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LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2008 - 5 KR 54/08
Sozialversicherungspflicht, abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei Ehegattenarbeitsverhältnissen
Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit. Dies gilt auch für Ehegattenarbeitsverhältnisse. Maßgeblich ist dabei eine Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, wobei die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht regelmäßig mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 16.01.2008 S 14 R 8016/07