Tatbestand:
Der 1972 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Kläger hat mit Antrag vom 10.02.2008 geltend gemacht, er sei am 12.08.2007 gegen 23.15 Uhr in A-Stadt in der A- Straße
Opfer einer Gewalttat geworden. Aufgrund von Fußtritten habe er eine mediale Oberschenkelhalsfraktur links erlitten. Diese
sei notfallmäßig in dem Klinikum A-Stadt versorgt worden.
Der Beklagte hat die Unterlagen der Staatsanwaltschaft A. mit Az.: 111 Js 15166/07 beigezogen und ausgewertet und den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem
OEG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2008 abgelehnt. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
gehe hervor, dass der Kläger gegen in der A- Straße geparkte Autos getreten habe und daraufhin von einem der Autobesitzer
B. zur Rede gestellt worden sei. Bei dem folgenden Wortgefecht sei es zu einer Rangelei gekommen, bei der der Kläger zu Boden
gegangen sei. Die befragten Augenzeugen F. (damalige Begleiterin des B.) und C. (unbeteiligter Nachbar) hätten keinen Angriff
des B. gesehen und uneingeschränkt dessen Aussage bestätigt. Somit sei das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätigen
Angriffes nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat seinen Widerspruch vom 10.04.2008 u.a. damit begründet, dass die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat
Bayern mafiaähnliche Verbrecherorganisationen seien, deren Ziel es sei, alle deutschen Staatsbürger, die mit diesen Organisationen
in Konflikt gerieten und keine nazistische Gesinnung aufwiesen, in den Selbstmord zu treiben oder auf andere Art und Weise
auszurotten oder zumindest ins Siechtum zu treiben. Neben weiteren ähnlichen Ausführungen werden sachliche Argumente nicht
vorgebracht.
Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 27.05.2008 zurückgewiesen worden.
Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, das insbesondere in dem gegen den Kläger gerichteten Strafbefehl
des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.02.2008 mit Az.: 8 Cs 111 Js 15166/07 seinen Niederschlag finde, sei ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen. Nach diesem Strafbefehl,
der später wegen Rücknahme des Strafantrages von Seiten des B. aufgehoben worden ist, hat der Kläger den geschädigten B. mit
den Worten "hau ab, du Kanake, du stinkender Ausländer" beleidigt und ihm im Zuge der anschließenden tätlichen Auseinandersetzung
ohne rechtfertigenden Grund mit der rechten Faust in das Gesicht geschlagen, so dass B. erhebliche Schmerzen erlitten habe.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg die Unterlagen der Staatsanwaltschaft A. erneut beigezogen.
Nach entsprechender Ankündigung vom 19.03.2009 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2009
ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Entsprechend den beigezogenen Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden sei zum einen
keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger einen tätlichen Angriff, also ein gewaltsames Vorgehen gegen seine Person
in feindseliger Absicht, erlitten habe. Zum anderen ergebe sich daraus, dass ein Versagungsgrund nach §
2 Abs.1
OEG vorgelegen habe, da der Kläger - selbst wenn er von dem Kfz-Halter B. zurückgestoßen worden und daraufhin derart gestürzt
sein sollte, dass hieraus ein Oberschenkelhalsbruch resultierte - die Schädigung verursacht habe, da er durch sein vorheriges
Verhalten eine wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt habe. Der Kläger sei einem etwaigen Angriff des Kfz-Halters
B. nicht in Notwehr begegnet, sondern habe vielmehr selbst einen rechtswidrigen Angriff auf diesen ausgeführt, so dass keine
Notwehrsituation für ihn gegeben gewesen sei.
Der Kläger rügte mit Berufungsbegründung vom 03.06.20009, dass das Sozialgericht Würzburg ohne mündliche Verhandlung entschieden
habe. Er wäre hiermit nicht einverstanden gewesen. Die Organe des Freistaates Bayern hätten nicht neutral geurteilt oder gehandelt.
Er habe die Autos nicht demoliert, sondern nur gegen diese getreten. Was auch immer in dieser Nacht passiert sei, hätte für
ihn eine Notoperation in dem Klinikum A-Stadt zur Folge gehabt. Zum Tathergang sei wichtig nachzutragen, dass der Kfz-Halter
B. vermutlich nicht identisch mit der Person sei, die in jener Nacht in dem Auto gesessen sei.
Von Seiten des Senats wurden die
OEG-Akten und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten, die Akten der Staatsanwaltschaft A. 108 Js 15149/07 (Ermittlungsverfahren gegen B.) und 111 Js 15166/07 (Ermittlungsverfahren gegen den Kläger), die erstinstanzlichen Unterlagen sowie die Krankenakten des Klinikums A-Stadt beigezogen.
Dort ist u.a. Folgendes aktenkundig:
Die Aussage des Herrn B., der als Zeuge angegeben hat, er habe am 12.08.2007 gegen 23.15 Uhr in der A- Straße in A-Stadt geparkt
und sei mit seiner Freundin F. noch in seinem PKW gesessen als der Kläger gegen mehrere Pkw getreten und mit der Hand geschlagen
habe, so auch mit der rechten Hand gegen den rechten Außenspiegel seines PKW. Als er ausgestiegen sei und den Kläger zur Rede
gestellt habe, habe ihn dieser mit den Worten "hau ab, du Kanake, du stinkender Ausländer" beleidigt. Der Kläger sei auf ihn
zugegangen und habe ihn geschubst. Nachdem er den Kläger zurückgestoßen habe, habe ihm dieser mit der rechten Faust ins Gesicht
geschlagen und ihn am linken Jochbein getroffen. Nach Abwehr durch die Arme und ein angehobenes Bein sei der Kläger in einem
Bogen um ihn herum gelaufen. Dabei sei der Kläger rückwärts über die Gehsteigkante gestolpert und gestürzt. Er sei dann ein
Stück weiter gelaufen und habe sich plötzlich wieder fallen lassen. Dabei habe er auf einmal um Hilfe geschrien. Nach einem
weiteren Disput und dem Hinweis, der Kläger solle die Polizei abwarten, sei dieser um die nächste Ecke gerannt und sei dann
vermutlich wieder gestürzt. Danach habe er laut um Hilfe geschrien und dies wahrscheinlich auch vor Schmerzen.
Frau F. hat als Zeugin zur Sache bestätigt, dass sie sich bei ihrem Freund in seinem PKW in der A- Straße in A-Stadt befunden
habe, als der Kläger aus der Richtung B- Straße kommend gegen vor ihnen geparkte Autos geschlagen habe. Nachdem der Kläger
gegen den rechten Außenspiegel des eigenen Pkw geschlagen habe, sei ihr Freund B. ausgestiegen und habe den Kläger angesprochen.
Dieser habe ihn mit ausländerfeindlichen Ausdrücken beschimpft. Im Folgenden habe der Kläger ihren Freund B. geschubst und
als dieser sich wehren wollte, habe der Kläger ihn mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie wisse nicht, ob die Hand zur Faust
geballt gewesen sei. Dann sei der Kläger einige Meter rückwärts gegangen und über die Bordsteinkante gestolpert und gefallen.
Nach Hilferufen sei der Kläger wieder aufgestanden und habe ihren Freund B. weiterhin beleidigt. Der Kläger sei hinter B.
hergelaufen und wollte ihn noch mal schubsen oder packen; anscheinend aber habe er dann das Wort Polizei gehört und sei weggelaufen.
Er sei nochmals gestürzt und habe wieder laut um Hilfe gerufen. Der Sturz habe so ausgesehen, als wenn er sich extra habe
fallen lassen. Dann sei der Mann um die Ecke gelaufen und sie wisse nicht, was dort passiert sei.
Der Nachbar C. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 30.10.2007 angegeben, dass er gegen 23.00 Uhr noch im Büro in seiner
Wohnung in der A- Straße in A-Stadt gesessen sei. Er habe zunächst mehrere dumpfe Schläge von der Straße herkommend gehört,
ohne sich zunächst dabei etwas zu denken. Auf einmal habe er jemanden rufen gehört, sinngemäß: "He, was soll das, warum schlägst
du gegen die Autos?" Eine andere Stimme habe gesagt, "was geht dich das an, du Kanake und dreckiger Ausländer". Nachdem er
aus dem Fenster geblickt habe, habe er einen kleineren ausländisch wirkenden Mann und einen größeren deutschen Mann gesehen.
Er habe nur eine verbale Auseinandersetzung, jedoch keine Tätlichkeiten beobachten können. Der größere Mann sei dann weg von
dem Auto in Richtung M- Straße gelaufen und habe den anderen Mann weiterhin mit ausländerfeindlichen Wörtern beleidigt. Der
Ausländer habe sich wieder in das Auto zu seiner Freundin gesetzt, und er habe zunächst gedacht, die Auseinandersetzung wäre
beendet. Nach ca. einer halben Minute habe er wieder die Stimme des Deutschen gehört. Er habe wieder Beleidigungen geschrien
und sei in Richtung des Ausländers gelaufen. Als sie ziemlich nah beieinander gestanden hätten, habe der Ausländer den anderen
Mann mit beiden Händen abgewehrt. In dieser Situation habe er (C.) seine Jacke angezogen und sei mit dem Hund nach unten gegangen
in der Absicht, Schlimmeres zu verhindern. Als er unten aus der Tür herausgetreten sei, sei der Ausländer wieder in seinem
Pkw gesessen und der Deutsche sei weg gewesen. Er sei dann über die M- Straße in Richtung "G." gegangen, um seinen Hund Gassi
zu führen. Dort auf der Höhe des Kindergartens habe der andere Mann auf dem Boden an der Wand lehnend gelegen. Es habe für
ihn so ausgesehen, als wenn dieser betrunken dort zusammengesackt wäre. Körperliche Auseinandersetzungen oder Stürze eines
der Beteiligten habe er nicht beobachten können.
Aktenkundig ist entsprechend den Unterlagen des Klinikums A-Stadt und der Klinik B. weiterhin, dass der Kläger am 13.08.2007
mit einer Gleitnagelosteosynthese links notfallmäßig versorgt worden ist. Hinweise auf eine Alkoholisierung sind nicht festgestellt
worden (AK 0,0 Promille). Die Klinik B. hat im Rahmen des Entlassungsberichtes vom 17.09.2007 mitgeteilt, der Patient habe
berichtet, dass er am 13.08.2007 (richtig: 12.08.2007) im Rahmen eines Überfalls mehrfach gegen die linke Hüfte getreten worden
sei. Die Unfallangaben im Verlauf der Anschlussheilbehandlung seien nicht stringent gewesen. Bei der Abschlussuntersuchung
habe sich der Patient von Seiten des linken Hüftgelenkes schmerzfrei gefühlt, insgesamt beweglicher und muskulär stabilisiert.
Die aktuelle Wegstrecke habe ca. 900 m im flüssigen und harmonischen Abrollgang linksseitig betragen. Es habe eine reizlose
Narbe im Bereich des linken lateralen Oberschenkels bestanden. Kein Trochanter- oder Leistendruckschmerz. Guter Tonus der
pelvetrochantären Muskelketten. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (angelernter
Postzusteller) ein Leistungsvermögen für mehr als sechs Stunden täglich. Eine (weitere) psychiatrische Diagnostik solle durchgeführt
werden.
Ein zu den Akten genommener Ortsplan zeigt, dass die A- Straße senkrecht in die M- Straße mündet. Der von dem Zeugen C. erwähnte
Kindergarten befindet sich an der Ecke M- Straße/S-straße. Der Gesamt-Geschehensablauf hat sich auf ca. 100 m ereignet.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 hat der Kläger hervorgehoben, er habe nicht gegen Autos getreten, sondern allerhöchstens
einen Außenspiegel gestreift. B. sei für ihn unvermittelt aus dem Auto ausgestiegen und habe ihn beschimpft. B. sei dabei
sofort auf ihn zu gerannt und es habe sofort Körperkontakt gegeben. An die exakten Details dieser Rangelei könne er sich nicht
erinnern. Er habe wegrennen wollen und sei dabei ein- oder zweimal gestürzt. Als er wieder aufgestanden sei, sei er geschockt
durch die ganze Situation dagestanden und sei von B. mit Fußtritten in die linke Hüfte attackiert worden. Er sei von B. in
die Hüfte getreten worden. Obwohl dieser kleiner sei als er, habe er mit fast waagrechtem Bein seine Hüfte attackiert. Dies
sei ziemlich akrobatisch gewesen, so dass er nachträglich meine, dass B. möglicherweise eine entsprechende Kampfsportart betreibe.
Er sei in diesem Moment wehrlos gewesen, habe aber nicht gedacht, dass er sich bei diesem Angriff etwas brechen könnte. -
Nach Hilfeersuchen gegenüber einem unbekannten Zeugen sei er zum Tatort gegangen; dabei habe er bemerkt, dass das Bein sehr
weh tue und er Schwierigkeiten beim Gehen gehabt habe. Aus dem Nichts heraus sei dann B. erneut mit vollem Körpereinsatz auf
ihn los gegangen. Dabei habe er bemerkt, dass das Bein gebrochen sei und er sei zusammengesackt; dies habe in der M- Straße
auf Höhe des Kindergartens stattgefunden.
Der Senat hat nochmals den Zeugen C. (Nachbar) einvernommen. Dieser hat seine Aussage vor der Polizei im Wesentlichen wiederholt
und bestätigt, dass er keine körperlichen Auseinandersetzungen und keinen Sturz des Deutschen gesehen habe, weil er zu diesem
Zeitpunkt wegen des Eindruckes, der Streit könne eskalieren, sich mit seinem Hund für die Abendrunde fertig gemacht habe.
Es habe höchstens drei bis vier Minuten in Anspruch genommen, bis er unten vor der Tür in der A- Straße gestanden sei. - Auf
Befragen des Klägers hat der Zeuge C. nochmals erklärt, er habe keinen Schlag von keinem der beiden Kontrahenten gesehen und
habe auch nicht gesehen, dass einer am Boden gelegen sei. Die Straßenbeleuchtung sei so gut, dass er die beiden Kontrahenten
von seinem Fenster aus habe sehen können. Einen tätlichen Angriff hätte er sehen können.
Auf die Einnahme der Zeugin F. wurde im Folgenden verzichtet, weil diese den Senat telefonisch informiert hat, sie möchte
nicht zu dem Termin kommen, da sie sich von B. nicht im Guten getrennt habe. Sie könne sich außerdem an den Vorfall nicht
mehr genau erinnern. Schriftlich teilte F. mit Schreiben vom 24.01.2010 mit, der Kläger habe B. mit Äußerungen wie "geh weg,
du Scheiß-Kanake" usw. beleidigt. Wer von beiden den ersten Schlag getan habe, wisse sie nicht. Es sei zu einer Rangelei gekommen.
Der Mann sei zu Boden gefallen und wieder aufgestanden, sei erneut auf B. losgegangen. Dieser habe ihn abgewiesen und weggeschickt.
Er sei um die nächste Ecke A-M-Straße gegangen, worauf B. ihm gefolgt sei. Was dort passiert sei, habe sie nicht mehr sehen
können.
In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 hat der Kläger einen Ausdruck aus dem Internet betreffend B. übergeben
und mitgeteilt, dass der dort Abgebildete nicht identisch mit der Person sei, mit der er den Streit gehabt habe. Hierzu schriftlich
befragt hat F. mit Nachricht vom 08.02.2010 mitgeteilt, sie könne bezeugen, dass es sich um den B. handele, der auf dem Internetausdruck
abgebildet sei. Ob er Kampfsportarten betrieben habe, sei ihr nicht bekannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2010 schildert B. als Zeuge den Sachverhalt im Wesentlichen so wie ursprünglich gegenüber
der Polizei. Der Kläger habe gegen mehrere Autos geschlagen und auch mit der Faust oder der Hand gegen seinen Spiegel auf
der Beifahrerseite. Nach dem Aussteigen habe ihn der Kläger mit beleidigenden Ausdrücken beschimpft. Nachdem er hinten um
sein Auto herumgegangen sei, habe ihn der Kläger mit der Faust seitlich am Kopf getroffen und ihn immer weiter beschimpft
und nach hinten geschubst, bis er fast an der Hauswand gestanden habe. Um ihn abzuhalten, habe er sich mit beiden Händen und
dem gestreckten Bein verteidigt und gewehrt. Der Kläger habe sich nach rückwärts bewegt und sei dabei gestürzt. Anschließend
sei der Kläger erneut auf ihn zugegangen und habe ihn beleidigt. In der Nähe der Kurve der A- Straße sei der Kläger ein zweites
Mal gestürzt und sei erneut aufgestanden. Nachdem er das zweite Mal aufgestanden sei, habe er weiter geschimpft, auch um Hilfe
gerufen und sei aber aus seinem Blickfeld hinaus um die Kurve in die M- Straße gegangen. Als der Kläger das zweite Mal gefallen
sei, sei er schon auf dem Weg zurück zu seinem Auto gewesen, um seine Freundin zu veranlassen, die Polizei zu rufen. - Nachdem
der Kläger um die Kurve gegangen sei, wisse er nicht mehr, was mit ihm passiert sei. Polizei und Krankenwagen seien etwa gleichzeitig
gekommen.
Der Kläger hat hierzu erklärt, dass der anwesende Zeuge B. nicht der Täter gewesen sei, der ihn am 12.08.2007 angegriffen
habe. Hierzu hat B. erklärt, er denke schon, dass er mit dem Kläger die von ihm geschilderte Auseinandersetzung gehabt habe.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31.03.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als Schädigungsfolge nach dem
OEG eine mediale Oberschenkelhalsfraktur links sowie psychische Störungen anzuerkennen und Leistungen nach dem
OEG in rentenberechtigender Höhe zu gewähren.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 08.05.2008 ist gemäß §§
2 Abs.2, 69 Abs.1
SGB IX ein GdB von 50 unter Berücksichtigung einer seelischen Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 40, einer Funktionsbehinderung
der Beingelenke mit einem Einzel-GdB von 20 und einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt
worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die
OEG- und Schwerbehindertenakten des Beklagten Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Akten der Staatsanwaltschaft
A. 108 Js 15149/07 und 111 Js 15166/07 sowie die Original-Unterlagen des Klinikums A-Stadt und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
Die zweitinstanzliche Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Person
des Klägers nicht nachgewiesen ist. Der als Nachbar einzig völlig unbeteiligte Zeuge C. hat zwischen dem Kläger und B. lediglich
eine verbale Auseinandersetzung bestätigen können, bei der der Kläger mit ausländerfeindlichen beleidigenden Ausdrücken aufgefallen
ist. In sich schlüssig und glaubhaft hat der Zeuge C. versichert, er habe keinen Schlag von keinem der beiden Kontrahenten
gesehen und habe auch nicht gesehen, dass einer am Boden gelegen sei. Denn zu dem Zeitpunkt der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung,
wie sie vor allem von dem Zeugen B. geschildert worden ist, hat sich der Zeuge C. ca. drei bis vier Minuten weg vom Fenster
in seinem Haus in der C-Straße in A-Stadt befunden, um sich mit seinem Hund für die Abendrunde fertig zu machen und ins Freie
zu begeben.
Die Einvernahme des Zeugen B. hat ergeben, dass der Kläger selbst für das Entstehen der verbalen und der sich anschließenden
tätlichen Auseinandersetzung verantwortlich ist. Denn der Kläger hat rechtswidrig gegen mehrere Autos getreten und auch mit
der Hand gegen den rechten Außenspiegel des PKW des Zeugen B. geschlagen. Nachdem dieser ihn daraufhin zur Rede gestellt hat,
hat der Kläger ihn mit ausländerfeindlichen Ausdrücken beleidigt. Im Rahmen der sich anschließenden Rangelei und tätlichen
Auseinandersetzung hat sich der Zeuge B. in der Rolle des sich zu Verteidigenden befunden (der Kläger hat den Zeugen B. bis
an die Hauswand gedrängt). Hierbei hat der Zeuge B. den Kläger auch mit beiden Armen und einem ausgestreckten Bein abgewehrt.
Der eigentliche Vorgang des Bruchs des linken Oberschenkels hat sich auch im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme
weiterhin nicht widerspruchslos aufklären lassen. In Betracht kommt einer der mehreren Stürze des Klägers im Rahmen der tätlichen
Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. in der A- Straße oder unter Umständen in der M- Straße in A-Stadt. Keiner der gehörten
Zeugen hat jedoch einen Schlag oder ähnliches des B. geschildert, der als vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff auf
den Kläger zu bewerten wäre. Vor allem kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als nachgewiesen gelten, dass der Kläger
aufgrund einer Einwirkung des Zeugen B. zu Fall gekommen ist.
Relativiert wird die Aussage des Zeugen B. nur durch die schriftliche Auskunft der F. vom 24.01.2010, wenn sie darauf hingewiesen
hat, der Mann sei zu Boden gefallen, er sei wieder aufgestanden und sei erneut auf B. losgegangen. B. habe ihn abgewiesen
und habe ihn weggeschickt. Er sei um die nächste Ecke A-M- Straße gegangen, worauf B. ihm gefolgt sei. Was dort passierte,
habe sie nicht sehen können. Erst als B. zurück zum Auto kam und einstieg, habe sie den Kläger um Hilfe rufen hören. Kurz
darauf seien die Polizei und ein Krankenwagen gekommen. - Insoweit fällt auf, dass die Zeugin F. ihre bisherige eindeutige
Aussage zugunsten des Zeugen B. und zu Lasten des Klägers dahingehend modifiziert hat, dass B. dem Kläger um die Ecke in die
M- Straße gefolgt sei. Sollte dies zutreffen, ist völlig ungeklärt, was sich dort ereignet hat. Bestätigt ist lediglich, dass
er dort von dem Zeugen C. auf dem Rückweg von dem Abendspaziergang mit dem Hund an der Wand lehnend am Boden liegend aufgefunden
worden ist. Nach den Angaben des Klägers selbst hat dort jedoch keine Auseinandersetzung stattgefunden; vielmehr haben sich
die Ereignisse (verbale und tätliche Auseinandersetzung) sämtliche in der Königsstraße ereignet.
Auch die Schwierigkeit, die feindselige Haltung eines unbekannten Täters nachzuweisen, rechtfertigt keine Beweiserleichterung
(Urteil vom 22.06.1988, Az.: 9/9a RVg 3/87 Leitsatz 2). Dies gilt auch hier, da dem Zeugen B. kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff nachgewiesen ist. Auch die Beweiserleichterungsvorschrift
des § 15 KOVVfG kann ebenfalls zu Gunsten des Klägers nicht greifen, auch wenn diese Vorschrift zwar grundsätzlich für Gewaltopfer gilt (BSG,
Urteil vom 31.05.2000, Az.: 9 RVg 3/89), da hier sowohl Unterlagen und Zeugen vorhanden sind und im Übrigen die Darstellung des Klägers Zweifeln begegnet (BSG,
Urteil vom 31.05.2000, Az.: 9 RVg 3/89).