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens
wird in §
123 Abs.
1 Nr.
1 bis 8
SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens
wird selbst nicht in §
123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.
Wie der Senat bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen mit Urteilen vom 3. Dezember 2014 entschieden hat (z. B. L 8 U 66/12 und L 8 U 19/13), ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von einem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des "landwirtschaftlichen Unternehmens" auszugehen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, [...] Rn. 15) - noch auf der Grundlage der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) - festgestellt, dass ein "landwirtschaftliches Unternehmen" nicht nur dann vorliege, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen
Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führe. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer
von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder
verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, [...] Rn. 16 m.w.N.).
In der o. a. Entscheidung vom 18. Januar 2011, in der die Mitgliedschaft des dortigen Klägers in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das zweimal jährliche Abmähen seines 0,4163 ha großen Wiesengrundstücks bejaht worden
ist, hat das BSG dazu insbesondere ausgeführt, das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen sei (wie deren Anbau und die Bearbeitung
des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zähle nicht nur die
Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch z. B. Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasse
vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienten. Unerheblich
sei, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhten und zu welchem Zweck sie gewonnen würden. Auch das Mähen von Gras
zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehöre damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr. 1 zu § 815
RVO; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...] Rn. 16). Im Einklang damit hatte bereits das Bayerische Landessozialgericht durch Urteil vom 21. Februar 2006 (L 17 U 253/04, [...] Rn. 31) entschieden, dass Land bewirtschaftet werde, wenn eine Wiesenfläche ein- bis zweimal im Jahr gemäht und das
gemähte Gut liegengelassen und auf dem Wiesengrundstück neue Bäume angepflanzt würden.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 weiter herausgestellt hat, macht der bloße Besitz eines
Grundstücks mit Pflanzenbewuchs also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen
Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werde, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung
und keine Verwaltung geführt werde, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer
Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne (BSG, a.a.O. Rn. 16).
Eine solche bodenbewirtschaftende Tätigkeit ist hier - ausgehend von den eigenen Angaben der Kläger - durch das Mähen der
Fläche zu bejahen. Auch wenn das Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das nach den vom Bundessozialgericht
aufgestellten Grundsätzen als Form der Bodenbewirtschaftung aus.
Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer
organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit
voraus (BSG, Urteile vom 5. August 1976 - 2 RU 189/74 -; vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R -, vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, jeweils bei [...]). Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach
seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr sei in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit
geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche
Begriff des Unternehmens gelte auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...] Rn. 13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt,
das die Mindestgröße erreicht (Abs. 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen
Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen
ausübt (Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1). Die vorgenannten Regelungen im ALG sind bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht
anwendbar. Das ALG ist mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt worden (Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl. I, 1890). Eine
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art. 8 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 zugleich auch das Dritte Buch der
RVO über die gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch
Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des
Dritten Buches der
RVO zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...] Rn. 17 und 18).
Die vorstehenden Überlegungen, die der Senat für sachgerecht, in sich widerspruchsfrei und überzeugend hält, und denen er
vollumfänglich folgt, finden auch Anwendung auf die Regelungen nach dem hier maßgeblichen
SGB VII; denn an die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 i.V.m. 658 Abs. 2 Nr. 1, § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 778
RVO sind zum 1. Januar 1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr.
1 und Abs.
2 sowie §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII getreten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18 Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...] Rn. 24).
Auch nach diesen Grundsätzen ist die Nutzung des Grundstücks durch die Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren
und sie sind als landwirtschaftliche Unternehmer Mitglied der Beklagten.
Zu Gunsten der Kläger greift auch nicht die Ausnahmeregelung des §
123 Abs.
2 SGB VII ein. Danach sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ausgenommen Haus- und Ziergärten (Nr. 1)
und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (Nr. 2), es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder
ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
Eine Rückausnahme im Sinne des alternativ gefassten letzten Halbsatzes der vorstehenden Regelung ist bei der hier vorliegenden
Konstellation nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Kläger nicht gegeben.
Das Grundstück der Kläger ist nicht als Haus- und Ziergarten im Sinne von §
123 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII einzuordnen.
Hier ist die für die Haus- und Ziergärten regelmäßig anzunehmende Obergrenze von 2.500 qm nicht nur geringfügig, sondern deutlich
überschritten (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2011 - L 3 U 138/10 -, [...], das im Einzelfall bei einer Überschreitung der Fläche von 2.500 qm um 65 bis maximal 100 qm noch einen Haus- und
Ziergarten im Sinne von §
123 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII bejaht hat).
Wie die Beklagte ergänzend in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff
des versicherungsfreien Haus- und Ziergartens gemäß §
123 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII im Zusammenhang mit der Regelung des §
5 SGB VII zu sehen, wonach Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII - für den hier relevanten Zeitraum - bis zu einer Größe von 0,25 ha auf Antrag von der Versicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII unwiderruflich befreit werden. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit zunehmender
Größe der bewirtschafteten Fläche auch das Unfallrisiko ansteigt und bei einer Flächengröße von über 2.500 qm generell von
einem so hohen Unfallrisiko auszugehen ist, dass es des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf. Dieser Schutzgedanke
ist auch auf Flächen zu übertragen, die vom Flächeninhaber selbst an sich nur als Haus- und Ziergarten genutzt werden sollen.
Dieses gilt insbesondere, da einzelne in einem Haus- und Ziergarten anfallende Tätigkeiten wie etwa das Abmähen einer Fläche
oder auch das Abernten von Ernteerzeugnissen sich nicht von Tätigkeiten unterscheiden, die auf einer landwirtschaftlichen
Nutzfläche verrichtet werden (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juli 2007 - L 18 B 191/07 U ER -, [...] Rn. 20).
Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Nr.
2 des §
123 Abs.
2 SGB VII liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor; denn es handelt sich hier nicht um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Ein Kleingarten soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKleingG, der gemäß Absatz 3 dieser Norm entsprechend für Eigentümergärten gilt, nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze wird durch das von den Klägern
genutzte Grundstück um ein Vielfaches überschritten.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht im Hinblick auf die extensive Form der Bewirtschaftung
entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele.
Selbst unter Geltung der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) sprach die Systematik der gesetzlichen Regelungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung dafür, dass das Gesetz hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw.
Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -, [...] Rn. 21). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des
SGB VII zum 1. Januar 1997 besteht aber kein Bedarf mehr für eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze, wenn also der Umfang der Bodenbewirtschaftung
nur eines geringfügigen Arbeitsaufwandes bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 17 U 1/05 -, [...] Rn. 25). Aufgrund der Herausnahme von Haus- und Ziergärten bzw. Kleingärten aus landwirtschaftlichen Unternehmen
durch §
123 Abs.
2 SGB VII und der nach §
5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz -
vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818, 825), eröffneten Möglichkeit, dass Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (vom 1. Januar
1997 bis zum 29. März 2005) oder 0,25 ha (seit dem 30. März 2005) die Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII beantragen können, ist für eine von der Rechtsprechung vorgesehene Korrektur des Begriffs des landwirtschaftlichen Unternehmens
durch eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze kein Bedarf mehr (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 17 U 1/05 -, [...] Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2006 - L 17 U 253/04 -, [...] Rn. 34 und 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2010 - L 17 U 228/08 -, [...] Rn. 26).
Diese rechtliche Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 18. Januar 2011
(B 2 U 16/10 R, [...] Rn. 22) die Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der es eine Geringfügigkeitsschwelle für ein verwahrlostes Wiesengrundstück
mit einer Fläche von 0,35 ha vorgesehen hatte, die lediglich zur Vermeidung von Samenflug von dem 15-jährigen Enkelsohn des
Klägers gemäht worden war (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 99/89 -, [...]).
Nach §
150 SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte
beschäftigen, aufgebracht. Gemäß §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII sind die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig, demzufolge auch die Kläger.
Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der festgesetzten Beiträge für das hier relevante Umlagejahr 2010, rechtlich zu beanstanden
sein könnten, sind weder von den Klägern benannt worden noch nach dem Akteninhalt zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in §
183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§
184 bis
195 SGG finden keine Anwendung; die §§
154 bis
162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß §
154 Abs.
1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens; in diesem Fall mithin die Kläger.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung folgt ausdrücklich den Grundsätzen,
die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellt worden sind.