Gründe:
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 22.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit
- verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend. Zugleich hat er für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
von Rechtsanwältin W. aus B. beantragt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt eine Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 24.9.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Divergenz nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt
hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die
Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung
der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung
auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl
zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; Nr 10 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; Nr 14 S 22).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG stehe im
Widerspruch zu der des BSG vom 26.4.2005 (B 5 RJ 27/04 R). Indem es seine Tätigkeit als "Koordinator für ABM" für die Einstufung des bisherigen Berufs iS des Mehrstufenschemas
zugrunde gelegt habe, sei es von den vom BSG entwickelten Rechtsgrundsätzen abgewichen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem Urteil des LSG.
Vielmehr rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis in Bezug auf seinen "bisherigen Beruf"
als Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas gelangt sei. Damit wendet er sich aber gegen die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung
in seinem konkreten Einzelfall. Sein Beschwerdevortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß ua dann vor, wenn das LSG sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt,
zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche
oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete
Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz
selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen dadurch ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt,
seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Senatsbeschluss vom 4.8.2004 aaO; Keller aaO,
§ 62 RdNr 11a).
Der Kläger rügt eine Verletzung des §
128 Abs
2 SGG: Er habe erst aus der Urteilsbegründung erfahren, dass eine Arbeitgeberauskunft der M. Gemeindewerke GmbH aufgrund des Erlöschens
dieser Firma vom LSG nicht habe beigezogen werden können. Stattdessen habe sich das Berufungsgericht lediglich auf Auskünfte
der Gemeindeverwaltung M. hinsichtlich des qualitativen Werts seiner Tätigkeit gestützt. Diese sei aber nicht in der Lage
gewesen, Auskünfte über seine Tätigkeit als "Abteilungsleiter Kommunale Dienste" bei der M. Gemeindewerke GmbH zu geben. Hätte
er Kenntnis von der erfolglos eingeholten Arbeitgeberauskunft bei der M. Gemeindewerke GmbH erhalten, hätte er zum Beweis
für die Arbeitsinhalte seiner Tätigkeit als "Abteilungsleiter Kommunale Dienste" Zeugen benennen sowie Dokumente, Aufzeichnungen
und Schriftstücke als Beweis für die Arbeitsinhalte dieser Tätigkeit "beantragen" können.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verstoß gegen §
128 Abs
2 SGG und damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass
die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen Rechtsaufassung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könne. Denn er trägt
selbst vor, dass nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bisheriger Beruf im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG seine Tätigkeit als "Koordinator für ABM" sei. Hinsichtlich der qualitativen Bewertung dieser Tätigkeit habe sich das LSG
aber auf "Auskünfte der Gemeindeverwaltung M." gestützt. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm diese Auskünfte nicht bekannt
gewesen seien. Auch behauptet er nicht, vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung von Berufsunfähigkeit iS des §
240 Abs
2 SGB VI hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation in der von ihm zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht
gehört worden zu sein und dass ihm im Laufe des Verfahrens nicht Gelegenheit gegeben worden sei, entsprechende Beweismittel
zu benennen oder beizubringen. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unerheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.