Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. In einem Klageverfahren um den Umfang, in welchem Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem Widerspruchsverfahren
zu erstatten sind, hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 30.12.2005 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
Das Sozialgericht hat gem. Vermerk vom 18.01.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Hinweis des Senates zur fehlenden Zulässigkeit
der Beschwerde mangels Berufungsfähigkeit der Hauptsache hat der Kläger zum einen auf die Argumente der entgegenstehenden
Rechtsprechung verwiesen und zum anderen betont, dass die geltend gemachten Gebühren angefallen und in der Höhe zutreffend
geltend gemacht seien.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist. Gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 1
ZPO können ungünstige Beschlüsse des Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder
Erfolgsaussicht, mit einer Beschwerde angefochten werden. Gemäß §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO gilt dies jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im
Sinn von §
172 Abs.
1 SGG.
Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1, S. 2
SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist,
750,- Euro übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Da der Wert des Beschwerdegegenstands
der Hauptsache sich aus geltend gemachten EUR 626,40 abzüglich erstatteter EUR 162,40 mit EUR 464,00 errechnet, wird der hier
noch anzuwendende gesetzliche Berufungsgrenzwert von EUR 500,00 nicht überschritten. Damit ist auch die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO nicht statthaft (Bayer. LSG vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH).
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung (zB LSG Celle, Beschluss vom 09.06.2008, L
9 B 117/08 AS; LSG Stuttgart vom 23.02.2009 - L 13 AS 3835/08 B PKH). §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ist nicht als eine abschließende Regelung für den Ausschluss der Prozesskostenhilfe-Beschwerde anzusehen. Nach dieser Regelung
ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen erfolgt. Diese Vorschrift regelt einen anderen Ausschlussgrund, der inhaltlich von §
127 Abs.
2 S.2
ZPO abweicht (dort schwer lesbar doppelt verneint), ist aber nicht als abschließende Regelung für Beschwerdeausschlüsse aus anderen
Gründen zu sehen. Dies zeigt §
172 Abs.
1 SGG der auf andere Bestimmungen zum Beschwerdeausschluss verweist. Es wäre auch schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit
dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444) durch die Einführung von §
172 Abs.
3 SGG die Sozialgerichtsbarkeit einerseits entlasten wollte (so BT-Drs. 16/7716, S. 1 und 2) und andererseits den Beschwerdeausschluss
wegen Unterschreiten des Berufungsbeschwerdewertes nach §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO hätte beseitigen wollen (so auch LSG Celle Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, LSG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09).
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht als unzulässig
zu verwerfen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, da die Berufungssumme nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG nicht erreicht ist. Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe nach §
73a SGG, §§
114 ff
ZPO ist damit nicht mehr einzugehen.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.