Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. September
2014 - L 4 AS 3/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SG Hamburg hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.12.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers
hat das LSG Hamburg als unzulässig verworfen (Urteil vom 5.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten,
ihm am 20.9.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das LSG Hamburg vom 21.9.2014,
und beim BSG am 13.10.2014 eingegangen, "Revision" und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben des Klägers
mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.