Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1921 geborene Klägerin ist seit 1977 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Als Ruheständlerin bezieht sie u.a.
Leistungen der A. Lebensversicherung einer einmaligen Kapitalzahlung in Gestalt einer "Sofort-Rente". Ihr Ehemann bezieht
eine entsprechende "Sofort-Rente" der V. Versicherung.
Mit Bescheiden vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004, diese jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004,
lehnte es die Beklagte ab, die "Sofort-Renten" der A. Lebensversicherungs AG an die Klägerin sowie der V. Lebensversicherung
an ihren Ehemann nicht der Beitragspflicht oder nur mit dem Ertrags-, nicht aber mit dem Kapitalanteil zu Grunde zu legen.
Zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung sei nach den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB V) und der Satzung der Beklagten die gesamte Leistungsfähigkeit des Versicherten zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen seien
damit alle laufenden Einkünfte, ohne dass nach deren Herkunft zu unterscheiden wäre, sowie die Hälfte der Laufenden Einkünfte
des Ehemannes der Klägerin.
Die dagegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 17.11.2006).
Die Klägerin hat mit der Berufung geltend gemacht, erst 16 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand hätten sie und ihr Ehemann
bisher beitragsfreies Vermögen verwandt um eine Sofort-Rente zu erhalten. Die daraus resultierenden laufenden Zahlungen der
A. und V. seien also reine Vermögens-Umschichtungen und dürften der Beitragspflicht ebenso wenig unterfallen, wie zB eine
Anlage als Festgeld, in verzinslichen Papieren oder in Immobilien. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
vor. Zudem dürfe bei einer "Sofort-Rente" allenfalls der Ertragsanteil aus der laufenden Zahlung berücksichtigt werden, nicht
aber der Auszahlungsanteil, der aus dem eingezahlten Kapital herrühre. Die Beklagte dürfe deshalb die Zahlungen aus den "Sofort-Renten"
nicht der Beitragspflicht unterwerfen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17.11.2006 sowie die Bescheide vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004
jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004 abzuändern und bei der Beitragsbemessung die Leistungen der
A. Lebensversicherungs AG und der V. Lebensversicherungs AG nicht zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 06.11.2003, 30.12.2003 und 03.05.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.07.2004 Dort hat die Beklagte zu Recht die Leistungsfähigkeit der Klägerin als Bemessungsgrundlage für die Beiträge
zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde gelegt und dabei die Hälfte der "Sofort-Renten" der Klägerin und
des Ehemanns berücksichtigt. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17.11.2006 ist nicht zu beanstanden.
Nach §
240 SGB V i.V.m. §
21 Abs.4 der Satzung der Beklagten ist bei freiwillig kranken- und pflegeversicherten Personen deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich, so dass sämtliche Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung der Beitragspflicht unterliegen. Nach §
240 SGB V i.V.m. §
21 Abs.7 der Satzung der Beklagten sind auch die Einnahmen des Ehegatten der Klägerin, der nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert
ist, hälftig zu berücksichtigen. Anders als bei in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Versicherten werden im
Falle der Klägerin also nicht nur gesetzliche Renten der Beitragspflicht unterworfen, sondern sämtliche Einkünfte, die zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist von dem Gedanken getragen, dass freiwillig Versicherte
anders als gesetzlich Pflichtversicherte die Möglichkeit haben, durch Wahl der Krankenversicherungsart selbst Art, Umfang
und Beitrag der Versicherung zu bestimmen. Die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt damit
auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und das Bundessozialgericht in
ständiger Rechtsprechung zu §
44 Abs.2
SGB V mehrfach betont haben (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2007, B 1 A 4/06 R; Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R jeweils mwN).
Dementsprechend ist der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, sie hätte anstatt sich in eine "Sofortrente" einzukaufen
das bestehende Vermögen auch in Immobiliarvermögen oder verzinsliche Geldanlageformen umwandeln können. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sowie Zinseinkünfte wären stets der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte wie die Klägerin zu unterwerfen.
Es ist auch nicht zwischen Ertrags- und Kapitalanteil zu unterscheiden oder eine Quotelung vorzunehmen. Anders als bei gesetzlich
Pflichtversicherten ist Beitragsmaßstab der freiwilligen Krankenversicherten deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie
bestimmt sich im Falle der Klägerin nach dem, worauf sie zurückgreifen kann und umfasst deshalb die Leistungen der "Sofort-Renten"
ohne Unterscheidung in Kapital- oder Ertragsanteil (zur Beitragspflicht des Zahlbetrags und nicht des Ertragsanteils BSG USK
85233). Bei Renten - auch bei solchen wie hier gezahlt - bestimmt der Zahlbetrag die Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie
kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. So wie Sozialrenten mit deren Zahlbetrag, welcher die aktuelle
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt, der Beitragspflicht unterliegen, so bestimmt auch im Falle der Klägerin der
Zahlbetrag der Sofortrenten wesentlich ihre aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BSG DStR 2002, 1314).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Beitragsrecht der Krankenversicherung bereits der Beitragspflicht unterworfene
Einnahmen, wie vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge, nicht von der Beitragspflicht ausnehmen muss (BSG Urteil
vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R). Die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1
GG wird durch die strittige Beitragsverpflichtung nicht verletzt. Vermögen ist durch Art.14 Abs.1
GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfGE 82, 159, 190; BVerfGE 115, 97, 110 ff.). Diese Gefahr besteht vorliegend nicht, zumal der Beitragspflicht auch die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung gegenübersteht.
Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, §
160 SGG.