Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit
dem 1.8.2016 als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin
in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens nicht zu mindestens 90 vH Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei.
Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.8.2018), das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. In der maßgeblichen Rahmenfrist sei die sog 9/10-Belegung nicht erfüllt.
Die Rahmenfrist beginne für die Klägerin mit der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung am 1.12.1971. Daran
ändere nichts, dass es sich dabei um eine Praktikantenzeit im Rahmen der Ausbildung zum Fachlehrer an Schulen gehandelt habe
(Urteil vom 15.10.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält die folgende Frage zu §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V für grundsätzlich bedeutsam: "Genügt der Beginn eines bloß berufsvorbereitenden Praktikums für die erstmalige Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit als Anfang der Rahmenfrist?"
Sie hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich
geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich
entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte
zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Die Beschwerdebegründung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen.
Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit sich ihre Frage nicht bereits durch das - vom LSG zitierte - Urteil des
BSG vom 22.2.1996 (12 RK 33/94 - SozR 3-2200 § 165 Nr 15) beantworten lässt, wonach grundsätzlich auch in einer entgeltlichen Beschäftigung zur wissenschaftlichen Ausbildung für den
zukünftigen Beruf (Praktikum) vor dem Studium die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegt, mit der die Rahmenfrist
für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner beginnt. Auch wenn sich diese Entscheidung auf die Vorgängervorschrift
bezieht (§ 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a
RVO), so reicht der Hinweis der Klägerin, dass das BSG noch keine entsprechende Entscheidung zu §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V getroffen habe, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Denn die Klägerin hat die naheliegende Prüfung unterlassen,
inwieweit es sich bei dem entscheidenden Merkmal der "erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit" um ein gemeinsames Merkmal
der Vorschriften handelt, für das die damalige Entscheidung des BSG heute noch Geltung beanspruchen kann (vgl auch BSG Beschluss vom 6.12.2017 - B 12 KR 43/17 B - juris RdNr 10). Der Beschwerdebegründung kann auch nicht entnommen werden, dass die frühere Entscheidung des BSG zB in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der rechtswissenschaftlichen Literatur Widerspruch bzw Kritik hervorgerufen
hätte. Dies wäre aber zur Darlegung notwendig, dass trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf
bestehe (vgl zu diesem Darlegungserfordernis BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.