Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg
Gründe:
I. In einem Klageverfahren um die Bewilligung von Insolvenzgeld hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 28.12.2006
den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
habe. Das streitige Insolvenzgeld habe die Beklagte zu Recht nicht bewilligt. Der Kläger habe die zweimonatige Antragsfrist,
die mit Kenntnisnahme vom Insolvenzereignis während eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im März 2002 begonnen habe, am 25.07.2002,
dem Tag der Antragstellung, nicht eingehalten Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Sozialgericht
habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint. Die Antragsfrist habe der Kläger ohne sein Verschulden versäumt, weil ungewiss
gewesen sei, ob dem Kläger überhaupt noch Lohnansprüche gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zugestanden hatten.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Regensburg nicht abgeholfen hat, ist zulässig
(§§
172 Abs.
1 SGG, §§
73 a
SGG,
127 Abs.
2 ZPO), aber unbegründet. Die nach dem hier anzuwendenden bis 31.03.2008 noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat ist zulässig (§§
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG, §
73 a SGG, §
127 Zivilprozessordnung -
ZPO) aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1. Wie das Sozialgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss vom 28.12.2006 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe
ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2. In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich, dass das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat.
Der Kläger hat die zweimonatige Antragsfrist für das streitige Insolvenzgeld versäumt. Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend
ausgeführt, dass insoweit die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, so dass der Senat auf diese Ausführungen
gem §
142 Abs
2 S 3
SGG Bezug nimmt und aus diesen Gründen die Beschwerde zurückweist.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass auch bei Ungewissheit über das Bestehen von Entgeltansprüchen
- sofern diese entgegen dem arbeitsgerichtlichen Verfahrensstand überhaupt unterstellt werden könnte - die Versäumung der
Antragsfrist dem Kläger zuzurechnen wäre. Denn der Insolvenzgeldantrag kann ohne besondere Formvorschriften und ohne größeren
Aufwand gestellt und ggf jederzeit zurückgenommen werden, die rechtzeitige Antragsstellung war dem Kläger also möglich und
auch zumutbar. Die Nichtantragsstellung ginge daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten des Klägers.
Damit aber fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage,
Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.