Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
Keine Übernahme zukünftig anfallender Kosten für Reparaturen nach Auslegung der Bewilligungsentscheidung
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Reparatur seines Kraftfahrzeugs (Kfz).
Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung
unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem
Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "B" und "aG".
Der Beklagte gewährte dem Kläger - nach einem vorausgegangenen Gespräch am 20. Juli 2007 - mit Bescheid vom 21. November 2007
für den Kauf eines gebrauchten Pkw (Volvo V70, angeboten von der Firma T Automobile) einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro
gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), i.V.m. §
55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), im Rahmen der Eingliederungshilfe. Außerdem würden die ungedeckten Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen
Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und Bremse gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX übernommen. Das Angebot der Firma S GmbH vom 21. September 2007 sei insoweit Bestandteil dieser Kostenzusage. Bei dieser
Kostenzusage handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. "Weitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [ ] durch
den Betrieb" des Fahrzeugs entstünden, würden nicht übernommen.
Wie beabsichtigt erfolgte der Ankauf und Umbau des Fahrzeugs, das vom Kläger in der Folgezeit genutzt wurde. Mit Datum vom
26. November 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Reparatur der defekten Drosselklappe
des Motors seines Fahrzeugs und legte hierzu einen Kostenvoranschlag des J -Autoservice vom 21. November 2012 über einen Betrag
in Höhe von 508,13 Euro vor.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Januar 2013 ab. Verwiesen werde auf den Ursprungsbescheid vom 21. November
2007. Dieser enthalte den Passus, dass es sich bei dieser Kostenzusage um eine Einzelfallentscheidung handele und weitergehende
Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden. Für die Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft erhalte der Kläger monatlich eine Pauschale in Höhe von 50,00 Euro, die er für die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel oder Taxifahrten einsetzen könne.
Gegen den Bescheid vom 14. Januar 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2013 Widerspruch. Dem Bescheid aus dem
Jahr 2007 könne nicht entnommen werden, dass keine Reparaturkosten zu übernehmen seien. Mit der Ablehnung der Übernahme weiterer
Kosten könnten Betriebskosten wie Benzin, Öl, Versicherung etc. gemeint sein, nicht aber Reparaturkosten. Mit der Gewährung
der Mittel zum Ankauf und zur Umrüstung eines Pkw sei vom Beklagten die Notwendigkeit eines Pkw zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft anerkannt worden. Daher könne es nicht sein, dass diese Notwendigkeit indirekt durch die Ablehnung der Kostenübernahme
für die Reparatur wieder aberkannt werde.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 als unbegründet zurück. Die Auffassung
des Klägers, dass Reparaturkosten nicht zu den Betriebskosten eines Kfz gehörten, werde von ihm - dem Beklagten - nicht geteilt.
Die Reparaturkosten gehörten zur Vollkostenrechnung eines Fahrzeugs, die von jedem Fahrzeughalter aufgewandt werden müssten,
um das Fahrzeug in Betrieb zu halten. Dies sei dem Kläger auch bekannt; denn dieser habe bereits in einem Gespräch mit Mitarbeitern
des Beklagten am 20. Juli 2007 auf die Frage, wie er - der Kläger - den Unterhalt des Kfz dauerhaft finanzieren wolle, mitgeteilt,
dass dies kein Problem sei, weil er viele Bekannte habe, die ihm bei Reparaturen etc. unentgeltlich helfen würden. Während
des Gesprächs sei dem Kläger erklärt worden, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe nur die monatliche Teilhabepauschale in
Höhe von 50,00 Euro gewährt werden könne.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. April 2013 Klage erhoben. Mit den im Ausgangsbescheid aus dem Jahr 2007
bezeichneten - von einer Übernahme durch den Beklagten ausgeschlossenen - Betriebskosten könnten nur die laufenden Kosten
für Benzin, Öl, Wischwasser etc. gemeint sein, nicht aber Reparaturkosten. Für diese Ansicht spreche nicht nur der Wortlaut
der "Betriebskosten", sondern auch die Tatsache, dass im Widerspruchsbescheid als Begründung angegeben werde, dass er - der
Kläger - eine monatliche Pauschale in Höhe von nur 50,00 Euro für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxifahrten
erhalte. Dies sei ein Betrag, der noch nicht einmal ausreiche, um die Benzinkosten zu decken, geschweige denn, darüber hinausgehende
außergewöhnliche Kosten, wie etwa Reparaturkosten. Die Entscheidung des Beklagten würde bedeuten, dass das unstreitig für
notwendig erachtete Fahrzeug nicht mehr nutzbar sei. Dass das Fahrzeug notwendig sei, sei schon dadurch begründet, dass entsprechende
Atteste vorlägen, er schon lange die Merkzeichen "H", "B" und "aG" zuerkannt bekommen habe und seitens des Beklagten das Fahrzeug
im Wesentlichen bezahlt worden sei. Er benötige das Fahrzeug, um sein Recht auf Teilhabe wahrzunehmen. Aufgrund seiner Erkrankung
sei er nicht in der Lage, sich adäquat mit anderen Mitteln als dem eigens für ihn umgebauten Pkw zu bewegen. Schon die Tatsache,
dass er neben seinem normalen Rollstuhl auch eine Aufstehhilfe benötige, mache es notwendig, dass er mit dem eigenen Pkw unterwegs
sei. Dass er eine solche Hilfe benötige, sei zum Beispiel durch Dr. Sa gerichtsbekannt nachgewiesen. Er könne nur eine begrenzte
Zeit, ca. eine Stunde bis eineinhalb Stunden, im Rollstuhl sitzen und müsse dann mittels der Aufstehhilfe aufstehen, d.h.
sich bewegen. Außerdem werde auf das Gutachten des Medizinischen Gutachten-Instituts vom 29. September 2008, eingeholt im
Verfahren des Sozialgerichts Itzehoe zum Aktenzeichen S 1 KR 64/07, verwiesen. Hinzu komme, dass die Bezuschussung des Pkw mit einem erheblichen Betrag eine unsinnige Ausgabe gewesen wäre,
wenn nicht auch im weiteren Verlauf die für die Erhaltung des Pkw notwendigen Reparaturkosten übernommen würden, da andernfalls
das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit mehr nutzbar sein würde. Zur Frage der Notwendigkeit des Fahrzeugs werde verwiesen auf
das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Oktober 2013 zum Aktenzeichen S 25 KR 75/10.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, auf den Antrag vom 26. November 2012 Reparaturkosten des Kraftfahrzeugs in Höhe von 508,13 Euro aus Mitteln
der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gerade im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sei es äußerst zweifelhaft,
ob die Voraussetzungen für die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz vorlägen. Diese Zweifel hätten bei ihm - dem Beklagten - schon
bei Erlass des Bescheids vom 21. November 2007 bestanden. Aus diesem Grunde sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass
es sich bei der Kostenübernahme um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5. April 2013 den Beklagten - unter Zulassung der Berufung - dazu verurteilt, dem Kläger die Reparaturkosten für sein
Kraftfahrzeug auf Antrag vom 26. November 2012 in Höhe von 508,13 Euro zu zahlen. Der Beklagte habe durch den Bewilligungsbescheid
vom 21. November 2007 anerkannt, dass der Kläger ein Kfz benötige, um sein Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
verwirklichen zu können. Hierzu gehöre gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung (EGHVO) auch die Kfz-Hilfe. Durch den Bescheid vom 21. November 2007 habe der Beklagte schon über das "Ob" der Leistungsgewährung
abschließend entschieden. Der Beklagte habe bei der Versagung der beantragten Kostenübernahme für die Reparatur der defekten
Drosselklappe im Kfz sein ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsleistung nach §§ 53 f. SGB XII gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII zustehendes Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem er sich gegen die Kostenübernahme entschieden habe. Zwar habe der Beklagte
in seinem Bescheid vom 21. November 2007 den Einzelfallcharakter der Bewilligung des vom Kläger beschafften und für ihn behindertengerecht
umgebauten Fahrzeugs betont. Mit dieser Regelung habe der Beklagte indes die grundsätzliche Berechtigung des Klägers bestätigt,
auf Sozialhilfekosten ein Kfz nutzen zu dürfen. Die weitere Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz
entstünden, nicht übernommen würden, dürfe nicht so restriktiv verstanden werden, dass alle beim Betrieb des Kfz anfallenden
Kosten nicht übernommen würden. Der Betrieb eines Fahrzeugs verursache immer Kosten. Würde die Übernahme von Kosten durch
den Beklagten ganz allgemein ausgeschlossen sein, könne das bezuschusste und umgebaute Kfz die durch die Zuschussgewährung
bezweckte Mobilität des Klägers praktisch nicht sicherstellen. Teleologisch sei der weitgehende Ausschluss der Übernahme von
Kosten durch den Beklagten darauf zu reduzieren, dass der Beklagte die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Kfz sicherzustellen
habe und beim Kläger nur die beim Alltagsbetrieb entstehenden Kosten etwa für Kraftstoff, Öl, Scheinwerfer- und Scheibenreinigungsflüssigkeit
oder Türenteiserspray verblieben. Dagegen habe der Beklagte die Kosten zu übernehmen, die erforderlich seien, um das dem Kläger
bewilligte Kfz versicherungsrechtlich verwendungsfähig und technisch funktionsfähig zu halten. Vorliegend stehe es für die
Kammer außer Frage, dass der Kläger sein Kfz mit defekter Drosselklappe nicht nutzen könne. Diese Kosten habe der Beklagte
zu übernehmen. Nach den den Beteiligten und der Kammer bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers
sei es ausgeschlossen, dass er mit der ihm im Umfang von 50,00 Euro monatlich gewährten Mobilitätspauschale die Kosten aus
eigenen Mitteln tragen könne.
Gegen das dem Beklagten am 28. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat dieser am 21. November 2014 Berufung eingelegt. Seine damalige
Entscheidung über das "Ob" der Leistungsgewährung sei an Bedingungen geknüpft gewesen. Es sei deutlich zum Ausdruck gebracht
worden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe. Damit habe er auch über das "Wie" der Leistungsgewährung
entschieden. Es hätten bereits damals erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die Voraussetzungen für eine Kfz-Beihilfe vorlägen.
Die zusätzlich getroffene Regelung, dass Kosten, die dem Kläger durch den Betrieb des Kfz entstünden, nicht übernommen würden,
sei unter anderem ausschlaggebend gewesen für die damals getroffene Bewilligungsentscheidung. In einem Gespräch am 20. Juli
2007 sei der Kläger hierauf ausdrücklich hingewiesen worden. Auf den Gesprächsvermerk vom 23. Juli 2007 werde verwiesen. Eine
Auslegung dieser Regelung sei nicht erforderlich, da diese unmissverständlich formuliert sei. Er - der Beklagte - betrachte
diese Bewilligungsentscheidung zwischenzeitlich als von Anfang an rechtswidrig. Man habe im Rahmen eines Überprüfungsantrags
nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), im Verfahren S 15 SO 27/11 geprüft, ob die Möglichkeit bestehe, den Bescheid vom 21. November 2007 insgesamt zurückzunehmen,
sei letztlich aber zu der Entscheidung gekommen, dass dies nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht möglich sei. Damit bestehe keine dauerhafte Bindung an die einmal getroffene
Entscheidung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt hierauf sowie auf den bisher erfolgten Vortrag
Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge
des Beklagten - auch zu den Verfahren L 9 SO 64/14, L 9 SO 66/14, L 9 SO 34/15 und L 9 SO 5/16 - verwiesen. Diese sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April
2013, mit dem der Beklagte es ablehnte, die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs des Klägers in Höhe von 508,13 Euro - wie
im Kostenvoranschlag des J -Autoservice vom 21. November 2012 ausgewiesen - zu übernehmen bzw. zu erstatten. Das Sozialgericht
hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, diesen Betrag zu zahlen. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 bzw. einer darin enthaltenen
Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Der Erklärungsgehalt eines mit einem Bescheid verbundenen Verwaltungsakts ebenso wie der Erklärungsgehalt einer Zusicherung
- bei der es sich der Rechtsqualität nach auch um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, Rn. 12 m.w.N., juris) - richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der
Erklärung, so wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen
musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N. und § 34 Rn. 8 m.w.N.).
Die mit dem Bescheid vom 21. November 2007 getroffene Bewilligungsentscheidung durfte vom Kläger nicht so verstanden werden,
dass vom Beklagten zukünftig anfallende Kosten für Reparaturen getragen würden, die erforderlich wären, um das Kfz in einem
fahrtüchtigen Zustand zu erhalten.
Mit dem Bescheid vom 21. November 2007 hat der Beklagte ausdrücklich lediglich einerseits für den Kauf eines bestimmten, gebrauchten
Pkw (Volvo V70) nach dem Angebot der Firma T Automobile einen Zuschuss in Höhe von 7.000,00 Euro gewährt sowie andererseits
die Übernahme der (ungedeckten) Kosten für den behindertengerechten Umbau des gleichen Fahrzeugs auf Handbetrieb für Gas und
Bremse nach dem Angebot der Firma S GmbH erklärt. Dies ergibt sich aus dem Betreff sowie den ersten drei Absätzen des Bescheids.
Reparaturkosten wurden explizit im Bescheid nicht erwähnt.
Ein auf die Übernahme zukünftiger Reparaturkosten gerichteter Erklärungsgehalt kann dem Bescheid vom 21. November 2007 auch
sonst nicht entnommen werden. Ein solcher Erklärungsinhalt folgt insbesondere nicht daraus, dass das durch den Beklagten ganz
überwiegend finanzierte Fahrzeug im Falle erforderlicher und nicht durchgeführter Reparaturen nicht weiter genutzt werden
könnte, weil der Kläger selbst die Mittel hierfür nicht besitzt. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf
den zweiten Absatz auf der zweiten Seite des Bescheids, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich bei dieser Kostenzusage um eine
Einzelfallentscheidung handele und "[w]eitergehende Ansprüche auf Übernahme von Kosten, die [dem Kläger] durch den Betrieb
des Fahrzeuges" entstünden, nicht übernommen würden.
Diese Formulierung kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht so verstanden werden, dass nur die Übernahme der Kosten
des laufenden, störungsfreien Betriebs etwa für Kraftstoff und Schmierstoffe ausgeschlossen sein sollte. Die Bezugnahme auf
den "Betrieb" des Fahrzeugs ist dem Wortlaut nach insofern nicht eindeutig. Denkbar ist ebenso ein weiteres Begriffsverständnis.
Denn auch Schäden, die Reparaturen notwendig machen, resultieren letztlich aus dem laufenden Betrieb des Fahrzeugs und dem
damit zwangsweise einhergehenden Verschleiß der Fahrzeugteile.
Aus den Umständen ergibt sich, dass der Ausschluss für betriebsbedingte Kosten umfassend gemeint war. Der Leistungsgewährung
durch den Beklagten ist u.a. am 20. Juli 2017 ein Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten vorausgegangen.
In diesem Gespräch wurde der Kläger - ausweislich des Gesprächsvermerks hierzu vom 23. Juli 2007 - ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Klägers bei der Finanzierung eines Pkw-Umbaus darüber hinaus als
laufende Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur die Teilhabepauschale in Höhe von 50,00 Euro monatlich gewährt werden
könne. Auf die Frage, wie der Kläger den Unterhalt des Pkw dauerhaft finanzieren wolle, habe dieser - so heißt es im Gesprächsvermerk
weiter - angegeben, dass dies kein Problem sei, da er viele Bekannte habe, die ihm bei Reparaturen etc. unentgeltlich helfen
würden. Außerdem habe er deutlich gemacht, dass er eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aufnehmen wolle. Er wolle gern stundenweise
arbeiten, um eine Tagesstruktur zu haben und sich etwas Geld dazu zu verdienen. Da er damit aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen
ausscheiden würde, könne er dann die laufenden Pkw-Unterhaltungskosten selbst zahlen. Dieser Gesprächsverlauf zeigt, dass
die Übernahme etwaiger Folgekosten gerade nicht Gegenstand der damaligen Regelung sein sollte. Der Kläger wollte diese vielmehr
selbst tragen, der Beklagte diese gerade nicht übernehmen. Nur auf dieser Grundlage hat sich der Beklagte zur Gewährung der
Pkw-Beihilfe bereit erklärt.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten besteht auch nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und §
55 SGB IX i.V.m. §
10 Abs.
6 EGHVO nicht.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der
Kläger, der an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung leidet,
zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene EGHVO näher bestimmt. Nach § 10 Abs. 6 EGHVO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch
Übernahme von Betriebskosten eines Kfz gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige
Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
Dass der Kläger in diesem Sinne auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz "angewiesen" ist, vermag der Senat indessen nicht
anzunehmen. Der Kläger ist insbesondere auf die Nutzung alternativer Verkehrsmittel wie Behindertenfahrdienste, Taxis und
öffentliche Verkehrsmittel zumutbar zu verweisen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im
Verfahren L 9 SO 34/15 Bezug genommen.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor.