LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1995 - 5 Ka 2784/95
Übergangsfrist für zytologische Untersuchungen durch Frauenärzte
Durch die Übergangsregelung, wonach Frauenärzte auch ohne den neu eingeführten Qualifikationsnachweis während einer Übergangsfrist
einstweilen weiterhin zytologische Untersuchungen durchführen dürfen, sind sie nicht gegen einen vorzeitigen Entzug der Berechtigung
wegen Nichteignung geschützt. Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, so kann die Zytologie-Berechtigung noch vor
Ablauf der Übergangsfrist sofort entzogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BMV-Ä § 11
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart - xx - 19.09.1995