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LSG Bayern, Beschluss vom 04.09.2018 - 20 KR 374/18
Versorgung mit einem elektronisch gesteuerten Prothesenkniegelenk Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils Reichweite einer Interessenabwägung Erfolgsaussicht des Rechtsmittels Offener Ausgang eines Berufungsverfahrens
1. Bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG muss eine Abwägung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollziehung gegenüber dem Interesse des Vollstreckungsschuldners daran, nicht vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung leisten zu müssen, unter Einbeziehung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erfolgen.
2. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist ein Abwägungsbelang, der dann entscheidend ins Gewicht fallen kann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels "offensichtlich" ist.
3. Auch wenn in der Regel nur offensichtliche Erfolgsaussichten der Berufung ein geeignetes Kriterium im Rahmen der Gesamtabwägung sein können, kann im besonders gelagerten Einzelfall auch der offensichtlich offene Ausgang des Berufungsverfahrens ein Kriterium sein, das im Rahmen der Abwägungsentscheidung für eine Aussetzung der Vollstreckung spricht.
4. Dies gilt vor allem dann, wenn die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Verfahren das Urteil, aus dem die Vollstreckung droht, offensichtlich nicht tragen.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 04.07.2016 S 11 KR 8/16
Tenor
I.
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Juli 2016, Az.: S 11 KR 8/16, wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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