Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente aufgrund der beim Kläger festgestellten Berufskrankheit nach Nr 4103 der
Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung. In den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben
vom 21.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.2.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.