LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1995 - 10 U 2492/94
Kostenübernahme für Behandlung durch Heilpraktiker
Für die Behandlung durch Heilpraktiker erfolgt keine Kostenübernahme, da diese von dem Ärzteabkommen iS des § 557 Abs. 3
RVO als Vertragspartner nicht erfaßt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVO § 557 Abs. 1 Nr. 1 § 557 Abs. 2 S. 2 § 557 Abs.
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