Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids des Landessozialamts Niedersachsen vom 11.8.1989.
Der 1964 geborene Kläger ist ertaubt; er ist schwer behindert (GdB von 100; Merkzeichen H, B, Gl, G, RF). Er erhielt von Oktober
1984 bis zum 31.12.2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und betreibt seither mit Unterbrechungen ein Teilzeit-Fernstudium an der Fernuniversität Hagen; der Beklagte sicherte ihm
die Übernahme der anfallenden Semestergebühren, der Kosten für Lernmittel und kleiner Bedürfnisse, eines behinderungsbedingten
Mehrbedarfs, von Fahrkosten und von Kosten für einen Gebärdendolmetscher sowie der notwendigen Kosten für einen zusätzlichen
Artikulationsunterricht zu (Bescheid vom 13.11.1984); zeitweise bewilligte er Leistungen (zwei Gebärdendolmetscher) im Namen
des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Nach einem Antrag des Klägers auf häusliche Mentorenbetreuung mit jeweils einer vollen
Stelle für Haupt- und Nebenfach bewilligte das Landessozialamt Niedersachsen eine Studienhilfe im Umfang von 39 Wochenstunden
und lehnte den weiter gehenden Antrag ab (Bescheid vom 11.8.1989). Das hiergegen geführte Klageverfahren hatte (im Ergebnis
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.8.1989: "soweit dieser entgegensteht") einen Teilerfolg. Dabei hat das Verwaltungsgericht
(VG) ausgeführt, dass dem Kläger zwar nicht für die Vergangenheit, aber ausgehend vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
für ein Studienjahr - allerdings nicht für das gesamte Studium - eine (statt der beanspruchten zwei) Mentorenstelle zustehe
(Urteil des VG Oldenburg vom 6.3.1998). Der in Ausführung des Urteils ergangenen Bescheid wurde bestandskräftig (Bescheid
vom 20.10.1998).
Einen Antrag (vom 11.9.2004) auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 11.8.1989 - gestützt auf ein Rehabilitationsinteresse
wegen einer nicht ausreichenden Berücksichtigung seiner Behinderung und Wiederholungsgefahr - begründete der Kläger damit,
die ihm gewährten Leistungen seien gegenüber den zugesicherten Leistungen reduziert worden; dies verstoße gegen die guten
Sitten. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 28.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2005; Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Oldenburg vom 26.1.2010; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2015). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es seien keine Nichtigkeitsgründe iS des § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erkennbar; insbesondere ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor.
Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An einer erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wären. Im vorliegenden Rechtsstreit, der durch einzelfallbezogene
Besonderheiten gekennzeichnet ist, liegt jedenfalls die für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche
Breitenwirkung nicht vor. Dem Ergebnis des Rechtsstreits kommt wegen Rechtsfragen im Anwendungsbereich des § 40 SGB X über den Einzelfall hinaus keine allgemeine Bedeutung zu; die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall
kann die Revision aber nicht eröffnen. Ohnehin fehlt es an der für die Bewilligung für PKH erforderlichen Erfolgsaussicht
in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
73a RdNr 7c mwN); denn die Entscheidung des LSG stellt sich auch im Ergebnis als zutreffend dar. Auch eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist nach Aktenlage nicht erfolgversprechend.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Kläger hat zwar - anwaltlich vertreten - beim LSG einen Antrag
auf Terminsaufhebung gestellt, dem das LSG nicht nachgekommen ist. Für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz) ist gleichwohl nichts ersichtlich, weil der Kläger in der anschließenden mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten
vertreten war, der Prozessbevollmächtigte zur Sache verhandelt und einen Antrag auf Vertagung des Rechtsstreits nicht gestellt
hat.
Auch soweit der Kläger die unzureichende Sachaufklärung durch das LSG (§
103 SGG) geltend macht, liegen die notwendigen Erfolgsaussichten für eine solche Rüge nicht vor. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach Halbsatz 2 der Regelung aber auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt bzw aufrechterhalten worden.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).