Gründe
Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt
und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Die Klägerin selbst erklärt, eine Revision sei wegen der Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels zuzulassen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wäre aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten
entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten
entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG (oder eines anderen in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG genannten Gerichts) abweicht. Dass angesichts der Entscheidung des LSG durch Prozessurteil statt Sachurteil bei Rücknahme
der Klage im Verfahren vor dem SG ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine solche Abweichung erfolgreich rügen könnte, ist nicht erkennbar.
Außerdem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin, vertreten durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten, einen Verfahrensmangel
geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit sie bemängelt, das LSG habe gegen §
103 Satz 1
SGG verstoßen, ergibt sich in Anbetracht der Erklärung der Klägerin: "Ich ziehe meine Klage S 11 AS 810/18 zurück" beim SG aus dem Akteninhalt nicht, dass das LSG den Sachverhalt hätte weiter ermitteln müssen. Wegen der von der Klägerin gerügten
Entscheidung des LSG durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil ist angesichts ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung in
der Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG, das SG habe die Rücknahmeerklärung ignoriert, nicht erkennbar, dass im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, das LSG sei zu Unrecht von der Rüge eines Verfahrensmangels durch die Klägerin
ausgegangen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde-Begründung erfolgreich
ein Verfahrensmangel wegen der Auslegung der Erklärung der Klägerin: "Ich ziehe meine Klage S 11 AS 810/18 zurück" als verfahrensbeendende Rücknahme bezeichnet werden könnte. Zwar ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen nicht
am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei sind auch die sonstigen Umstände des
Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 179, 180 mwN). Hier ging die dem Wortlaut nach eindeutige Rücknahmeerklärung aber mit der Aufforderung zur Aufhebung eines Verhandlungstermins
einher, die nach außen erkennen lassen durfte, dass die Klägerin an dem zur mündlichen Verhandlung geladenen Verfahren kein
Interesse hatte. Dass - weil im Nachhinein das Verfahren zu einer von der Klägerin für vorrangig gehaltenen Nichtigkeitsfeststellungsklage
nicht in ihrem Sinn ausgegangen ist - die Rücknahme erfolgreich angefochten werden könnte, wird wegen der Unbeachtlichkeit
von Motivirrtümern bei Rücknahmeerklärungen (vgl BFH vom 21.8.2003 - IV B 93/01 ua) auch durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht in einem für eine Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde ausreichenden
Maß formuliert werden können.
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) liegen nicht vor; eine solche Bedeutung wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.