Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf eine dem Kläger am 15.4.2016 von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlte
Kapitalleistung.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1. in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und bei der Beklagten
zu 2. pflegeversichert. In dem zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 geschlossenen arbeitsgerichtlichen
Vergleich war unter anderem geregelt, dass der ehemalige Arbeitgeber wegen noch offener Ansprüche des Klägers auf Tantiemen
iH von 48 000 Euro diesen Betrag in eine an den Kläger verpfändete Lebensversicherung einzahlt und ihm auf dieser Basis eine
Versorgungszusage erteilt, um seine Altersversorgung zu verbessern. Die zum Fälligkeitszeitpunkt der Lebensversicherung vom
Versicherungsunternehmen an den ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Versicherungssumme iH von 56 676,02 Euro gewährte dieser am
15.4.2016 dem Kläger.
Diese Kapitalleistung berücksichtigte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - bei der Beitragsbemessung zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.5.2016 iH von monatlich 1/120 für die Dauer von zehn Jahren
und wies den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Bescheid vom 20.5.2016, Widerspruchsbescheid vom 30.3.2017).
Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 22.3.2018). Die Beklagte zu 1. hat - auch im Namen der Beklagten zu 2. - weitere Beitragsbescheide erlassen (Bescheide vom 29.12.2016, 19.1.2017, 5.1.2018, 19.12.2018), in denen die Kapitalleistung in gleicher Weise berücksichtigt wurde. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
und die Klage gegen die genannten weiteren Bescheide abgewiesen, weil sie Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens geworden
seien, das SG hierüber aber erkennbar nicht entschieden habe. Weiter hat das LSG ausgeführt, die Beitragserhebung auf die an den Kläger
gezahlte Kapitalleistung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Renten der betrieblichen Altersversorgung unterlägen als
der Rente vergleichbare Einnahmen nach §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V der Beitragsbemessung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt würden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die
Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielten, sei mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibe. Zur betrieblichen Altersversorgung
in diesem Sinne gehörten Bezüge vom ehemaligen Arbeitgeber, die institutionell - zB durch Pensionskassen, Unterstützungskassen
oder Versicherungen - abgesichert seien, wenn in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform
und der Erwerbstätigkeit bestehe. Auf die Beitragsgestaltung komme es dabei nicht an. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers
sei während der gesamten Laufzeit der Lebensversicherung Versicherungsnehmer, der Kläger versicherte Person gewesen. Der Zweck
der Altersversorgung des Klägers sei unverkennbar. Unerheblich sei, an wen die Versicherung die Leistung ausgekehrt habe.
Unbeachtlich sei auch, ob die Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers auf offenen Ansprüchen des Klägers auf Tantiemen
beruhte und diese im Sinne einer "deferred compensation" in eine aufgeschobene Vergütung umgewandelt wurden. Der Kläger, der
die Vorteile einer sicheren Anlage unter dem Dach einer betrieblichen Gestaltung der Altersversorgung genutzt habe, müsse
sich auch bei der Beitragsbemessung hieran festhalten lassen. Die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen sei Kernaufgabe der
richterlichen Tätigkeit, weshalb hierzu weder die beantragte Zeugenbefragung durchzuführen noch ein Sachverständiger zu hören
sei (Urteil vom 23.10.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres
zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen
Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt
(BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"1. Ist angesichts der aufgezeigten finanziellen Differenzen und einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
die 'Kapitalleistung' die richtige Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung,
oder kann es, das Eigentumsrecht des
Grundgesetzes beachtend, nur der Ertrag sein?
2. Können, wie der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ohne Begründung ausführt, bei der Beitragsbemessung
die Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung unberücksichtigt bleiben - und falls ja, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen
Grundlage?
3. Ist die Kreditgewährung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung und anschließender
Verpfändung der daraus resultierenden Rechte an den Arbeitnehmer nicht eher vergleichbar mit einer privaten Altersversorge
als mit einer betrieblichen Altersversorgung?"
Es kann offenbleiben, ob diese Fragen die Anforderungen an die Darlegung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen
Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) erfüllen, denn jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN) hat sich der Kläger aber nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Kläger macht zwar deutlich, dass es einen beträchtlichen finanziellen Unterschied ausmacht, ob die gesamte Kapitalleistung
der Beitragsbemessung zugrundgelegt wird oder nur der - im Wesentlichen um die Eigenleistung des Klägers verringerte - Ertrag
dieser Leistung. Die hierzu aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser finanziellen Differenzen Bemessungsgrundlage für die
Beiträge nur der Ertrag der Leistung sein könne und nicht die gesamte Kapitalleistung, bleibt aber ohne jeden rechtlichen
Anknüpfungspunkt. Der Kläger befasst sich insoweit weder mit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage (§
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V) noch mit der Rechtsprechung des Senats oder des BVerfG. Der Senat hat ua wiederholt entschieden, dass Leistungen, die aus
einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Vor diesem Hintergrund erschließt sich ein erneuter Klärungsbedarf zu der Frage, ob die Eigenleistung des Klägers aus der
ausgezahlten Kapitalleistung herauszurechnen ist und Beiträge nur auf den Kapitalertrag zu berechnen sind, nicht. Das gilt
in gleicher Weise für die Frage, ob bei der Beitragsbemessung die Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung unberücksichtigt
bleiben können. Hierzu sowie zu der Frage der konkreten gesetzlichen Grundlage hätte es einer Auseinandersetzung mit der bereits
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN) bedurft. Schließlich befasst sich die Beschwerdebegründung auch in Bezug auf die unter 3. aufgeworfene Rechtsfrage nicht
hinreichend mit der Rechtsprechung, in welcher der Senat bereits über die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen
einer betrieblichen Altersversorgung in Abgrenzung zu einer privaten Altersversorgung entschieden hat. Ein erneuter oder darüber
hinausgehender Klärungsbedarf wird daher auch im Hinblick auf diese Frage nicht erkennbar.
Soweit der Kläger den grundrechtlich verbürgten Eigentumsschutz (Art
14 Abs
1 GG) und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art
3 Abs
1 GG anführt, wird dies ebenfalls den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen
Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht.
Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN). In der Begründung ist deshalb auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige
Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene
Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in
der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht.
Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht
den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt,
dass das LSG die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung,
die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, weil sich das LSG über die vom BVerfG definierten Kriterien für die Beitragspflicht
von Kapitalleistungen hinweggesetzt habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zuzulassen. Verfahrensmangel in diesem Sinne ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar
vorangegangenen Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art
103 Abs
1 GG und §
62 SGG. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen
werden. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Vielmehr verpflichtet
das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann
verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung zudem
darzulegen, dass und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15). Hierzu wäre darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis
gekommen wäre (BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - juris RdNr 12). Der Kläger hätte deshalb zumindest aufzeigen müssen, welchen Vortrag er in der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen
wollen und inwieweit dies seiner Berufung zum Erfolg verholfen hätte.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.