LSG Bayern, Beschluss vom 02.07.2008 - 11 B 196/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunft
Hat der kommunale Träger die Mietobergrenzen im Wesentlichen unter Einbeziehung einer erheblichen Zahl von bestehenden Mietverhältnissen
ermittelt, deren Mieter Wohngeldzahlungen erhalten, so ist diese Datenbasis völlig ungeeignet, um eine repräsentative und
damit zuverlässige Aussage über das Mietpreisniveau treffen zu können. Dies wäre jedoch erforderlich, denn bezogen auf dieses
Mietpreisniveau ist die Angemessenheit einer Unterkunft für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zu ermitteln, wobei
einem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zuzugestehen
ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 01.02.2008 S 15 AS 832/07