BSG, Beschluss vom 29.02.2016 - 8 SO 3/16 S
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 16.02.2016 L 8 SO 38/16 B , SG Braunschweig S 46 SO 150/15
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2016 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das beim Sozialgericht Braunschweig
anhängige Verfahren (S 46 SO 150/15) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.2.2016). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben
vom 18.2.2016 beim Bundessozialgericht "Klage" eingelegt.
Ein Rechtsmittel gegen den bezeichneten Beschluss ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht
anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.