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BSG, Beschluss vom 29.02.2016 - 9 SB 91/15 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Einordnung einer primären biliären Zirrhose bei der GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier verneint für die Frage, ob nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Rz.10.3.5 der Medizinrechtsverordnung eine primäre biliäre Zirrhose in der Weise analog zur Leberzirrhose zu beurteilen ist, dass unter Heranziehung der Ziffer 10.3.2, in der die Leberzirrhose behandelt wird, mindestens ein GdB von 30 anzusetzen ist?).
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
VersMedV § 2
,
VersMedV Anlage Teil B Nr. 10.3.2 und Nr. 10.3.5
Vorinstanzen: LSG Bayern 27.10.2015 L 3 SB 185/13 , SG München S 6 SB 969/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: