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LSG Bayern, Beschluss vom 30.03.2010 - 9 B 77/06
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,- Euro übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache nicht überschritten, so ist damit auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127
Vorinstanzen: SG Regensburg 30.12.2005 S 12 AL 75/05
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.12.2005 wird zurückgewiesen.

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